Bremen
Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)
Erlaubnis
- Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
- Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt. (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
- Eine Erlaubnis nach BremSpielhG schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein. Übrige Erlaubniserfordernisse bleiben unberührt. (§8 Abs. 1 BremSpielhG)
- Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (§2 Abs. 5 BremSpielhG);
Mindestabstand
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Spielhalle unterschreitet (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Eine Spielhalle darf nicht einsehbar sein (§5 Abs. 1 BremSpielhG).
- Das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle darf nicht durch Werbung zum Spielen auffordern oder anreizen (§5 Abs. 2 BremSpielhG).
- Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder an von Spielsucht Gefährdete richten. Sie darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten (§5 Abs. 3 BremSpielhG).
- Die Räume einer Spielhalle müssen geeignet sein, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, insbesondere muss das Aufsichtspersonal von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können (§ 4 Abs. 5 BremSpielhG).
- Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen über die Gestaltung von Räumen zu regeln (§ 4 Abs. 6 BremSpielhG).
- Es ist verboten, im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen für Spielhallen zu werben (§6 BremSpielhG).
Sperrzeiten und Feiertage
- Die Sperrzeiten dürfen drei Stunden nicht unterschreiten (§26 Abs. 2 GlüÄndStV)
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen ab 2 Uhr geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag
- An Heiligabend müssen Spielhallen ab 14 Uhr geschlossen bleiben.
- Am 1. Weihnachtsfeiertag müssen Spielhallen geschlossen bleiben.
Spielersperre
- Spielhallenbezogene freiwillige Selbstsperre: Der Betreiber/ die Betreiberin hat eine Spielersperrliste zu führen, die Identität sämtlicher Spielerinnen und Spieler vor Spielbeginn anhand eines amtlichen Ausweises mit der Spielersperrliste abzugleichen und Personen, die eine Aufnahme in die Liste verlangen (freiwillige Selbstsperre), während des vereinbarten Zeitraums, mindestens für die Dauer eines Jahres, vom Spiel auszuschließen und dies schriftlich zu bestätigen. (§4 Abs. 1 Punkt 5 BremSpielhG)
- Es ist verboten, in einer Spielhalle erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen zu lassen (§6 Abs. 13 BremSpielhG).
Sozialkonzepte
- Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§4 Abs. 1 Nr. 1 BremSpielhG).
- Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen, (§4 Abs. 1 Nr. 2 BremSpielhG).
- Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept zu regeln (§4 Abs. 6 BremSpielhG).
Bericht zum Sozialkonzept
- Der Betreiber hat vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen (§4 Abs. 1 Satz 4 BremSpielhG)
Schulungen
- Der Betreiber hat das Personal regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen (§4 Abs. 1 Satz 3 BremSpielhG)
Sonstiges
- Es ist verboten, in Spielhallen alkoholische Getränke auszuschenken (§6 Abs. 1 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in Spielhallen entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anzubieten (§6 Abs. 2 BremSpielhG).
- Es ist verboten, als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilzunehmen, andere Personen mit der Spielteilnahme zu beauftragen oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen zu gestatten oder zu dulden oder als beschäftigte Person am Spiel teilzunehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind (§6 Abs. 3 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in Spielhallen Wetten abzuschließen oder zu vermitteln (§6 Abs. 8 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in Spielhallen Geräte aufzustellen oder zu betreiben, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird (§6 Abs. 9 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können (§6 Abs. 11 BremSpielhG).
Übergangsregelungen
- Ist für eine Spielhalle bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 eine Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 ab dem 1. August 2011 zu erfüllen. Das Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in diesem Fall bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 vorzulegen (§11 Abs. 2 BremSpielhG).
- Eine vor dem 1. Juli 2012 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017. Soll eine Spielhalle nach diesem Zeitpunkt betrieben werden, so hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu beantragen. Der Antrag kann frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 30. Juni 2016 bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§11 Abs. 3 BremSpielhG).
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll von den Voraussetzungen (Mindestabstand, baulicher Verbund von Spielhallen) befreit werden, wenn
- die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und
- ein Vergleich der den Mindestabstand unterschreitenden oder im baulichen Verbund stehenden Spielhallen ergibt, dass die betroffenen Betriebe eine Standortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren haben, in den letzten 10 Jahren durch den gleichen Inhaber geführt wurde und dieser durch eine Bescheinigung des für die betriebsbedingten Steuern zuständigen Finanzamtes seine steuerliche Zuverlässigkeit nachweist. Werden diese Voraussetzungen durch im Vergleich stehende einzelne Spielhallen nicht erfüllt, können die Antragstellerin oder der Antragsteller nur nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 eine Erlaubnis erhalten (§11 Abs. 3a BremSpielhG).
- In begründeten Einzelfällen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller von den Voraussetzungen (Mindestabstand, baulicher Verbund von Spielhallen) befreit werden, wenn
- die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und
- die Betreiberin oder der Betreiber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse und der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags schutzwürdig ist (§11 Abs. 4 BremSpielhG).
- Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§11 Abs. 4 BremSpielhG).
- Zum Nachweis von Vermögensdispositionen nach Absatz 4 Satz 2 kann die zuständige Behörde Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Jahresabschlüsse, Geschäftsbericht und Bücher oder deren Vorlage verlangen und sich hierzu sachverständiger Personen bedienen (§11 Abs. 5 BremSpielhG).
Inhaltsverzeichnis 1. Bremen: BremSpielhG 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die...
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Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)
Erlaubnis
- Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
- Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt. (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
- Eine Erlaubnis nach BremSpielhG schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein. Übrige Erlaubniserfordernisse bleiben unberührt. (§8 Abs. 1 BremSpielhG)
- Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (§2 Abs. 5 BremSpielhG);
Mindestabstand
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Spielhalle unterschreitet (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (§2 Abs. 1 BremSpielhG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Eine Spielhalle darf nicht einsehbar sein (§5 Abs. 1 BremSpielhG).
