Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielgesetz - LGlüG -)
Erlaubnis
- Alle neu zu genehmigenden Spielhallen bedürfen neben der gewerberechtlichen auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 24 GlüStV i.V.m. § 11 LGlüG).
- Betreibt eine juristische Person eine Spielhalle, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung zuständigen Behörde anzuzeigen (§24, Abs. 3, LGlüG).
- Die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung schließt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV mit ein (Konzentrationswirkung) (§15 Abs. 3 LGlüG).
Mindestabstand
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschreitet (§11 Abs.1 Nr. 4 LGlüG).
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet (§11 Abs.1 Nr. 4 LGlüG).
- Die zuständige Erlaubnisbehörde kann mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand zulassen (§11 Abs. 1 LGlüG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (§11 Abs. 1 Nr. 3 LGlüG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§11b Abs. 4 LGlüG).
- Werbung für das Spiel in Spielhallen mittels Werbeanlagen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz […], die nicht mit der Spielhalle verbunden sind, ist unzulässig (§11b Abs. 4 LGlüG).
- Spielhallen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist (§11b Abs. 4 LGlüG).
Sperrzeiten
- Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr (§11d LGlüG).
Feiertage
- An den folgenden Tagen ist das Spiel in Spielhallen nicht zugelassen (§11d LGlüG):
- am Karfreitag, am Ostersonntag, am Volkstrauertag, am Totensonntag, am Allerheiligentag und am 25. Dezember ganztags,
- am 24. Dezember ab 13.00 Uhr.
Spielersperre
- Der Betreiber einer Spielhalle hat sicherzustellen, dass die Spieler durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielern in der Spielhalle leicht zugänglich ist (§11b Abs 3 LGlüG).
- Gesperrten Spielern ist der Zutritt zu einer Spielhalle nicht gestattet. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien festgestellt und mit der Sperrdatei abgeglichen werden. (§11b Abs. 2 LGlüG)
- Zentrale Sperrdatei
- Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein übergreifendes Sperrsystem für die in Rheinland-Pfalz erlaubten Spielhallen unterhalten. Die Betreiber der Spielhallen sind verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken.
- Die Sperrdatei wird zentral von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt (§11c Abs. 1 LGlüG)
- Bis zur zentralen Führung der Sperrdatei besteht die Pflicht der Betreiber der Spielhallen der Führung einer örtlichen Spielersperrliste.
- Sobald die Sperrdatei betriebsbereit ist, wird die ADD hierzu noch gesondert informieren (Merkblatt (Neu)Regelungen für Spielhallen).
- Selbstsperre:
- Die Betreiber der Spielhallen sperren Personen, die dies beantragen (§11c Abs. 2 LGlüG).
- Der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat, teilt dies der betroffenen Person unverzüglich mit (§11c Abs. 3 LGlüG).
- Die Dauer der Selbstsperre richtet sich nach dem vereinbarten Zeitraum (§11c Abs. 3 LGlüG). Sie endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums (§11c Abs. 5 LGlüG).
- Die frühzeitige Aufhebung einer Selbstsperre kann nur erfolgen, wenn die Gründe, die zur Sperre geführt haben, entfallen sind. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die die gesperrte Person auf eigene Kosten zu beschaffen hat (§11c Abs. 5 LGlüG).
- Eine unbefristet vereinbarte Selbstsperre beträgt mindestens ein Jahr (§11c Abs. 3 LGlüG).
- Aufhebung einer unbefristet vereinbarten Selbstsperre (§11c Abs. 5 LGlüG).
- Die Aufhebung ist frühestens nach einem Jahr zulässig und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat.
- Die Aufhebung kann nur erfolgen, wenn die Gründe, die zur Sperre geführt haben, entfallen sind. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die die gesperrte Person auf eigene Kosten zu beschaffen hat.
- Fremdsperre:
- Die Betreiber der Spielhallen sperren Personen, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (§11 c Abs. 2 LGlüG).
- Kommt eine Fremdsperre in Betracht, ist der betroffenen Person unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Annahme fortbesteht, dass die o.g. Gründe für eine Sperre vorliegen, ist die Person zu sperren (§11c Abs. 2 LGlüG).
- Der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat, teilt dies der betroffenen Person unverzüglich mit (§11c Abs. 3 LGlüG).
- Eine Fremdsperre beträgt mindestens ein Jahr (§11, Abs. 3 LGlüG).
- Aufhebung einer Fremdsperre (§11c Abs. 5 LGlüG):
- Die Aufhebung einer Fremdsperre ist frühestens nach einem Jahr zulässig und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat.
