Berlin

Aktuelle Regelungen im Bundesland

Berlin

Stand: 15.01.2022

Basierend auf folgenden Gesetzen:

  • Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
    (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
    Quelle: nds-voris.de (abgerufen am 15.01.2022)
    (Download)
     
  • Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Berlin)
    Quelle: gesetze.berlin.de (abgerufen am 15.01.2022)
    (Download)

Regelungen für Spielhallen & Gastronomie

Punkt

Beschreibung

§ 29 (4)
Übergangsregelung für Verbundspielhallen
Zielgruppe:

Regelungen für Sportwetten-Vermittlung

Punkt

Beschreibung

§ 29 (4)
Übergangsregelung für Verbundspielhallen
Zielgruppe:

Sie haben Fragen oder Anmerkungen zu den aktuellen Regelungen?

Kein Problem! Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich gern telefonisch oder per E-Mail bei uns, damit wir gemeinsam eventuelle Fragen klären können.

Piet-Hein SimonsPiet-Hein Simons
Leitung Außendienst
Tel: +49 173 7478187
Mail: psimons@merlato.de

Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln), Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhGV)

Erlaubnis

  • Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (§2 Abs. 1 SpielhG Bln).
  • Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.(§2 Abs. 2 SpielhG Bln)

Mindestabstand

  • Der Abstand zu anderen Spielhallen soll 500 Meter nicht unterschreiten (§2 Abs.1 SpielhG Bln).
  • Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden (§2 Abs.1 SpielhG Bln).
  • Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe nach Satz 3 und 4 abweichen. (§2 Abs.1 SpielhG Bln)
  • Der Abstand von Spielhallen zu Spielbanken, zu Vermittlungsstellen für Sportwetten sowie zu konzessionierten Örtlichkeiten der Buchmacher soll 500 Meter nicht unterschreiten (§2 Abs. 4 SpielhG Bln).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Für jeden Spielhallenstandort darf nur eine Spielhalle zugelassen werden (§2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist (§4 Abs 1 SpielhG Bln).
  • Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (§4 Abs 1 SpielhG Bln).
  • Insbesondere untersagt sind Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele. Dasselbe gilt für Werbung in unmittelbarer Nähe des Unternehmens (§4 Abs 1 SpielhG Bln).
  • In Spielhallen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen.(§4 Abs 2 SpielhG Bln).

Sperrzeiten und Feiertage

  • Die Sperrzeit beginnt um 3 Uhr und endet um 11 Uhr (§5 Abs. 2 SpielhG Bln)
  • Sonntags ist der Betrieb einer Spielhalle zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtsfeiertag
  • An folgenden Feiertagen ist der Betrieb zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben: Ostersonntag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 2. Weihnachtsfeiertag

Spielersperre

  • Standortbezogene Fremdsperre: Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen (§6 Abs. 6 SpielhG Bln).
  • Standortbezogene Selbstsperre: Für die Dauer von mindestens einem Jahr sind auch Personen vom Spiel auszuschließen, die dies gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder dem mit der Aufsicht betrauten Personal verlangen (§6 Abs. 6 SpielhG Bln).
  • Zum Zweck der Kontrolle des freiwilligen Ausschlusses dürfen die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und für die Dauer der Sperre gespeichert und im Rahmen der Eingangskontrolle verwendet werden (§6 Abs. 6 SpielhG Bln).
  • Eine landesweite Spielersperre ist geplant (vgl. §6a SpielhG Bln).

Sozialkonzepte

  • Es gelten die Vorgaben nach §6 GlüÄndStV.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV)

Schulungen

  • Die Schulung erfolgt mündlich. Dabei soll von modernen pädagogischen und didaktischen Unterrichtsmethoden Gebrauch gemacht werden (§4 Abs. 1 SpielhGV).
  • Es können mehrere Personen gleichzeitig geschult werden, wobei die Anzahl 15 nicht übersteigen soll (§4 Abs. 1 SpielhGV).
  • Die Teilnahme gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat und sich die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere einen aktiven Dialog mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie durch mündliche oder schriftliche Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass die Personen mit den Anforderungen vertraut sind (§6 Abs. 2 SpielhGV).
  • Anerkennungsverfahren von Schulungseinrichtungen nach §3 SpielhGV
  • Servicekräfte (§6 Abs.3 SpielhG Bln):
    • Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen (§6 Abs.3 SpielhG Bln).
    • Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden (§6 Abs.3 SpielhG Bln).
    • Die Schulungsdauer beträgt mindestens sechs Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt eine Zeitstunde. (§4 SpielhGV)
  • Die Erlaubnisinhaber, die mit der Unternehmensleitung beauftragte Personen und die vertretungsberechtigten Personen (in Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften) haben einen Sachkundenachweis zu erwerben (§4 SpielhGV).
    • Es müssen Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben werden (§2 Abs.3 Satz 4 SpielhG Bln).
    • Die Schulungsdauer beträgt mindestens elf Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt eine Zeitstunde. (§4 SpielhGV)

