Saarland

Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG)

Erlaubnis

  • Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach dem Saarländischen Spielhallengesetz (§2 Abs. 1 SSpielhG).
  • Die Erlaubnis nach dem Saarländischen Spielhallengesetz umfasst zugleich die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (§12 Abs. 6 SSpielhG).
  • Die Erlaubnis ist zu befristen (§2 Abs. 2 SSpielhG).

Mindestabstand

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet (§3 Abs. 2 Punkt 2 SSpielhG).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) (§3 Abs. 2 Punkt 1 SSpielhG).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§4 Abs. 1 SSpielhG).
  • Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten (§4, Abs. 2 SSpielhG).
  • Irreführende Werbung, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten (§4 Abs. 2 SSpielhG).
  • In der Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Automaten-Spielplatz einsehbar sind (§4 Abs.3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, mit einem Jackpot zu werben (§4 Abs.3 SSpielhG).

Sperrzeiten

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 4.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr (§7 Abs. 1 SSpielhG).
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Gemeinden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben. (§7 Abs. 2 SSpielhG)

Sozialkonzepte

  • Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet […] ein vom Suchtbeauftragten der Landesregierung genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen (§5 Abs. 2 SSpielhG).
  • In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels vorgebeugt werden kann und wie diese zu beheben sind (§5 Abs. 2 SSpielhG).
  • Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gibt weitere Inhalte vor.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Spiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Aufsichtsbehörden ("Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhG).
  • Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gibt weitere Inhalte vor.

Schulungen

  • Die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber schulen das eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz ("Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhG)

Sonstiges

  • Es ist verboten, Internet-Terminals bereitzuhalten (§4 Abs.3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, entgeltlich Speisen oder Getränke zu verabreichen (§4 Abs. 3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, unentgeltlich alkoholische Getränke zu verabreichen (§4 Abs. 3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, in Spielhallen zu rauchen, außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen. In diesen Bereichen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken untersagt. (§4 Abs.3 SSpielhG)
  • Der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin darf das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen (§8 Abs. 1 SSpielhG).

Übergangsregelungen

  • Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2017. Soll eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, ist ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen (§12 Abs. 1 SSpielhG).
  • Die Erlaubnisbehörde kann im o.g. Fall auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn
    • eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nicht mehr erteilt werden könnte,
    • die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des SSpielhG schutzwürdig ist und
    • dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§12 Abs. 2 SSpielhG).
  • Die Erlaubnisbehörde kann im o.g. Fall auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Verbot für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Mehrfachkonzession) mit der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn
    • eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28. Oktober 2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und
    • der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§12 Abs. 2 SSpielhG).
  • Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung vom Mindestabstand bzw. vom Verbot von Mehrfachkonzessionen die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen, in denen konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach diesem Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen können (§12 Abs. 3 SSpielhG).
Inhaltsverzeichnis 1. Saarland: SSpielhG 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die... mehr erfahren »
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Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG)

Erlaubnis

  • Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach dem Saarländischen Spielhallengesetz (§2 Abs. 1 SSpielhG).
  • Die Erlaubnis nach dem Saarländischen Spielhallengesetz umfasst zugleich die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (§12 Abs. 6 SSpielhG).
  • Die Erlaubnis ist zu befristen (§2 Abs. 2 SSpielhG).

Mindestabstand

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet (§3 Abs. 2 Punkt 2 SSpielhG).

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) (§3 Abs. 2 Punkt 1 SSpielhG).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§4 Abs. 1 SSpielhG).
  • Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten (§4, Abs. 2 SSpielhG).
  • Irreführende Werbung, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten (§4 Abs. 2 SSpielhG).
  • In der Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Automaten-Spielplatz einsehbar sind (§4 Abs.3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, mit einem Jackpot zu werben (§4 Abs.3 SSpielhG).

Sperrzeiten

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 4.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr (§7 Abs. 1 SSpielhG).
  • Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Gemeinden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben. (§7 Abs. 2 SSpielhG)

Sozialkonzepte

  • Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet […] ein vom Suchtbeauftragten der Landesregierung genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen (§5 Abs. 2 SSpielhG).
  • In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels vorgebeugt werden kann und wie diese zu beheben sind (§5 Abs. 2 SSpielhG).
  • Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gibt weitere Inhalte vor.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Spiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Aufsichtsbehörden ("Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhG).
  • Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gibt weitere Inhalte vor.

Schulungen

  • Die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber schulen das eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz ("Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhG)

Sonstiges

  • Es ist verboten, Internet-Terminals bereitzuhalten (§4 Abs.3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, entgeltlich Speisen oder Getränke zu verabreichen (§4 Abs. 3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, unentgeltlich alkoholische Getränke zu verabreichen (§4 Abs. 3 SSpielhG).
  • Es ist verboten, in Spielhallen zu rauchen, außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen. In diesen Bereichen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken untersagt. (§4 Abs.3 SSpielhG)
  • Der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin darf das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen (§8 Abs. 1 SSpielhG).

Übergangsregelungen

  • Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2017. Soll eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, ist ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen (§12 Abs. 1 SSpielhG).
  • Die Erlaubnisbehörde kann im o.g. Fall auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn
    • eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nicht mehr erteilt werden könnte,
    • die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des SSpielhG schutzwürdig ist und
    • dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§12 Abs. 2 SSpielhG).
  • Die Erlaubnisbehörde kann im o.g. Fall auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Verbot für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Mehrfachkonzession) mit der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn
    • eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28. Oktober 2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und
    • der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§12 Abs. 2 SSpielhG).
  • Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung vom Mindestabstand bzw. vom Verbot von Mehrfachkonzessionen die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen, in denen konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach diesem Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen können (§12 Abs. 3 SSpielhG).
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