Hamburg
Hamburgisches Spielhallengesetz (HmbSpielhG); Verordnung zur Ausführung der Maßnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Hamburgische Spielerschutzverordnung - HmbSpielSchuVO)
Erlaubnis
- Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 2 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§2 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Die Erlaubnis nach HmbgSpielhG gilt zugleich als Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (§2 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und ist auf längstens 15 Jahre zu befristen (§2 Abs. 4 HmbgSpielhG).
- Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist gestellt werden (§2 Abs. 4 HmbgSpielhG).
Mindestabstand
- Der Abstand zu weiteren Spielhallen soll 500 Meter nicht unterschreiten (§2 Abs. 2 HmbSpielhG).
- Für Spielhallen in den Bereichen des Vergnügungsviertels Reeperbahn, des Vergnügungsviertels Steindamm und des Stadtteils Hamburg-Altstadt (vgl. rot gekennzeichnete Grundstückteile in den Anlagen der WechsellichtVO) soll der Abstand von 100 Meter nicht unterschritten werden.
- Spielhallen sollen auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. (§2 Abs. 2 HmbgSpielhG).
- In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Annahmestelle für Sportwetten oder eine Spielbank betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht eröffnet werden (§2 Abs. 3 HmbSpielhG).
- In einem Gebäude, in dem zulässigerweise eine Spielhalle betrieben wird, darf eine Spielbank oder eine Annahmestelle für Sportwetten nicht genehmigt werden (§2 Abs. 3 HmbSpielhG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 zugelassen werden (Verbot von Mehrfachkonzessionen) (§2 Abs. 2 Satz 1 HmbgSpielhG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Es muss gleichwohl gewährleistet werden, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig. (§4 Abs. 1 HmbSpielhG)
- Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§4 Abs. 1 HmbSpielhG).
- Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig (§4 Abs. 2 HmbSpielhG).
- In Spielhallen darf je 12 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
- Die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
- Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
- Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
Sperrzeiten und Feiertage
- Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr (§5 Abs. 1 HmbSpielhG)
- In Spielhallen den Bereichen des Vergnügungsviertels Reeperbahn, des Vergnügungsviertels Steindamm und des Stadtteils Hamburg-Altstadt (vgl. rot gekennzeichnete Grundstückteile in den Anlagen der WechsellichtVO) beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Absatz 2 gilt entsprechend. (§5 Abs. 3 HmbSpielhG)
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtsfeiertag
- An Karsamstag müssen Spielhallen bis 2 Uhr geschlossen bleiben.
Feiertage
- Das Spiel ruht am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember (§5 Abs. 2 HmbSpielhG).
Spielersperre
- Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre
- Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen (§6 Abs. 6 HmbgSpielhG).
Sozialkonzepte
- Die Inhaberin oder der Inhaber hat ein Sozialkonzept zu entwickeln, dass den aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand berücksichtigt (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
- Es ist kontinuierlich zu verbessern (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
- Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
- Die Inhaberin oder der Inhaber hat eine für die Umsetzung des Sozialkonzeptes verantwortliche Person zu benennen (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
Bericht zum Sozialkonzept
- Der Inhaber oder die Inhaberin hat vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zu Umsetzung des Sozialkonzeptes zu berichten und Nachweise über die Schulung (Sachkundenachweis) des Personals zu erbringen (§6 Abs. 3, HmbSpielhG).
- Genauere Inhalte regelt die Anlage 3 Abs. 5 HmbSpielSchuVO
Schulungen
- Kleiner Sachkundenachweis
- Den kleinen Sachkundenachweis haben Personen zu erbringen, welche in Spielhallen als Aufsicht über den Spielbetrieb tätig sind oder tätig werden sollen (§2 Abs. 2 HmbSpielSchuVO).
- Zum Erwerb des kleinen Sachkundenachweises umfasst die Schulungsdauer mindestens acht Zeitstunden (§2 Abs. 3 HmbSpielSchuVO)
- Eine Wiederholungsschulung für das Aufsichtspersonal ist erstmals nach drei Jahren verpflichtend. Danach erhöht sich die Wiederholungsfrequenz auf fünf Jahre. (§2 Abs. 4 HmbSpielSchuVO)
- Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen (§4 Abs. 6 HmbgSpielhG).
