Baden-Württemberg
Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Baden-Württemberg
Erlaubnis
- Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetze, die die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst (§41 Abs. 1 LGlüG).
- Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen (§41 Abs. 1 LGlüG)
Mindestabstand
- Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben (§42 Abs. 1 LGlüG).
- Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten (§42 Abs. 3 LGlüG).
- Zur Durchsetzung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen an Spielhallen und deren Betrieb können unbeschadet des § 2 Absatz 4 Satz 2 auch nachträgliche Auflagen zur Erlaubnis sowie selbständige Anordnungen ergehen (§41 Abs. 5 LGlüG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§42 Abs. 2 LGlüG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird (§44 Abs. 1 LGlüG).
- Die Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten (§44 Abs. 2 LGlüG).
- In einer Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können (§44 Abs. 3 LGlüG).
- Es ist für ausreichenden Einfall von Tageslicht und dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist, wenn dies auf Grund der räumlichen Lage der Spielhalle nicht von vornherein ausgeschlossen ist (§44 Abs. 3 LGlüG).
Sperrzeiten und Feiertage
- Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr (§46 Abs. 1 LGlüG).
- Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig (§46 Abs. 1 LGlüG).
- Spielhallen müssen sonntags während des Hauptgottesdienstes geschlossen bleiben.
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen während des Hauptgottesdienstes geschlossen bleiben: Heilige drei Könige, Ostersonntag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Allerheiligen, 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtsfeiertag
Spielersperre
- Betreiber von Spielhallen haben Spielerinnen und Spieler auf ihr Verlangen von der Teilnahme am Spiel in der Spielhalle auszuschließen, in der der Antrag gestellt wurde (Spielersperre) (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Diese gilt für alle Spielhallen des Betreibers an dem Standort (Mehrfachkonzessionen) (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Die Spielerinnen und Spieler haben hierzu ihre Identität nachzuweisen. Die Dauer der Spielersperre (Sperrfrist) beträgt mindestens ein Jahr (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Der Betreiber teilt der Spielerin und dem Spieler die erfolgte Spielersperre, die Spielhallen, für die sie ausgesprochen wird, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre unverzüglich schriftlich mit (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Entsperrung:
- Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der Spielerin oder des Spielers ist eine Spielersperre mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn dem Betreiber die Bescheinigung über ein zuvor erfolgtes Beratungsgespräch bei einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung vorgelegt wird, in dem die Spielerin oder der Spieler über die Folgen einer Aufhebung der Spielersperre, über Spielsucht und über Möglichkeiten der Suchtbekämpfung und Suchtprävention aufgeklärt worden ist (§45 Abs. 2 LGlüG).
- Der Betreiber teilt der Spielerin oder dem Spieler die erfolgte Aufhebung der Spielersperre und deren Beginn unverzüglich schriftlich mit (§45 Abs. 2 LGlüG).
- Datenverarbeitung:
- Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben obliegt dem Betreiber. […]
Sozialkonzepte
- Es ist ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln und laufend zu aktualisieren (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Inhalte:
- Es ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Verhinderung problematischen und pathologischen Glücksspieles ergriffen werden (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Es ist darzulegen, wie betroffene Spielerinnen und Spieler in das Hilfesystem vermittelt werden (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Es ist darzulegen, wie die Einhaltung überwacht und mit Verstößen umgegangen wird (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Die Verfasser nebst ihrer fachlichen Qualifikation sowie die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen sind namentlich zu benennen (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Die Vorgaben des Anhangs zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sind zu beachten (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Das Sozialkonzept muss spätestens alle 2 Jahre aktualisiert werden.
- Die fachliche Prüfung der Sozialkonzepte für Spielhallen sowie von Aktualisierungen der Sozialkonzepte erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium. (§47 Abs. 5 LGlüG)
Bericht zum Sozialkonzept
- Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person berichtet vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen und erbringt Nachweise zu den geschulten Personen. (§7 Abs. 3 LGlüG)
Schulungen
- Die Erlaubnis nach § 2 innehabende Person ist verpflichtet, die in Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern tätigen Personen sowie deren Vorgesetzte auf eigene Kosten unmittelbar durch eine in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung schulen zu lassen (§7 Abs. 2 LGlüG).
- Personenkreis: alle Personen, die im Kontakt zu den Spielern tätig sind sowie deren Vorgesetzte und bestmöglich -je nach Organisationsstruktur- die Unternehmensleitung
- Die Erstschulung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (Regierungspräsidium Karlsruhe).
- Im Einzelfall wird es seitens der Erlaubnisbehörden anerkannt, wenn Servicekräfte sofort zu einer Schulung angemeldet wurden und dies der Erlaubnisbehörde mit konkretem Schulungstermin vorab mitgeteilt wurde. Die Schulung sollte dann spätestens innerhalb der ersten drei Monate erfolgen. (Regierungspräsidium Karlsruhe)
- Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahren erneut zu schulen (§7 Abs. 2 LGlüG).