- Die Aufhebung einer Fremdsperre kann nur erfolgen, wenn die Gründe, die zur Sperre geführt haben, entfallen sind. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die die gesperrte Person auf eigene Kosten zu beschaffen hat.
- Datenverarbeitung:
- Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist der Betreiber der Spielhalle für die bei ihm erhobenen Daten (§11c Abs. 6 LGlüG).
- Es dürfen folgende Daten gespeichert werden (§11c Abs. 7 LGlüG):
- Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Grund der Sperre, Dauer der Sperre und meldende Stelle.
- Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
- Sofern die zu sperrende Person einwilligt, können Lichtbilder gefertigt und gespeichert werden.
- Soweit die Identität der zu sperrenden Person durch Übersendung einer Ausweiskopie nachgewiesen wird, ist die Ausweiskopie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren.
- Der Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können (§11c Abs. 4 LGlüG).
- Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Dauer einer Selbstsperre oder nach Aufhebung der Selbst- oder Fremdsperre zu löschen (§11c Abs. 11 LGlüG).
Sozialkonzepte
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller darlegt, welche erforderlichen Maßnahmen er ergreifen wird, um die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept und der übrigen Anforderungen nach § 6 GlüStV sicherzustellen (§11 Abs. 2c LGlüG).
Bericht zum Sozialkonzept
- Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“)
Schulungen
- Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das in Kontakt zu den Spielern tätige Personal (Aufsichtspersonal) sowie deren Vorgesetzte durch anerkannte Anbieter geschult werden. (§5a Abs. 2 LGlüG)
- Die Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden (§5a Abs. 3 LGlüG).
- Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben sicherzustellen, dass das Aufsichtspersonal vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Erstschulung […] von mindestens vier Unterrichtsstunden erhält (§5a Abs. 5 LGlüG).
- Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit haben sie das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte umfassend schulen zu lassen. Die Schulungsdauer beträgt mindestens acht Unterrichtsstunden. Mindestens vier Unterrichtsstunden der umfassenden Schulung […] erfolgen mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen (§5a Abs. 5 LGlüG).
- Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von drei Jahren verpflichtend (§5a Abs. 5 LGlüG).
- Über die Durchführung der Schulungen sind Nachweise zu führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten (§ 5 a Abs. 6 LGlüG);
Sonstiges
- In einer Spielhalle oder bis zu einem Abstand von 50 Metern zu dem Eingangsbereich einer Spielhalle dürfen keine Geräte aufgestellt oder zugänglich gemacht werden, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können […] (§11b Abs. 5 LGlüG).
- In einer Spielhalle sind Zahlungsdienste […] nicht zulässig (§11b Abs. 5 LGlüG).
- Zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten hat der Betreiber der Spielhalle sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge sowie der Kassenbereich der Spielhalle mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) überwacht werden. […] Auf den Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind Spielhallengäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen. (§11b Abs. 6 LGlüG)
Übergangsregelungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle, die zum 1. Juli 2012 bestanden hat und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages endet (Bestandsspielhallen), ist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nach dem 30. Juni 2017 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 LGlüG erforderlich. Der Erlaubnisantrag soll bei der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden. Wechselt der Betreiber der Spielhalle vor Ablauf der Übergangsfrist, gelten die Sätze 1 und 2 auch für den neuen Betreiber der Spielhalle (§11a Abs. 5 LGlüG).
- Konkurrieren mehrere in einem baulichen Verbund stehende Spielhallen um eine Erlaubnis, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Bei gleich lang bestehenden Spielhallen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen. (§11a Abs. 2 LGlüG)
- Soweit mehrere Spielhallen, zwischen denen der Mindestabstand nicht eingehalten wird, um eine Erlaubnis konkurrieren, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (§11a Abs. 2 LGlüG).
- Eine Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzession soll zugelassen werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund stehenden Spielhallen 48 nicht überschreitet (§11a Abs. 3 LGlüG).
- Konkurrieren mehrere gleich lang bestehende Spielhallen um eine Befreiung, ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen (§11a Abs. 3 LGlüG).
- Eine Befreiung vom Mindestabstand soll zugelassen werden, wenn dies aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes erforderlich ist (§11a Abs. 4 LGlüG).
- Eine Befreiung vom Mindestabstand oder dem Verbot von Mehrfachkonzessionen darf nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus zugelassen werden. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. (§11a Abs. 5 LGlüG)
Inhaltsverzeichnis 1. Rheinland-Pfalz: LGlüG RLP 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und...
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Landesgesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielgesetz - LGlüG -)
Erlaubnis
- Alle neu zu genehmigenden Spielhallen bedürfen neben der gewerberechtlichen auch einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 24 GlüStV i.V.m. § 11 LGlüG).