- Großer Sachkundenachweis
- Den großen Sachkundenachweis haben zu erbringen (§2 Abs. 1 HmbSpielSchuVO):
- Personen, die einen Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 2 HmbSpielhG gestellt haben,
- vertretungsberechtigte Personen, sofern es sich nach Nummer 1 um juristische Personen oder Personengesellschaften handelt.
- Die Schulungsdauer zum Erwerb des großen Sachkundenachweises beträgt mindestens elf Zeitstunden.
- Anerkennungsverfahren von Schulungskonzept nach HmbSpielSchuVO
Sonstiges
- In räumlicher Verbindung zu Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich die Spielerin oder der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen (§4 Abs. 4 HmbSpielhG).
- Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten (§6 Abs. 1 HmbSpielhG).
Übergangsregelungen
- Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann nach Ablauf des o.g. Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Anpassung des Betriebs an die Anforderungen dieses Gesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder die mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession im Sinne des § 1 Absatz 3 erhalten haben, haben die Zahl der Geräte und Spiele bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren (§9 Abs. 2 HmbgSpielhG).
- Wird der Mindestabstand zwischen Spielhallen nicht eingehalten, hat die länger bestehende Spielhalle Vorrang, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich (§9 Abs. 4 HmbgSpielhG).
- Wechselt bei einer Spielhalle die Inhaberschaft, gelten die Übergangsfristen der Absätze 2 und 3 für die erwerbende Person weiter (§9 Abs. 5 HmbgSpielhG).
- Bei notwendigen Entscheidungen zwischen nach Absatz 4 gleichrangigen Spielhallen entscheidet das Los (§9 Abs. 6 HmbgSpielhG).
Inhaltsverzeichnis 1. Hamburg: HmbSpielhG 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die...
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Hamburgisches Spielhallengesetz (HmbSpielhG); Verordnung zur Ausführung der Maßnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Hamburgische Spielerschutzverordnung - HmbSpielSchuVO)
Erlaubnis
- Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 2 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§2 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Die Erlaubnis nach HmbgSpielhG gilt zugleich als Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (§2 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und ist auf längstens 15 Jahre zu befristen (§2 Abs. 4 HmbgSpielhG).
- Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist gestellt werden (§2 Abs. 4 HmbgSpielhG).
Mindestabstand
- Der Abstand zu weiteren Spielhallen soll 500 Meter nicht unterschreiten (§2 Abs. 2 HmbSpielhG).
- Für Spielhallen in den Bereichen des Vergnügungsviertels Reeperbahn, des Vergnügungsviertels Steindamm und des Stadtteils Hamburg-Altstadt (vgl. rot gekennzeichnete Grundstückteile in den Anlagen der WechsellichtVO) soll der Abstand von 100 Meter nicht unterschritten werden.
- Spielhallen sollen auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. (§2 Abs. 2 HmbgSpielhG).
- In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Annahmestelle für Sportwetten oder eine Spielbank betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht eröffnet werden (§2 Abs. 3 HmbSpielhG).
- In einem Gebäude, in dem zulässigerweise eine Spielhalle betrieben wird, darf eine Spielbank oder eine Annahmestelle für Sportwetten nicht genehmigt werden (§2 Abs. 3 HmbSpielhG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 zugelassen werden (Verbot von Mehrfachkonzessionen) (§2 Abs. 2 Satz 1 HmbgSpielhG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Es muss gleichwohl gewährleistet werden, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig. (§4 Abs. 1 HmbSpielhG)
- Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§4 Abs. 1 HmbSpielhG).
- Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig (§4 Abs. 2 HmbSpielhG).
- In Spielhallen darf je 12 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
- Die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
- Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
- Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist (§4 Abs. 3 HmbSpielhG).
