Sachsen-Anhalt

Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA)

Erlaubnis

  • Der Betreiber einer Spielhalle bedarf für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem SpielhG LSA (§2 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen (§2 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Die Erlaubnis kann widerrufen und mit Nebenbestimmungen versehen werden (§2 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§2 Abs. 5 SpielhG LSA).

Mindestabstand

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet (§2 Abs. 4 SpielhG LSA).
  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet (§2 Abs. 4 SpielhG LSA)

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen) (§2 Abs. 4 SpielhG LSA).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Als Bezeichnung von Spielhallen ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig (§5 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein (§5 Abs. 2 SpielhG LSA).
  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§5 Abs. 2 SpielhG LSA).
  • Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten (§5 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Werbung darf nicht irreführend sein, das heißt, sie darf keine fehlerhafte Aussage über Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne treffen (§5 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Werbung muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten (§5 Abs. 3 SpielhG LSA).

Sperrzeiten

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 6 Uhr (§1 Spielh SperrVO).
  • Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern (§2 Spielh SperrVO).
  • Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Spielhallen Zeitraum und Dauer der Sperrzeit abweichend regeln. Im Einzelnen kann hierbei der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder das Ende der Sperrzeit hinausgeschoben werden (§3 Spielh SperrVO). Bei Ausnahmen darf eine Sperrfrist von drei Stunden nicht unterschritten werden (§1 Spielh SperrVO).

Feiertage

  • An folgenden Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden, das Spielen ist verboten (§6 Abs. 1 SpielhG LSA):
    • am Karfreitag ganztägig,
    • am Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,
    • am Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
    • am Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
    • am Heiligabend ab 5 Uhr bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag 5 Uhr.

Spielersperre

  • Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Erlaubnisinhaber oder von dem von ihm beschäftigten Personal zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Spielsucht vom Spiel auszuschließen (§7 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Der Erlaubnisinhaber sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre). Die Sperre wird frühestens nach Ablauf eines Jahres auf Antrag des Betroffenen aufgehoben. (§7 Abs. 2 SpielhG LSA)
  • Datenverarbeitung (§7 Abs. 3 SpielhG LSA):
    • Zum Zwecke der Kontrolle der Sperre sind die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, für die Dauer der Sperre zu speichern und im Rahmen der Eingangskontrolle zu verwenden.
    • Diese Daten dürfen nicht für mit der Spielersperre nicht zu vereinbarende Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.
    • Die erhobenen Daten sind in einer Spielersperrliste zu führen.
    • Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben und in der Spielersperrliste gespeichert werden:
      • Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
      • Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
      • Geburtsdatum,
      • Geburtsort,
      • Anschrift und
      • Lichtbilder.
    • Daneben ist die Mindestdauer der Sperre in die Spielersperrliste einzutragen.
    • Die Daten sind mit Ablauf der Sperre zu löschen.
    • Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

Sozialkonzepte

  • Der Erlaubnisinhaber hat ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§3 SpielhG LSA).
  • Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen (§3 SpielhG LSA).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Der Erlaubnisinhaber hat vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen (§3 Abs. 4 SpielhG LSA).

Schulungen

  • Der Erlaubnisinhaber hat das Personal der Spielhalle vom Spiel auszuschließen und regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen (§3 SpielhG LSA)

Sonstiges

  • Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind (§4 Abs. 2 SpielhG LSA).
  • In einer Spielhalle dürfen keine technischen Geräte, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, zur Bargeldabhebung vorhanden sein (§4 Abs. 4 SpielhG LSA).

Übergangsregelungen

  • Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und nach § 33i der Gewerbeordnung erlaubt sind, gelten für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin als erlaubt. Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach dem SpielhG LSA (§11 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem SpielhG LSA zuständige Behörde kann nach Ablauf der fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen (Mindestabstand, Verbot von Mehrfachkonzessionen) für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu berücksichtigen. (§11 Abs. 2 SpielhG LSA)
Inhaltsverzeichnis 1. Sachsen-Anhalt: SpielhG LSA 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild... mehr erfahren »
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Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA)

Erlaubnis

  • Der Betreiber einer Spielhalle bedarf für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem SpielhG LSA (§2 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen (§2 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Die Erlaubnis kann widerrufen und mit Nebenbestimmungen versehen werden (§2 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§2 Abs. 5 SpielhG LSA).