Sonstiges

  • In Spielhallen darf höchstens ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, bei dem der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden (§4 Abs. 3 SpielhG Bln).
  • Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (§4 Abs. 4 SpielhG Bln).
  • In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 dürfen keine Handlungen vorgenommen oder Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen oder zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten oder die mögliche Suchtgefährdung zu verharmlosen (§6 Abs. 7 SpielhG Bln).

Übergangsregelungen

  • Nach § 33i der Gewerbeordnung erteilte gültige Erlaubnisse verlieren mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit. Die Inhaberin oder der Inhaber dieser Erlaubnisse haben den nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 geforderten Sachkundenachweis innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen (§8 Abs. 1 SpielhGBln).
  • Für Bestandsunternehmen, welche aufgrund dessen ihre Erlaubnis verlieren (Bestandsunternehmen), richtet sich das Verfahren zur Erlaubniserteilung für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens nach den Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (§1 MindAbstUmsG Bln).
  • Die Inhaberin oder der Inhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass für das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in dem Unternehmen als Aufsicht tätige Personal der Sachkundenachweis nach § 6 Absatz 3 innerhalb von zwölf Monaten der zuständigen Behörde vorliegt (§8 Abs. 2 SpielhGBln).
  • Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 2 und 3 zulässige Maß (8 Geräte) zu reduzieren. (§8 Abs. 3 SpielhGBln).
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Stand: 15.01.2022

Basierend auf folgenden Gesetzen:

  • Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland
    (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
    Quelle: nds-voris.de (abgerufen am 15.01.2022)
    (Download)
     
  • Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Berlin)
    Quelle: gesetze.berlin.de (abgerufen am 15.01.2022)
    (Download)

Regelungen für Spielhallen & Gastronomie

Punkt

Beschreibung

§ 29 (4)
Übergangsregelung für Verbundspielhallen
Zielgruppe:

Regelungen für Sportwetten-Vermittlung

Punkt

Beschreibung

§ 29 (4)
Übergangsregelung für Verbundspielhallen
Zielgruppe:

Sie haben Fragen oder Anmerkungen zu den aktuellen Regelungen?

Kein Problem! Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Melden Sie sich gern telefonisch oder per E-Mail bei uns, damit wir gemeinsam eventuelle Fragen klären können.

Piet-Hein SimonsPiet-Hein Simons
Leitung Außendienst
Tel: +49 173 7478187
Mail: psimons@merlato.de

Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln), Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhGV)

Erlaubnis

  • Wer eine Spielhalle betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (§2 Abs. 1 SpielhG Bln).
  • Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.(§2 Abs. 2 SpielhG Bln)

Mindestabstand

  • Der Abstand zu anderen Spielhallen soll 500 Meter nicht unterschreiten (§2 Abs.1 SpielhG Bln).
  • Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden (§2 Abs.1 SpielhG Bln).
  • Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe nach Satz 3 und 4 abweichen. (§2 Abs.1 SpielhG Bln)
  • Der Abstand von Spielhallen zu Spielbanken, zu Vermittlungsstellen für Sportwetten sowie zu konzessionierten Örtlichkeiten der Buchmacher soll 500 Meter nicht unterschreiten (§2 Abs. 4 SpielhG Bln).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Für jeden Spielhallenstandort darf nur eine Spielhalle zugelassen werden (§2 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist (§4 Abs 1 SpielhG Bln).
  • Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (§4 Abs 1 SpielhG Bln).
  • Insbesondere untersagt sind Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele. Dasselbe gilt für Werbung in unmittelbarer Nähe des Unternehmens (§4 Abs 1 SpielhG Bln).
  • In Spielhallen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen.(§4 Abs 2 SpielhG Bln).