- Betreibt eine juristische Person eine Spielhalle, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung zuständigen Behörde anzuzeigen (§24, Abs. 3, LGlüG).
- Die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung schließt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV mit ein (Konzentrationswirkung) (§15 Abs. 3 LGlüG).
Mindestabstand
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschreitet (§11 Abs.1 Nr. 4 LGlüG).
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet (§11 Abs.1 Nr. 4 LGlüG).
- Die zuständige Erlaubnisbehörde kann mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem festgesetzten Mindestabstand zulassen (§11 Abs. 1 LGlüG).
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (§11 Abs. 1 Nr. 3 LGlüG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§11b Abs. 4 LGlüG).
- Werbung für das Spiel in Spielhallen mittels Werbeanlagen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz […], die nicht mit der Spielhalle verbunden sind, ist unzulässig (§11b Abs. 4 LGlüG).
- Spielhallen sind so zu gestalten, dass sie von außen einsehbar sind, sofern dies nach den baulichen Gegebenheiten möglich ist (§11b Abs. 4 LGlüG).
Sperrzeiten
- Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr (§11d LGlüG).
Feiertage
- An den folgenden Tagen ist das Spiel in Spielhallen nicht zugelassen (§11d LGlüG):
- am Karfreitag, am Ostersonntag, am Volkstrauertag, am Totensonntag, am Allerheiligentag und am 25. Dezember ganztags,
- am 24. Dezember ab 13.00 Uhr.
Spielersperre
- Der Betreiber einer Spielhalle hat sicherzustellen, dass die Spieler durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielern in der Spielhalle leicht zugänglich ist (§11b Abs 3 LGlüG).
- Gesperrten Spielern ist der Zutritt zu einer Spielhalle nicht gestattet. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen, bei denen die Personalien festgestellt und mit der Sperrdatei abgeglichen werden. (§11b Abs. 2 LGlüG)
- Zentrale Sperrdatei
- Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein übergreifendes Sperrsystem für die in Rheinland-Pfalz erlaubten Spielhallen unterhalten. Die Betreiber der Spielhallen sind verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken.
- Die Sperrdatei wird zentral von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geführt (§11c Abs. 1 LGlüG)
- Bis zur zentralen Führung der Sperrdatei besteht die Pflicht der Betreiber der Spielhallen der Führung einer örtlichen Spielersperrliste.
- Sobald die Sperrdatei betriebsbereit ist, wird die ADD hierzu noch gesondert informieren (Merkblatt (Neu)Regelungen für Spielhallen).
- Selbstsperre:
- Die Betreiber der Spielhallen sperren Personen, die dies beantragen (§11c Abs. 2 LGlüG).
- Der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat, teilt dies der betroffenen Person unverzüglich mit (§11c Abs. 3 LGlüG).
- Die Dauer der Selbstsperre richtet sich nach dem vereinbarten Zeitraum (§11c Abs. 3 LGlüG). Sie endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums (§11c Abs. 5 LGlüG).
- Die frühzeitige Aufhebung einer Selbstsperre kann nur erfolgen, wenn die Gründe, die zur Sperre geführt haben, entfallen sind. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die die gesperrte Person auf eigene Kosten zu beschaffen hat (§11c Abs. 5 LGlüG).
- Eine unbefristet vereinbarte Selbstsperre beträgt mindestens ein Jahr (§11c Abs. 3 LGlüG).
- Aufhebung einer unbefristet vereinbarten Selbstsperre (§11c Abs. 5 LGlüG).
- Die Aufhebung ist frühestens nach einem Jahr zulässig und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat.
- Die Aufhebung kann nur erfolgen, wenn die Gründe, die zur Sperre geführt haben, entfallen sind. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die die gesperrte Person auf eigene Kosten zu beschaffen hat.
- Fremdsperre:
- Die Betreiber der Spielhallen sperren Personen, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (§11 c Abs. 2 LGlüG).
- Kommt eine Fremdsperre in Betracht, ist der betroffenen Person unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Annahme fortbesteht, dass die o.g. Gründe für eine Sperre vorliegen, ist die Person zu sperren (§11c Abs. 2 LGlüG).
- Der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat, teilt dies der betroffenen Person unverzüglich mit (§11c Abs. 3 LGlüG).
- Eine Fremdsperre beträgt mindestens ein Jahr (§11, Abs. 3 LGlüG).
- Aufhebung einer Fremdsperre (§11c Abs. 5 LGlüG):
- Die Aufhebung einer Fremdsperre ist frühestens nach einem Jahr zulässig und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Betreiber der Spielhalle, der die Sperre ausgesprochen und in die Sperrdatei eingetragen hat.
