Brandenburg

Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG), Spielhallensozialkonzeptverordnung (SpielhSozV)

Erlaubnis

  • Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz. Im Übrigen finden insbesondere die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. (§2 Abs. 1 BbgSpielhG)
  • Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen (§2. Abs. 3 BbgSpielhG).
  • Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen (§2 Abs. 7 BbgSpielhG).

Mindestabstand

  • Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten (§3 Abs 1 BbgSpielhG).
  • Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle läuft den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwider und ist unzulässig. (§3 Abs 3 BbgSpielhG)

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer oder weiterer Spielhallen, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§3 Abs. 2 BbgSpielhG).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig (§4 Abs. 1 BbgSpielhG).
  • Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein (§4 Abs. 2 BbgSpielhG).
  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle und in ihrer unmittelbaren Nähe darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (§4 Abs. 3 BbgSpielhG)

Sperrzeiten und Feiertage

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 9 Uhr. (§4 Abs.4 BbgSpielhG)
  • Sonntags ist der Betrieb einer Spielhalle von 9 Uhr bis 11 Uhr nur zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben.
  • An Karfreitag müssen Spielhallen geschlossen bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen bis 9 Uhr geschlossen bleiben: Karsamstag, 1. Weihnachtsfeiertag
  • An folgenden Feiertagen ist der Betrieb von 9 Uhr bis 11 Uhr nur zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben: Ostersonntag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Reformationstag, 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen ab 3 Uhr geschlossen bleiben: Volkstrauertag, Totensonntag
  • An Heiligabend müssen Spielhallen ab 13 Uhr geschlossen bleiben.

Spielersperre

  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre
  • Ausschluss von bekannten pathologischen Spielerinnen und Spielern vom Spieleangebot im Rahmen des Hausrechts (§2 Abs. 1 Punkt 9 SpielhSozV).

Sozialkonzepte

  • Das Sozialkonzept ist in schriftlicher Form bezogen auf die jeweilige Spielhalle zu erstellen (§1 Abs. 2 SpielhSozV).
  • Änderungen des Sozialkonzeptes sind der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. (§1 Abs. 3 SpielhSozV).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Der Betreiber oder die Betreiberin hat vor Ablauf der ersten drei Monate jedes zweiten Jahres gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts und die Auswirkungen zu berichten und Nachweise über die Schulung des Aufsichtspersonals zu erbringen (§2 Abs. 4 Satz 8 BbgSpielhG)

Schulungen

  • Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen (§2 Abs. 4 Satz 6 BbgSpielhG);
  • Inhalte und Ausgestaltung der Schulungen sind im §2 Abs. 1 SpielhSozV festgelegt
  • Anerkennungsverfahren für Schulungsangebote nach §3 SpielhSozV

Sonstiges

  • Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist in Spielhallen verboten. (§4, Abs. 5, BbgSpielhG)
  • Eine Spielhalle/Spielothek ist ein öffentlich zugängliches Gebäude und damit darf hier nicht geraucht werden.

Übergangsregelungen

  • Im Fall von Spielhallen, die sich in einem baulichen Verbund/ Gebäudekomplex/ gemeinsamen Gebäude befinden oder den Mindestabstand untereinander nicht einhalten, erhält nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages grundsätzlich diejenige Betreiberin oder derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis, die oder der über die älteste Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt. Bei zeitgleich erteilten Erlaubnissen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen. (§7 Abs. 1 BbgSpielhG)
  • Stellt nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten des GlüÄndStV die Nichterteilung einer Erlaubnis insbesondere unter Abwägung der konkreten persönlichen Umstände eine unbillige Härte dar, kann eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages sowie des § 3 dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden (§7 Abs. 2 BbgSpielhG).
Inhaltsverzeichnis 1. Brandenburg: BbgSpielhG & SpielhSozV 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere... mehr erfahren »
Fenster schließen
Brandenburg

Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG), Spielhallensozialkonzeptverordnung (SpielhSozV)

Erlaubnis

  • Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz. Im Übrigen finden insbesondere die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. (§2 Abs. 1 BbgSpielhG)
  • Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen (§2. Abs. 3 BbgSpielhG).
  • Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen (§2 Abs. 7 BbgSpielhG).

Mindestabstand

  • Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten (§3 Abs 1 BbgSpielhG).
  • Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle läuft den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwider und ist unzulässig. (§3 Abs 3 BbgSpielhG)

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer oder weiterer Spielhallen, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§3 Abs. 2 BbgSpielhG).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig (§4 Abs. 1 BbgSpielhG).
  • Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein (§4 Abs. 2 BbgSpielhG).
  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle und in ihrer unmittelbaren Nähe darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (§4 Abs. 3 BbgSpielhG)

Sperrzeiten und Feiertage

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 9 Uhr. (§4 Abs.4 BbgSpielhG)
  • Sonntags ist der Betrieb einer Spielhalle von 9 Uhr bis 11 Uhr nur zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben.
  • An Karfreitag müssen Spielhallen geschlossen bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen bis 9 Uhr geschlossen bleiben: Karsamstag, 1. Weihnachtsfeiertag
  • An folgenden Feiertagen ist der Betrieb von 9 Uhr bis 11 Uhr nur zulässig soweit religiöse Feiern ungestört bleiben: Ostersonntag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Reformationstag, 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen ab 3 Uhr geschlossen bleiben: Volkstrauertag, Totensonntag
  • An Heiligabend müssen Spielhallen ab 13 Uhr geschlossen bleiben.

Spielersperre

  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre
  • Ausschluss von bekannten pathologischen Spielerinnen und Spielern vom Spieleangebot im Rahmen des Hausrechts (§2 Abs. 1 Punkt 9 SpielhSozV).

Sozialkonzepte

  • Das Sozialkonzept ist in schriftlicher Form bezogen auf die jeweilige Spielhalle zu erstellen (§1 Abs. 2 SpielhSozV).
  • Änderungen des Sozialkonzeptes sind der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. (§1 Abs. 3 SpielhSozV).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Der Betreiber oder die Betreiberin hat vor Ablauf der ersten drei Monate jedes zweiten Jahres gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts und die Auswirkungen zu berichten und Nachweise über die Schulung des Aufsichtspersonals zu erbringen (§2 Abs. 4 Satz 8 BbgSpielhG)

Schulungen

  • Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen (§2 Abs. 4 Satz 6 BbgSpielhG);
  • Inhalte und Ausgestaltung der Schulungen sind im §2 Abs. 1 SpielhSozV festgelegt
  • Anerkennungsverfahren für Schulungsangebote nach §3 SpielhSozV

Sonstiges

  • Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist in Spielhallen verboten. (§4, Abs. 5, BbgSpielhG)
  • Eine Spielhalle/Spielothek ist ein öffentlich zugängliches Gebäude und damit darf hier nicht geraucht werden.

Übergangsregelungen

  • Im Fall von Spielhallen, die sich in einem baulichen Verbund/ Gebäudekomplex/ gemeinsamen Gebäude befinden oder den Mindestabstand untereinander nicht einhalten, erhält nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages grundsätzlich diejenige Betreiberin oder derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis, die oder der über die älteste Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt. Bei zeitgleich erteilten Erlaubnissen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen. (§7 Abs. 1 BbgSpielhG)
  • Stellt nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten des GlüÄndStV die Nichterteilung einer Erlaubnis insbesondere unter Abwägung der konkreten persönlichen Umstände eine unbillige Härte dar, kann eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages sowie des § 3 dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden (§7 Abs. 2 BbgSpielhG).
Für die Filterung wurden keine Ergebnisse gefunden!
Zuletzt angesehen