Mindestabstand

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet (§2 Abs. 4 SpielhG LSA).
  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, unterschreitet (§2 Abs. 4 SpielhG LSA)

Verbot von Mehrfachkonzessionen

  • Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Spielhalle im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot von Mehrfachkonzessionen) (§2 Abs. 4 SpielhG LSA).

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Als Bezeichnung von Spielhallen ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig (§5 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein (§5 Abs. 2 SpielhG LSA).
  • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§5 Abs. 2 SpielhG LSA).
  • Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten (§5 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Werbung darf nicht irreführend sein, das heißt, sie darf keine fehlerhafte Aussage über Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne treffen (§5 Abs. 3 SpielhG LSA).
  • Werbung muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten (§5 Abs. 3 SpielhG LSA).

Sperrzeiten

  • Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 6 Uhr (§1 Spielh SperrVO).
  • Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern (§2 Spielh SperrVO).
  • Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Spielhallen Zeitraum und Dauer der Sperrzeit abweichend regeln. Im Einzelnen kann hierbei der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder das Ende der Sperrzeit hinausgeschoben werden (§3 Spielh SperrVO). Bei Ausnahmen darf eine Sperrfrist von drei Stunden nicht unterschritten werden (§1 Spielh SperrVO).

Feiertage

  • An folgenden Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden, das Spielen ist verboten (§6 Abs. 1 SpielhG LSA):
    • am Karfreitag ganztägig,
    • am Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,
    • am Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
    • am Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
    • am Heiligabend ab 5 Uhr bis zum zweiten Weihnachtsfeiertag 5 Uhr.

Spielersperre

  • Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Erlaubnisinhaber oder von dem von ihm beschäftigten Personal zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Spielsucht vom Spiel auszuschließen (§7 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Der Erlaubnisinhaber sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre). Die Sperre wird frühestens nach Ablauf eines Jahres auf Antrag des Betroffenen aufgehoben. (§7 Abs. 2 SpielhG LSA)
  • Datenverarbeitung (§7 Abs. 3 SpielhG LSA):
    • Zum Zwecke der Kontrolle der Sperre sind die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, für die Dauer der Sperre zu speichern und im Rahmen der Eingangskontrolle zu verwenden.
    • Diese Daten dürfen nicht für mit der Spielersperre nicht zu vereinbarende Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.
    • Die erhobenen Daten sind in einer Spielersperrliste zu führen.
    • Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben und in der Spielersperrliste gespeichert werden:
      • Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
      • Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
      • Geburtsdatum,
      • Geburtsort,
      • Anschrift und
      • Lichtbilder.
    • Daneben ist die Mindestdauer der Sperre in die Spielersperrliste einzutragen.
    • Die Daten sind mit Ablauf der Sperre zu löschen.
    • Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

Sozialkonzepte

  • Der Erlaubnisinhaber hat ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§3 SpielhG LSA).
  • Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen (§3 SpielhG LSA).

Bericht zum Sozialkonzept

  • Der Erlaubnisinhaber hat vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen (§3 Abs. 4 SpielhG LSA).

Schulungen

  • Der Erlaubnisinhaber hat das Personal der Spielhalle vom Spiel auszuschließen und regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen (§3 SpielhG LSA)

Sonstiges

  • Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind (§4 Abs. 2 SpielhG LSA).
  • In einer Spielhalle dürfen keine technischen Geräte, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, zur Bargeldabhebung vorhanden sein (§4 Abs. 4 SpielhG LSA).

Übergangsregelungen

  • Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und nach § 33i der Gewerbeordnung erlaubt sind, gelten für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin als erlaubt. Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach dem SpielhG LSA (§11 Abs. 1 SpielhG LSA).
  • Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem SpielhG LSA zuständige Behörde kann nach Ablauf der fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen (Mindestabstand, Verbot von Mehrfachkonzessionen) für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu berücksichtigen. (§11 Abs. 2 SpielhG LSA)
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