Sperrzeiten und Feiertage
- Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr (§5 Abs. 1 HmbSpielhG)
- In Spielhallen den Bereichen des Vergnügungsviertels Reeperbahn, des Vergnügungsviertels Steindamm und des Stadtteils Hamburg-Altstadt (vgl. rot gekennzeichnete Grundstückteile in den Anlagen der WechsellichtVO) beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Absatz 2 gilt entsprechend. (§5 Abs. 3 HmbSpielhG)
- An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen geschlossen bleiben: Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend, 1. Weihnachtsfeiertag
- An Karsamstag müssen Spielhallen bis 2 Uhr geschlossen bleiben.
Feiertage
- Das Spiel ruht am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember (§5 Abs. 2 HmbSpielhG).
Spielersperre
- Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre
- Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen (§6 Abs. 6 HmbgSpielhG).
Sozialkonzepte
- Die Inhaberin oder der Inhaber hat ein Sozialkonzept zu entwickeln, dass den aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand berücksichtigt (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
- Es ist kontinuierlich zu verbessern (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
- Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
- Die Inhaberin oder der Inhaber hat eine für die Umsetzung des Sozialkonzeptes verantwortliche Person zu benennen (§6 Abs. 3 HmbgSpielhG).
Bericht zum Sozialkonzept
- Der Inhaber oder die Inhaberin hat vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zu Umsetzung des Sozialkonzeptes zu berichten und Nachweise über die Schulung (Sachkundenachweis) des Personals zu erbringen (§6 Abs. 3, HmbSpielhG).
- Genauere Inhalte regelt die Anlage 3 Abs. 5 HmbSpielSchuVO
Schulungen
- Kleiner Sachkundenachweis
- Den kleinen Sachkundenachweis haben Personen zu erbringen, welche in Spielhallen als Aufsicht über den Spielbetrieb tätig sind oder tätig werden sollen (§2 Abs. 2 HmbSpielSchuVO).
- Zum Erwerb des kleinen Sachkundenachweises umfasst die Schulungsdauer mindestens acht Zeitstunden (§2 Abs. 3 HmbSpielSchuVO)
- Eine Wiederholungsschulung für das Aufsichtspersonal ist erstmals nach drei Jahren verpflichtend. Danach erhöht sich die Wiederholungsfrequenz auf fünf Jahre. (§2 Abs. 4 HmbSpielSchuVO)
- Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen (§4 Abs. 6 HmbgSpielhG).
- Großer Sachkundenachweis
- Den großen Sachkundenachweis haben zu erbringen (§2 Abs. 1 HmbSpielSchuVO):
- Personen, die einen Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 2 HmbSpielhG gestellt haben,
- vertretungsberechtigte Personen, sofern es sich nach Nummer 1 um juristische Personen oder Personengesellschaften handelt.
- Die Schulungsdauer zum Erwerb des großen Sachkundenachweises beträgt mindestens elf Zeitstunden.
- Anerkennungsverfahren von Schulungskonzept nach HmbSpielSchuVO
Sonstiges
- In räumlicher Verbindung zu Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich die Spielerin oder der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen (§4 Abs. 4 HmbSpielhG).
- Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten (§6 Abs. 1 HmbSpielhG).
Übergangsregelungen
- Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann nach Ablauf des o.g. Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Anpassung des Betriebs an die Anforderungen dieses Gesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder die mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist (§9 Abs. 1 HmbgSpielhG).
- Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession im Sinne des § 1 Absatz 3 erhalten haben, haben die Zahl der Geräte und Spiele bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren (§9 Abs. 2 HmbgSpielhG).
- Wird der Mindestabstand zwischen Spielhallen nicht eingehalten, hat die länger bestehende Spielhalle Vorrang, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich (§9 Abs. 4 HmbgSpielhG).
- Wechselt bei einer Spielhalle die Inhaberschaft, gelten die Übergangsfristen der Absätze 2 und 3 für die erwerbende Person weiter (§9 Abs. 5 HmbgSpielhG).
- Bei notwendigen Entscheidungen zwischen nach Absatz 4 gleichrangigen Spielhallen entscheidet das Los (§9 Abs. 6 HmbgSpielhG).
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