- Inhalte (§7 Abs. 2 LGlüG):
- rechtliche Grundlagen zu Jugend- und Spielerschutz
- suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Glücksspiels
- Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und Angehörige in Baden-Württemberg
- Trainieren von Handlungskompetenzen zur Früherkennung, Ansprache und Weitervermittlung in das Hilfesystem
- Die Schulungsdauer beträgt mindestens 14 Stunden (Merkblatt Anforderungen an den Inhalt eines Sozialkonzeptes (Spielhallen), Regierungspräsidium Karlsruhe)
Sonstiges
- Die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, in ihrer Spielstätte Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar vorzuhalten. Sie informiert alle Spielerinnen und Spieler in geeigneter Weise, welche Ansprechpersonen im Spielbetrieb zur Verfügung stehen (§7 Abs. 4 LGlüG).
- Es sind wissenschaftlich anerkannte Selbsttests zum Erkennen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Anträge auf Selbstsperren gut sichtbar vorzuhalten (§, Abs. 4 LGlüG).
- 3) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506). (§43 Abs. 3 LGlüG)
- Der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen die Teilnahme am Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, oder deren Duldung sind in einer Spielhalle unzulässig (§43 Abs. 4 LGlüG).
- Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft ist in den Räumen einer Spielhalle während der Sperrzeit nach § 46 unzulässig (§43 Abs. 5 LGlüG).
Übergangsregelungen
- Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. Der Erlaubnisantrag ist bis zum 29. Februar 2016 zu erstellen. (§51 Abs. 4 LGlüG)
- Unabhängig davon tritt eine Erlaubnispflicht nach § 41 bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person ein. (§51 Abs. 4 LGlüG)
- Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der folgenden Anforderungen befreien: Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Verbot von Mehrfachkonzessionen. Dabei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
- Der Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle darf dabei 250 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zur Eingangstür, nicht unterschreiten
- Dem Antrag sind sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen
- Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten
Inhaltsverzeichnis 1. Baden-Württemberg: LGlüG 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und...
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Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Baden-Württemberg
Erlaubnis
- Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetze, die die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst (§41 Abs. 1 LGlüG).
- Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen (§41 Abs. 1 LGlüG)
Mindestabstand
- Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben (§42 Abs. 1 LGlüG).
- Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten (§42 Abs. 3 LGlüG).
- Zur Durchsetzung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen an Spielhallen und deren Betrieb können unbeschadet des § 2 Absatz 4 Satz 2 auch nachträgliche Auflagen zur Erlaubnis sowie selbständige Anordnungen ergehen (§41 Abs. 5 LGlüG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§42 Abs. 2 LGlüG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird (§44 Abs. 1 LGlüG).
- Die Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten (§44 Abs. 2 LGlüG).
- In einer Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können (§44 Abs. 3 LGlüG).
- Es ist für ausreichenden Einfall von Tageslicht und dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist, wenn dies auf Grund der räumlichen Lage der Spielhalle nicht von vornherein ausgeschlossen ist (§44 Abs. 3 LGlüG).
Sperrzeiten und Feiertage
- Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr (§46 Abs. 1 LGlüG).
- Aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses kann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig (§46 Abs. 1 LGlüG).
- Spielhallen müssen sonntags während des Hauptgottesdienstes geschlossen bleiben.
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen während des Hauptgottesdienstes geschlossen bleiben: Heilige drei Könige, Ostersonntag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Allerheiligen, 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtsfeiertag
Spielersperre
- Betreiber von Spielhallen haben Spielerinnen und Spieler auf ihr Verlangen von der Teilnahme am Spiel in der Spielhalle auszuschließen, in der der Antrag gestellt wurde (Spielersperre) (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Diese gilt für alle Spielhallen des Betreibers an dem Standort (Mehrfachkonzessionen) (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Die Spielerinnen und Spieler haben hierzu ihre Identität nachzuweisen. Die Dauer der Spielersperre (Sperrfrist) beträgt mindestens ein Jahr (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Der Betreiber teilt der Spielerin und dem Spieler die erfolgte Spielersperre, die Spielhallen, für die sie ausgesprochen wird, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre unverzüglich schriftlich mit (§45 Abs. 1 LGlüG).
- Entsperrung:
- Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der Spielerin oder des Spielers ist eine Spielersperre mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn dem Betreiber die Bescheinigung über ein zuvor erfolgtes Beratungsgespräch bei einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung vorgelegt wird, in dem die Spielerin oder der Spieler über die Folgen einer Aufhebung der Spielersperre, über Spielsucht und über Möglichkeiten der Suchtbekämpfung und Suchtprävention aufgeklärt worden ist (§45 Abs. 2 LGlüG).
- Der Betreiber teilt der Spielerin oder dem Spieler die erfolgte Aufhebung der Spielersperre und deren Beginn unverzüglich schriftlich mit (§45 Abs. 2 LGlüG).
