Regelungen in Bayern

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

Erlaubnis

  • Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV sowie nach AGGlüStV betrieben werden (Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV)

Mindestabstand

  • Ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden (Art 9 Abs. 3 AGGlüStV).
  • Abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie (Art 9 Abs. 3 AGGlüStV).
  • Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand zulassen. (Art 9 Abs. 3 AGGlüStV)

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. (Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV)

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Die Werbebeschränkungen nach §5 GlüStV sind einzuhalten.

Sperrzeiten und Feiertage

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr (Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV).
  • Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern (Teil 2 Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV).
  • Spielhallen müssen sonntags während des Hauptgottesdienstes (7 Uhr bis 11 Uhr) geschlossen bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen während des Hauptgottesdienstes (7 Uhr bis 11 Uhr) geschlossen bleiben: Heilige drei Könige, Ostersonntag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr
  • An folgenden Tagen müssen Spielhallen ab 2 Uhr geschlossen sein: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Karsamstag
  • Maria Himmelfahrt wird in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung wie ein Sonntag gehandhabt.
  • An Heiligabend müssen Spielhallen ab 14 Uhr geschlossen sein.

Spielersperre

  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre.
  • Für Spielhallen, die eine Befreiung von dem Verbot für Mehrfachkonzessionen mittels qualitativer Anpassung nach §29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV i.V. m. Art 12 Sätze 1 und 2 AGGlüStV erwirkt haben, gelten abweichende Regelungen (Anpassungskonzept). Neben anderen Maßnahmen wird eine Spielersperre gefordert.

Sozialkonzepte

  • Es gelten die Anforderungen gem. §6 GlüStV (s. Art. 9, Abs. 2 d) AGGlüStV)
  • Das Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten in Bayern gibt weitere Inhalte vor.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Alle zwei Jahre seit Erteilung der Erlaubnis ist ein Bericht über den Erfolg der Spielerschutzmaßnahmen vorzulegen (Punkt 4 Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten in Bayern).
  • Achtung: Für Spielhallen, die unter die 5-jährige Übergangsfrist nach §29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV fallen (deren Erlaubnis nach §33i GewO vor dem 28.10.2011 erteilt worden ist), war der Stichtag der 01.06.2013. Dokumentiert werden musste in diesem Fall also das erste Mal zum 31.05.2015 und ab dann alle 2 Jahre (Bayerisches Innenministerium).
  • Grundlage ist die Dokumentation der Maßnahmen und Evaluation der Umsetzung des Sozialkonzepts.

Schulungen

  • Betreiber/Leiter einer Spielhalle, Spielerschutzbeauftragte und das hauptberuflich beschäftigte Vollzeitpersonal sind dazu verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt an mindestens einer externen Schulungsmaßnahme eines unabhängigen Dienstleisters teilzunehmen (Abschnitt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Die Schulungsdauer beträgt mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (Abschnitt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Nach spätestens 2 Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen (Punkt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Die übrigen Mitarbeiter der Spielhalle können mittels einer internen Schulung, ggf. begleitet von Online- Seminaren (e-learning) geschult werden (Punkt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Die Gruppengröße sollte maximal 12 Personen betragen, damit auf individuelle Nachfragen eingegangen werden kann und alle Teilnehmenden in praktische Übungen einbezogen werden können (Punkt 3.1.1, Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Eine schriftliche Lernzielkontrolle muss stattfinden (Punkt 3.1.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Genaue Inhalte der Schulungen sind im Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern vorgegeben

Übergangsregelungen

  • Die Übergangsfristen gemäß §29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV sind zu beachten (Art. 11 Abs. 1 AGGlüstV).
  • Eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darf nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird. Die bereits bisher geltenden Anforderungen zur räumlichen und optischen Sonderung sind zu beachten. (Art.12 AGGlüStV)
  • Möglichkeiten der Anpassung (Anpassungskonzept):
    • Quantitativ: Eine weitere Reduzierung der Gerätezahlen im Laufe der Geltungsdauer der Erlaubnis. Wenn sukzessive bis zum 30.06.2021 die Geräte auf 12 reduziert werden, liegt grundsätzlich eine ausreichende Reduzierung der Gefährlichkeit vor.
    • Qualitativ: durch die folgenden spielerschützenden Maßnahmen:
      • Verlängerung der Sperrzeit auf mindestens 6 Stunden
      • Möglichkeit der Selbstsperre
      • Betreuung der Spieler durch psychologisch geschulte Spielerschutzbeauftragte oder alle Mitarbeiter der Spielhalle nach externer Schulung und vom Spielhallenbetreiber beauftragte Testkäufe
      • Zutrittsverbot für Personen unter 21 Jahren
    • Qualitativ und quantitativ: Mindestens zwei der qualitativen Maßnahmen müssen ergriffen werden.
  • Wenn sich Spielhallen im baulichen Verbund befinden, die verschiedene Betreiber haben, müssen diese ein abgestimmtes Anpassungskonzept vorlegen.
  • Die Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden (Art.12 AGGlüStV).
  • Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die in Art. 9 Abs. 4 genannte Behörde. Diese hat nach vollständiger Antragstellung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (Art.12 AGGlüStV).
Inhaltsverzeichnis 1. Bayern: AGGlüStV 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die... mehr erfahren »
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Regelungen in Bayern

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)

Erlaubnis

  • Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV sowie nach AGGlüStV betrieben werden (Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV)

Mindestabstand

  • Ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden (Art 9 Abs. 3 AGGlüStV).
  • Abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie (Art 9 Abs. 3 AGGlüStV).
  • Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand zulassen. (Art 9 Abs. 3 AGGlüStV)

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. (Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV)

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Die Werbebeschränkungen nach §5 GlüStV sind einzuhalten.