- Die Aufhebung einer Fremdsperre kann nur erfolgen, wenn die Gründe, die zur Sperre geführt haben, entfallen sind. Dies ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, die die gesperrte Person auf eigene Kosten zu beschaffen hat.
- Datenverarbeitung:
- Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist der Betreiber der Spielhalle für die bei ihm erhobenen Daten (§11c Abs. 6 LGlüG).
- Es dürfen folgende Daten gespeichert werden (§11c Abs. 7 LGlüG):
- Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Grund der Sperre, Dauer der Sperre und meldende Stelle.
- Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
- Sofern die zu sperrende Person einwilligt, können Lichtbilder gefertigt und gespeichert werden.
- Soweit die Identität der zu sperrenden Person durch Übersendung einer Ausweiskopie nachgewiesen wird, ist die Ausweiskopie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren.
- Der Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können (§11c Abs. 4 LGlüG).
- Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Dauer einer Selbstsperre oder nach Aufhebung der Selbst- oder Fremdsperre zu löschen (§11c Abs. 11 LGlüG).
Sozialkonzepte
- Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis […] darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller darlegt, welche erforderlichen Maßnahmen er ergreifen wird, um die Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept und der übrigen Anforderungen nach § 6 GlüStV sicherzustellen (§11 Abs. 2c LGlüG).
Bericht zum Sozialkonzept
- Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV“)
Schulungen
- Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das in Kontakt zu den Spielern tätige Personal (Aufsichtspersonal) sowie deren Vorgesetzte durch anerkannte Anbieter geschult werden. (§5a Abs. 2 LGlüG)
- Die Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden (§5a Abs. 3 LGlüG).
- Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben sicherzustellen, dass das Aufsichtspersonal vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Erstschulung […] von mindestens vier Unterrichtsstunden erhält (§5a Abs. 5 LGlüG).
- Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit haben sie das Aufsichtspersonal und deren Vorgesetzte umfassend schulen zu lassen. Die Schulungsdauer beträgt mindestens acht Unterrichtsstunden. Mindestens vier Unterrichtsstunden der umfassenden Schulung […] erfolgen mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; im Übrigen dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen (§5a Abs. 5 LGlüG).
- Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von drei Jahren verpflichtend (§5a Abs. 5 LGlüG).
- Über die Durchführung der Schulungen sind Nachweise zu führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten (§ 5 a Abs. 6 LGlüG);
Sonstiges
- In einer Spielhalle oder bis zu einem Abstand von 50 Metern zu dem Eingangsbereich einer Spielhalle dürfen keine Geräte aufgestellt oder zugänglich gemacht werden, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können […] (§11b Abs. 5 LGlüG).
- In einer Spielhalle sind Zahlungsdienste […] nicht zulässig (§11b Abs. 5 LGlüG).
- Zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten hat der Betreiber der Spielhalle sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge sowie der Kassenbereich der Spielhalle mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) überwacht werden. […] Auf den Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind Spielhallengäste und Personal an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen. (§11b Abs. 6 LGlüG)
Übergangsregelungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle, die zum 1. Juli 2012 bestanden hat und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages endet (Bestandsspielhallen), ist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nach dem 30. Juni 2017 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 LGlüG erforderlich. Der Erlaubnisantrag soll bei der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden. Wechselt der Betreiber der Spielhalle vor Ablauf der Übergangsfrist, gelten die Sätze 1 und 2 auch für den neuen Betreiber der Spielhalle (§11a Abs. 5 LGlüG).
- Konkurrieren mehrere in einem baulichen Verbund stehende Spielhallen um eine Erlaubnis, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Bei gleich lang bestehenden Spielhallen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen. (§11a Abs. 2 LGlüG)
- Soweit mehrere Spielhallen, zwischen denen der Mindestabstand nicht eingehalten wird, um eine Erlaubnis konkurrieren, kann diese nur dem Betreiber der länger bestehenden Spielhalle erteilt werden, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (§11a Abs. 2 LGlüG).
- Eine Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzession soll zugelassen werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund stehenden Spielhallen 48 nicht überschreitet (§11a Abs. 3 LGlüG).
- Konkurrieren mehrere gleich lang bestehende Spielhallen um eine Befreiung, ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen (§11a Abs. 3 LGlüG).
- Eine Befreiung vom Mindestabstand soll zugelassen werden, wenn dies aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes erforderlich ist (§11a Abs. 4 LGlüG).
- Eine Befreiung vom Mindestabstand oder dem Verbot von Mehrfachkonzessionen darf nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus zugelassen werden. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. (§11a Abs. 5 LGlüG)
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