Sperrzeiten und Feiertage

  • Die Sperrzeit beginnt um 3 Uhr und endet um 11 Uhr (§5 Abs. 2 SpielhG Bln)
  • Sonntags ist der Betrieb einer Spielhalle zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtsfeiertag
  • An folgenden Feiertagen ist der Betrieb zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben: Ostersonntag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 2. Weihnachtsfeiertag

Spielersperre

  • Standortbezogene Fremdsperre: Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen (§6 Abs. 6 SpielhG Bln).
  • Standortbezogene Selbstsperre: Für die Dauer von mindestens einem Jahr sind auch Personen vom Spiel auszuschließen, die dies gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder dem mit der Aufsicht betrauten Personal verlangen (§6 Abs. 6 SpielhG Bln).
  • Zum Zweck der Kontrolle des freiwilligen Ausschlusses dürfen die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und für die Dauer der Sperre gespeichert und im Rahmen der Eingangskontrolle verwendet werden (§6 Abs. 6 SpielhG Bln).
  • Eine landesweite Spielersperre ist geplant (vgl. §6a SpielhG Bln).

Sozialkonzepte

  • Es gelten die Vorgaben nach §6 GlüÄndStV.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV)

Schulungen

  • Die Schulung erfolgt mündlich. Dabei soll von modernen pädagogischen und didaktischen Unterrichtsmethoden Gebrauch gemacht werden (§4 Abs. 1 SpielhGV).
  • Es können mehrere Personen gleichzeitig geschult werden, wobei die Anzahl 15 nicht übersteigen soll (§4 Abs. 1 SpielhGV).
  • Die Teilnahme gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat und sich die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere einen aktiven Dialog mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie durch mündliche oder schriftliche Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass die Personen mit den Anforderungen vertraut sind (§6 Abs. 2 SpielhGV).
  • Anerkennungsverfahren von Schulungseinrichtungen nach §3 SpielhGV
  • Servicekräfte (§6 Abs.3 SpielhG Bln):
    • Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen (§6 Abs.3 SpielhG Bln).
    • Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden (§6 Abs.3 SpielhG Bln).
    • Die Schulungsdauer beträgt mindestens sechs Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt eine Zeitstunde. (§4 SpielhGV)
  • Die Erlaubnisinhaber, die mit der Unternehmensleitung beauftragte Personen und die vertretungsberechtigten Personen (in Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften) haben einen Sachkundenachweis zu erwerben (§4 SpielhGV).
    • Es müssen Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben werden (§2 Abs.3 Satz 4 SpielhG Bln).
    • Die Schulungsdauer beträgt mindestens elf Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde beträgt eine Zeitstunde. (§4 SpielhGV)

Sonstiges

  • In Spielhallen darf höchstens ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, bei dem der Gewinn in Geld besteht, veranstaltet werden (§4 Abs. 3 SpielhG Bln).
  • Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (§4 Abs. 4 SpielhG Bln).
  • In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 dürfen keine Handlungen vorgenommen oder Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen oder zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten oder die mögliche Suchtgefährdung zu verharmlosen (§6 Abs. 7 SpielhG Bln).

Übergangsregelungen

  • Nach § 33i der Gewerbeordnung erteilte gültige Erlaubnisse verlieren mit Ablauf des 31. Juli 2016 ihre Wirksamkeit. Die Inhaberin oder der Inhaber dieser Erlaubnisse haben den nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 geforderten Sachkundenachweis innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde vorzulegen (§8 Abs. 1 SpielhGBln).
  • Für Bestandsunternehmen, welche aufgrund dessen ihre Erlaubnis verlieren (Bestandsunternehmen), richtet sich das Verfahren zur Erlaubniserteilung für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens nach den Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (§1 MindAbstUmsG Bln).
  • Die Inhaberin oder der Inhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass für das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in dem Unternehmen als Aufsicht tätige Personal der Sachkundenachweis nach § 6 Absatz 3 innerhalb von zwölf Monaten der zuständigen Behörde vorliegt (§8 Abs. 2 SpielhGBln).
  • Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 2 und 3 zulässige Maß (8 Geräte) zu reduzieren. (§8 Abs. 3 SpielhGBln).
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