Sperrzeiten und Feiertage

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr (Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV).
  • Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern (Teil 2 Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV).
  • Spielhallen müssen sonntags während des Hauptgottesdienstes (7 Uhr bis 11 Uhr) geschlossen bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen während des Hauptgottesdienstes (7 Uhr bis 11 Uhr) geschlossen bleiben: Heilige drei Könige, Ostersonntag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr
  • An folgenden Tagen müssen Spielhallen ab 2 Uhr geschlossen sein: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Karsamstag
  • Maria Himmelfahrt wird in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung wie ein Sonntag gehandhabt.
  • An Heiligabend müssen Spielhallen ab 14 Uhr geschlossen sein.

Spielersperre

  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre.
  • Für Spielhallen, die eine Befreiung von dem Verbot für Mehrfachkonzessionen mittels qualitativer Anpassung nach §29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV i.V. m. Art 12 Sätze 1 und 2 AGGlüStV erwirkt haben, gelten abweichende Regelungen (Anpassungskonzept). Neben anderen Maßnahmen wird eine Spielersperre gefordert.

Sozialkonzepte

  • Es gelten die Anforderungen gem. §6 GlüStV (s. Art. 9, Abs. 2 d) AGGlüStV)
  • Das Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten in Bayern gibt weitere Inhalte vor.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Alle zwei Jahre seit Erteilung der Erlaubnis ist ein Bericht über den Erfolg der Spielerschutzmaßnahmen vorzulegen (Punkt 4 Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten in Bayern).
  • Achtung: Für Spielhallen, die unter die 5-jährige Übergangsfrist nach §29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV fallen (deren Erlaubnis nach §33i GewO vor dem 28.10.2011 erteilt worden ist), war der Stichtag der 01.06.2013. Dokumentiert werden musste in diesem Fall also das erste Mal zum 31.05.2015 und ab dann alle 2 Jahre (Bayerisches Innenministerium).
  • Grundlage ist die Dokumentation der Maßnahmen und Evaluation der Umsetzung des Sozialkonzepts.

Schulungen

  • Betreiber/Leiter einer Spielhalle, Spielerschutzbeauftragte und das hauptberuflich beschäftigte Vollzeitpersonal sind dazu verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt an mindestens einer externen Schulungsmaßnahme eines unabhängigen Dienstleisters teilzunehmen (Abschnitt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Die Schulungsdauer beträgt mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (Abschnitt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Nach spätestens 2 Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen (Punkt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Die übrigen Mitarbeiter der Spielhalle können mittels einer internen Schulung, ggf. begleitet von Online- Seminaren (e-learning) geschult werden (Punkt 3.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Die Gruppengröße sollte maximal 12 Personen betragen, damit auf individuelle Nachfragen eingegangen werden kann und alle Teilnehmenden in praktische Übungen einbezogen werden können (Punkt 3.1.1, Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Eine schriftliche Lernzielkontrolle muss stattfinden (Punkt 3.1.1 Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern).
  • Genaue Inhalte der Schulungen sind im Rahmenkonzept zur Erstellung eines Sozialkonzepts in Bayern vorgegeben

Übergangsregelungen

  • Die Übergangsfristen gemäß §29 Abs. 4 Satz 4 GlüÄndStV sind zu beachten (Art. 11 Abs. 1 AGGlüstV).
  • Eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darf nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird. Die bereits bisher geltenden Anforderungen zur räumlichen und optischen Sonderung sind zu beachten. (Art.12 AGGlüStV)
  • Möglichkeiten der Anpassung (Anpassungskonzept):
    • Quantitativ: Eine weitere Reduzierung der Gerätezahlen im Laufe der Geltungsdauer der Erlaubnis. Wenn sukzessive bis zum 30.06.2021 die Geräte auf 12 reduziert werden, liegt grundsätzlich eine ausreichende Reduzierung der Gefährlichkeit vor.
    • Qualitativ: durch die folgenden spielerschützenden Maßnahmen:
      • Verlängerung der Sperrzeit auf mindestens 6 Stunden
      • Möglichkeit der Selbstsperre
      • Betreuung der Spieler durch psychologisch geschulte Spielerschutzbeauftragte oder alle Mitarbeiter der Spielhalle nach externer Schulung und vom Spielhallenbetreiber beauftragte Testkäufe
      • Zutrittsverbot für Personen unter 21 Jahren
    • Qualitativ und quantitativ: Mindestens zwei der qualitativen Maßnahmen müssen ergriffen werden.
  • Wenn sich Spielhallen im baulichen Verbund befinden, die verschiedene Betreiber haben, müssen diese ein abgestimmtes Anpassungskonzept vorlegen.
  • Die Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden (Art.12 AGGlüStV).
  • Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die in Art. 9 Abs. 4 genannte Behörde. Diese hat nach vollständiger Antragstellung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (Art.12 AGGlüStV).
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