Mecklenburg-Vorpommern

Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz (GlüStVAG M-V)

Erlaubnis

  • Spielhallen dürfen in Mecklenburg-Vorpommern nur mit einer Erlaubnis nach dem GlüStVAG M-V in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag betrieben werden (§11 Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden (§11 Abs. 3 GlüStVAG M-V).
  • Die zuständige Behörde kann die Anzahl der in einer Gemeinde für Spielhallen zu erteilenden Erlaubnisse durch Rechtsverordnung unter Zugrundelegung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages, der Einwohnerzahl der Gemeinde und den zumutbaren Rahmenbedingungen für die Spielteilnehmer regeln (§11 Abs. 6 GlüStVAG M-V).

Mindestabstand

  • Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten (§ 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V).
  • Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes sind zu versagen (§ 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist (§11a Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Das äußere Erscheinungsbild darf nicht so gestaltet sein, dass hiervon ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (§11a Abs. 1 GlüStVAG M-V).

Sperrzeiten und Feiertage

  • In der Zeit von 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr ist der Betrieb von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen unzulässig (§11 a Abs. 4 GlüStVAG M-V).
  • An Karfreitag müssen Spielhallen geschlossen bleiben.
  • An Karsamstag müssen Spielhallen bis 18 Uhr geschlossen bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen ab 2 Uhr geschlossen bleiben: Volkstrauertag, Totensonntag
  • An Heiligabend müssen Spielhallen ab 13 Uhr geschlossen bleiben.

Sozialkonzepte

  • Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Vorlage und Umsetzung eines Sozialkonzepts nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist (§11 Abs. 2d GlüStVAG M-V).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ sind einzuhalten (§11 Abs. 2d GlüStVAG M-V).
  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV)

Schulungen

  • Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Schulung des Personals nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist (§11 Abs. 2d GlüStVAG M-V).

Sonstiges

  • In Spielhallen ist der Abschluss von Wetten unzulässig (§11a Abs. 2 GlüStVAG M-V).
  • In Spielhallen ist das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet möglich ist, unzulässig (§11a Abs. 2 GlüStVAG M-V).
  • In Spielhallen ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldausgabeautomaten sowie jede Art der Kreditvergabe zur Ermöglichung der Teilnahme an Glücksspielen unzulässig (§11a Abs. 2 GlüStVAG M-V).

Übergangsregelungen

  • Die Erlaubnisbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot für einen angemessenen Zeitraum nach § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V aussprechen, wenn
    • wenn eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung der Mindestabstände nicht mehr erteilt werden könnte
    • der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages schutzwürdig ist
    • die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit innerhalb der Mindestabstände die Höchstzahl von 36 nicht überschreitet und in einem angemessenen Zeitraum ein Konzept zur Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben vorgelegt wird (§11b Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Die Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden (§11b Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Die Erlaubnisbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Verbot für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Mehrfachkonzessionen) für einen angemessenen Zeitraum aussprechen mit der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§11b Abs. 2 GlüStVAG M-V).
Inhaltsverzeichnis 1. Mecklenburg-Vorpommern: GlüStVAG M-V 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere... mehr erfahren »
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Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz (GlüStVAG M-V)

Erlaubnis

  • Spielhallen dürfen in Mecklenburg-Vorpommern nur mit einer Erlaubnis nach dem GlüStVAG M-V in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag betrieben werden (§11 Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden (§11 Abs. 3 GlüStVAG M-V).
  • Die zuständige Behörde kann die Anzahl der in einer Gemeinde für Spielhallen zu erteilenden Erlaubnisse durch Rechtsverordnung unter Zugrundelegung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages, der Einwohnerzahl der Gemeinde und den zumutbaren Rahmenbedingungen für die Spielteilnehmer regeln (§11 Abs. 6 GlüStVAG M-V).

Mindestabstand

  • Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie einzuhalten (§ 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V).
  • Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes sind zu versagen (§ 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§ 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist (§11a Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Das äußere Erscheinungsbild darf nicht so gestaltet sein, dass hiervon ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (§11a Abs. 1 GlüStVAG M-V).

Sperrzeiten und Feiertage

  • In der Zeit von 2.00 Uhr bis 8.00 Uhr ist der Betrieb von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen unzulässig (§11 a Abs. 4 GlüStVAG M-V).
  • An Karfreitag müssen Spielhallen geschlossen bleiben.
  • An Karsamstag müssen Spielhallen bis 18 Uhr geschlossen bleiben.
  • An folgenden Feiertagen müssen Spielhallen ab 2 Uhr geschlossen bleiben: Volkstrauertag, Totensonntag
  • An Heiligabend müssen Spielhallen ab 13 Uhr geschlossen bleiben.

Sozialkonzepte

  • Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Vorlage und Umsetzung eines Sozialkonzepts nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist (§11 Abs. 2d GlüStVAG M-V).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ sind einzuhalten (§11 Abs. 2d GlüStVAG M-V).
  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV)

Schulungen

  • Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Schulung des Personals nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist (§11 Abs. 2d GlüStVAG M-V).

Sonstiges

  • In Spielhallen ist der Abschluss von Wetten unzulässig (§11a Abs. 2 GlüStVAG M-V).
  • In Spielhallen ist das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet möglich ist, unzulässig (§11a Abs. 2 GlüStVAG M-V).
  • In Spielhallen ist das Aufstellen und der Betrieb von Geldausgabeautomaten sowie jede Art der Kreditvergabe zur Ermöglichung der Teilnahme an Glücksspielen unzulässig (§11a Abs. 2 GlüStVAG M-V).

Übergangsregelungen

  • Die Erlaubnisbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot für einen angemessenen Zeitraum nach § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V aussprechen, wenn
    • wenn eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung der Mindestabstände nicht mehr erteilt werden könnte
    • der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages schutzwürdig ist
    • die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit innerhalb der Mindestabstände die Höchstzahl von 36 nicht überschreitet und in einem angemessenen Zeitraum ein Konzept zur Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben vorgelegt wird (§11b Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Die Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden (§11b Abs. 1 GlüStVAG M-V).
  • Die Erlaubnisbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Verbot für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Mehrfachkonzessionen) für einen angemessenen Zeitraum aussprechen mit der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§11b Abs. 2 GlüStVAG M-V).
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