Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW)

Erlaubnis

  • Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (§16, Abs. 2, AG GlüStV NRW)
  • Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie darf längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielvertrages nach § 35 Glücksspielstaatsvertrag (also Ablauf des 30. Juni 2021) erteilt werden (§16 Abs. 2 AG GlüStV NRW)

Mindestabstand

  • Ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW).
  • Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Satz 1 zu Grunde gelegt werden (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW).
  • Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen) (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW)

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (§16 Abs. 4 AG GlüStV NRW).
  • Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§16 Abs. 4 AG GlüStV NRW).
  • Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig (§16 Abs. 5 AG GlüStV NRW).

Sperrzeiten

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr (§17 AG GlüStV NRW).

Feiertage

  • Es gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung (§17 AG GlüStV NRW).

Spielersperre

  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre
  • Stattdessen: Hausverbot als Maßnahme des Spielerschutzes (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).

Sozialkonzepte

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag nicht sichergestellt ist (vgl. §16 Abs. 2d AG GlüStV NRW).
  • Es gibt Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag
  • Das Sozialkonzept muss jederzeit von den Spielstättenbesucherinnen und -besuchern auf Anfrage eingesehen werden können (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“).
  • Die aktuelle Form der Mindestanforderungen an Sozialkonzepte für Spielhallenbetreiber wurde Anfang 2014 fertiggestellt und herausgegeben. Seit diesem Zeitpunkt sind auch die konkreten Berichtspflichten zu erfüllen (Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen).
  • Vor diesem Zeitpunkt gelten die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“

Schulungen

  • Die Vorgaben des §6 GlüÄndStV und den Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“ sind zu beachten
  • Regelmäßige Personalschulungen durch vom Land zertifizierte Schulungsträger: Die Zulassung von Schulungsträgern erfolgt durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen).
  • Bei Neueinstellungen hat die erste Schulung spätestens 6 Monate nach Arbeitsbeginn zu erfolgen (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).
  • Eine Wiederholungsschulung ist erstmalig nach zwei Jahren verpflichtend, im weiteren Verlauf jeweils nach drei Jahren (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).
  • Die Schulung muss mindestens 6 Zeitstunden umfassen (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen).
  • Die Schulung muss mit einer Erfolgskontrolle abschließen (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen).
  • Die Schulung gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten an der Schulung teilgenommen hat uns sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).
  • Schulungsmodule (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen):
    • Modul A für Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter
    • Modul B für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion (sowie bei kleinen Spielhallen die Inhaber/ Betreiber)

Sonstiges

  • In einer Spielhalle ist der Abschluss von Lotterien und Wetten unzulässig (§16 Abs. 6 AG GlüStV NRW).
  • In einer Spielhalle sind das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unzulässig (§16 Abs. 6 AG GlüStV NRW).

Übergangsregelungen

  • Die Übergangsfristen in § 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten (§18 AG GlüStV NRW).
  • Die Abstandsregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist (§18 AG GlüStV NRW).
Inhaltsverzeichnis 1. Nordrhein-Westfalen: AG GlüStV 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild... mehr erfahren »
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Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW)

Erlaubnis

  • Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (§16, Abs. 2, AG GlüStV NRW)
  • Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie darf längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielvertrages nach § 35 Glücksspielstaatsvertrag (also Ablauf des 30. Juni 2021) erteilt werden (§16 Abs. 2 AG GlüStV NRW)

Mindestabstand

  • Ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW).
  • Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Satz 1 zu Grunde gelegt werden (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW).
  • Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen) (§16 Abs. 3 AG GlüStV NRW)

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen (§16 Abs. 4 AG GlüStV NRW).
  • Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§16 Abs. 4 AG GlüStV NRW).
  • Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig (§16 Abs. 5 AG GlüStV NRW).

Sperrzeiten

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr (§17 AG GlüStV NRW).

Feiertage

  • Es gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung (§17 AG GlüStV NRW).

Spielersperre

  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre
  • Stattdessen: Hausverbot als Maßnahme des Spielerschutzes (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).

Sozialkonzepte

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag nicht sichergestellt ist (vgl. §16 Abs. 2d AG GlüStV NRW).
  • Es gibt Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag
  • Das Sozialkonzept muss jederzeit von den Spielstättenbesucherinnen und -besuchern auf Anfrage eingesehen werden können (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“).
  • Die aktuelle Form der Mindestanforderungen an Sozialkonzepte für Spielhallenbetreiber wurde Anfang 2014 fertiggestellt und herausgegeben. Seit diesem Zeitpunkt sind auch die konkreten Berichtspflichten zu erfüllen (Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen).
  • Vor diesem Zeitpunkt gelten die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“

Schulungen

  • Die Vorgaben des §6 GlüÄndStV und den Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“ sind zu beachten
  • Regelmäßige Personalschulungen durch vom Land zertifizierte Schulungsträger: Die Zulassung von Schulungsträgern erfolgt durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen).
  • Bei Neueinstellungen hat die erste Schulung spätestens 6 Monate nach Arbeitsbeginn zu erfolgen (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).
  • Eine Wiederholungsschulung ist erstmalig nach zwei Jahren verpflichtend, im weiteren Verlauf jeweils nach drei Jahren (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).
  • Die Schulung muss mindestens 6 Zeitstunden umfassen (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen).
  • Die Schulung muss mit einer Erfolgskontrolle abschließen (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen).
  • Die Schulung gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten an der Schulung teilgenommen hat uns sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist (Organisatorische und Inhaltliche Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen gemäß Glücksspielstaatsvertrag).
  • Schulungsmodule (Ausführungsbestimmungen für Schulungen des Personals von Spielhallen in Nordrhein-Westfalen):
    • Modul A für Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter
    • Modul B für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leitungsfunktion (sowie bei kleinen Spielhallen die Inhaber/ Betreiber)

Sonstiges

  • In einer Spielhalle ist der Abschluss von Lotterien und Wetten unzulässig (§16 Abs. 6 AG GlüStV NRW).
  • In einer Spielhalle sind das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unzulässig (§16 Abs. 6 AG GlüStV NRW).

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