- Das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle darf nicht durch Werbung zum Spielen auffordern oder anreizen (§5 Abs. 2 BremSpielhG).
- Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder an von Spielsucht Gefährdete richten. Sie darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten (§5 Abs. 3 BremSpielhG).
- Die Räume einer Spielhalle müssen geeignet sein, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, insbesondere muss das Aufsichtspersonal von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können (§ 4 Abs. 5 BremSpielhG).
- Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen über die Gestaltung von Räumen zu regeln (§ 4 Abs. 6 BremSpielhG).
- Es ist verboten, im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen für Spielhallen zu werben (§6 BremSpielhG).
Sperrzeiten und Feiertage
- Die Sperrzeiten dürfen drei Stunden nicht unterschreiten (§26 Abs. 2 GlüÄndStV)
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen ab 2 Uhr geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag
- An Heiligabend müssen Spielhallen ab 14 Uhr geschlossen bleiben.
- Am 1. Weihnachtsfeiertag müssen Spielhallen geschlossen bleiben.
Spielersperre
- Spielhallenbezogene freiwillige Selbstsperre: Der Betreiber/ die Betreiberin hat eine Spielersperrliste zu führen, die Identität sämtlicher Spielerinnen und Spieler vor Spielbeginn anhand eines amtlichen Ausweises mit der Spielersperrliste abzugleichen und Personen, die eine Aufnahme in die Liste verlangen (freiwillige Selbstsperre), während des vereinbarten Zeitraums, mindestens für die Dauer eines Jahres, vom Spiel auszuschließen und dies schriftlich zu bestätigen. (§4 Abs. 1 Punkt 5 BremSpielhG)
- Es ist verboten, in einer Spielhalle erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen zu lassen (§6 Abs. 13 BremSpielhG).
Sozialkonzepte
- Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§4 Abs. 1 Nr. 1 BremSpielhG).
- Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen, (§4 Abs. 1 Nr. 2 BremSpielhG).
- Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept zu regeln (§4 Abs. 6 BremSpielhG).
Bericht zum Sozialkonzept
- Der Betreiber hat vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen (§4 Abs. 1 Satz 4 BremSpielhG)
Schulungen
- Der Betreiber hat das Personal regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen (§4 Abs. 1 Satz 3 BremSpielhG)
Sonstiges
- Es ist verboten, in Spielhallen alkoholische Getränke auszuschenken (§6 Abs. 1 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in Spielhallen entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anzubieten (§6 Abs. 2 BremSpielhG).
- Es ist verboten, als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilzunehmen, andere Personen mit der Spielteilnahme zu beauftragen oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen zu gestatten oder zu dulden oder als beschäftigte Person am Spiel teilzunehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind (§6 Abs. 3 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in Spielhallen Wetten abzuschließen oder zu vermitteln (§6 Abs. 8 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in Spielhallen Geräte aufzustellen oder zu betreiben, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird (§6 Abs. 9 BremSpielhG).
- Es ist verboten, in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können (§6 Abs. 11 BremSpielhG).
Übergangsregelungen
- Ist für eine Spielhalle bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 eine Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 ab dem 1. August 2011 zu erfüllen. Das Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in diesem Fall bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 vorzulegen (§11 Abs. 2 BremSpielhG).
- Eine vor dem 1. Juli 2012 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017. Soll eine Spielhalle nach diesem Zeitpunkt betrieben werden, so hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu beantragen. Der Antrag kann frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 30. Juni 2016 bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§11 Abs. 3 BremSpielhG).
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll von den Voraussetzungen (Mindestabstand, baulicher Verbund von Spielhallen) befreit werden, wenn
- die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und
- ein Vergleich der den Mindestabstand unterschreitenden oder im baulichen Verbund stehenden Spielhallen ergibt, dass die betroffenen Betriebe eine Standortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren haben, in den letzten 10 Jahren durch den gleichen Inhaber geführt wurde und dieser durch eine Bescheinigung des für die betriebsbedingten Steuern zuständigen Finanzamtes seine steuerliche Zuverlässigkeit nachweist. Werden diese Voraussetzungen durch im Vergleich stehende einzelne Spielhallen nicht erfüllt, können die Antragstellerin oder der Antragsteller nur nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 eine Erlaubnis erhalten (§11 Abs. 3a BremSpielhG).
- In begründeten Einzelfällen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller von den Voraussetzungen (Mindestabstand, baulicher Verbund von Spielhallen) befreit werden, wenn
- die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und
- die Betreiberin oder der Betreiber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse und der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags schutzwürdig ist (§11 Abs. 4 BremSpielhG).
- Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§11 Abs. 4 BremSpielhG).
- Zum Nachweis von Vermögensdispositionen nach Absatz 4 Satz 2 kann die zuständige Behörde Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Jahresabschlüsse, Geschäftsbericht und Bücher oder deren Vorlage verlangen und sich hierzu sachverständiger Personen bedienen (§11 Abs. 5 BremSpielhG).
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Bremen / Sportwette Präventionsschulung (Umfassende Schulung) für Servicepersonal in Wettbüros gemäß § 7 GlüStV 2021 in Bremen. Diese Schulung ist innerhalb von 6 Monaten nach Dienstantritt erforderlich. Vor Dienstantritt muss das Personal in Bremen eine 4-stündige Online-Schulung absolvieren. Diese Schulung finden Sie hier. Als Anbieter gewerblichen Glücksspiels müssen Ihre Mitarbeiter/innen...