- Datenverarbeitung:
- Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben obliegt dem Betreiber. […]
Sozialkonzepte
- Es ist ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln und laufend zu aktualisieren (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Inhalte:
- Es ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Verhinderung problematischen und pathologischen Glücksspieles ergriffen werden (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Es ist darzulegen, wie betroffene Spielerinnen und Spieler in das Hilfesystem vermittelt werden (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Es ist darzulegen, wie die Einhaltung überwacht und mit Verstößen umgegangen wird (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Die Verfasser nebst ihrer fachlichen Qualifikation sowie die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen sind namentlich zu benennen (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Die Vorgaben des Anhangs zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag sind zu beachten (§7 Abs. 1 LGlüG).
- Das Sozialkonzept muss spätestens alle 2 Jahre aktualisiert werden.
- Die fachliche Prüfung der Sozialkonzepte für Spielhallen sowie von Aktualisierungen der Sozialkonzepte erfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium. (§47 Abs. 5 LGlüG)
Bericht zum Sozialkonzept
- Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person berichtet vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen und erbringt Nachweise zu den geschulten Personen. (§7 Abs. 3 LGlüG)
Schulungen
- Die Erlaubnis nach § 2 innehabende Person ist verpflichtet, die in Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern tätigen Personen sowie deren Vorgesetzte auf eigene Kosten unmittelbar durch eine in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung schulen zu lassen (§7 Abs. 2 LGlüG).
- Personenkreis: alle Personen, die im Kontakt zu den Spielern tätig sind sowie deren Vorgesetzte und bestmöglich -je nach Organisationsstruktur- die Unternehmensleitung
- Die Erstschulung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (Regierungspräsidium Karlsruhe).
- Im Einzelfall wird es seitens der Erlaubnisbehörden anerkannt, wenn Servicekräfte sofort zu einer Schulung angemeldet wurden und dies der Erlaubnisbehörde mit konkretem Schulungstermin vorab mitgeteilt wurde. Die Schulung sollte dann spätestens innerhalb der ersten drei Monate erfolgen. (Regierungspräsidium Karlsruhe)
- Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahren erneut zu schulen (§7 Abs. 2 LGlüG).
- Inhalte (§7 Abs. 2 LGlüG):
- rechtliche Grundlagen zu Jugend- und Spielerschutz
- suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Glücksspiels
- Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und Angehörige in Baden-Württemberg
- Trainieren von Handlungskompetenzen zur Früherkennung, Ansprache und Weitervermittlung in das Hilfesystem
- Die Schulungsdauer beträgt mindestens 14 Stunden (Merkblatt Anforderungen an den Inhalt eines Sozialkonzeptes (Spielhallen), Regierungspräsidium Karlsruhe)
Sonstiges
- Die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, in ihrer Spielstätte Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar vorzuhalten. Sie informiert alle Spielerinnen und Spieler in geeigneter Weise, welche Ansprechpersonen im Spielbetrieb zur Verfügung stehen (§7 Abs. 4 LGlüG).
- Es sind wissenschaftlich anerkannte Selbsttests zum Erkennen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Anträge auf Selbstsperren gut sichtbar vorzuhalten (§, Abs. 4 LGlüG).
- 3) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506). (§43 Abs. 3 LGlüG)
- Der Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen die Teilnahme am Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, oder deren Duldung sind in einer Spielhalle unzulässig (§43 Abs. 4 LGlüG).
- Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft ist in den Räumen einer Spielhalle während der Sperrzeit nach § 46 unzulässig (§43 Abs. 5 LGlüG).
Übergangsregelungen
- Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. Der Erlaubnisantrag ist bis zum 29. Februar 2016 zu erstellen. (§51 Abs. 4 LGlüG)
- Unabhängig davon tritt eine Erlaubnispflicht nach § 41 bei einem Wechsel der die Erlaubnis innehabenden Person ein. (§51 Abs. 4 LGlüG)
- Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der folgenden Anforderungen befreien: Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Verbot von Mehrfachkonzessionen. Dabei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
- Der Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle darf dabei 250 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zur Eingangstür, nicht unterschreiten
- Dem Antrag sind sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen
- Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten
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Baden-Württemberg / Spielhalle / Wiederholung Präventionsschulung für Servicepersonal gemäß § 7 GlüStV 2021 in Baden-Württemberg (Nachschulung) Diese Schulung ist nach 3 Jahren erforderlich. Die Erstschulung finden Sie hier. Als Anbieter gewerblichen Glücksspiels müssen Ihre Mitarbeiter/innen in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens geschult sein. In den Präventionsschulungen lernen Ihre...
Baden-Württemberg / Spielhalle / Erstschulung Präventionsschulung für Servicepersonal gemäß § 7 GlüStV 2021 in Baden-Württemberg (Erstschulung) Diese Schulung ist grds. vor Arbeitsantritt erforderlich. Auf Anfrage bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde kann diese Frist verlängert werden. Dafür muss die Anmeldung für eine Schulung vorgelegt werden. Die Schulung sollte spätestens innerhalb der ersten 3 Monate...