Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)

Erlaubnis

  • Die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung [...] schließt die Erlaubnis nach § 24 GlüStV ein. Vor der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung hat die hierfür zuständige Behörde die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde einzuholen (§18a Abs. 1 SächsGlüStVAG).
  • Die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich. (§18a Abs. 2 SächsGlüStVAG)

Mindestabstand

  • Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten (§18a Abs. 4 SächsGlüStVAG).
  • Abweichungen vom Mindestabstand sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig (§18a Abs. 4 SächsGlüStVAG).
  • In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden (§18a Abs. 4 SächsGlüStVAG)

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Es gelten die Vorgaben nach GlüÄndStV:
    • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§26 Abs. 1 GlüÄndStV).
    • Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen des § 1 auszurichten (§5 Abs. 1 GlüÄndStV).
    • Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten (§5 Abs. 2 GlüÄndStV).
    • Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten (§5 Abs. 2 GlüÄndStV).
    • Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§ 7 des Rundfunkstaatsvertrages), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten (§5, Abs. 3, GlüÄndStV).

Sperrzeiten

  • Es gelten die Vorgaben nach §26 GlüÄndStV:
    • Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. (§26 Abs. 1 GlüÄndStV)

Spielersperre

  • Das Sächsische Ausführungsgesetz erfordert keine Spielersperre. Auf der Website der Glückspielaufsicht im Freistaat Sachsen ist jedoch eine freiwillige Selbstsperre gefordert.
  • Folgende Anforderung gibt es an das Sozialkonzept (Landesdirektion Sachsen):
    • Erläuterung, wie betroffenen Spielern die freiwillige Selbstsperre ermöglicht wird.
    • Die Sperre sollte in einem internen Verzeichnis anonymisiert aufgenommen und dokumentiert werden, wobei die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten sind.

Sozialkonzepte

  • Bei der Entwicklung und Fortschreibung eines Sozialkonzeptes soll jeder Verpflichtete besonders darauf achten, dass sein vorzulegendes Sozialkonzept den individuellen Anforderungen seines Angebots gerecht wird. Es gibt kein Standardsozialkonzept. (Landesdirektion Sachsen)
  • Genaue Inhalte ergeben sich aus Vorgaben der Landesdirektion Sachsen.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV).
  • Die zweijährige Berichterstattung wird am Zeitpunkt der konkreten Erlaubniserteilung im Einzelfall bestimmt (Landesdirektion Sachsen).
  • Der Spielhallenbetreiber wird in der erteilten Genehmigung gesondert auf die Berichtspflicht nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, hingewiesen (Landesdirektion Sachsen).

Schulungen

  • Alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung müssen geschult werden.
  • Nicht geschultes Personal darf nicht eingesetzt werden.
  • Die Schulung erfolgt auf eigene Kosten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsbeginn. Die Schulungen sind alle drei Jahre zu wiederholen („Auffrischungsschulungen“).
  • Die Schulungsdauer der „Erstschulung“ beträgt 6 Unterrichtseinheiten (1 UE à 45 Minuten). Die „Auffrischungsschulungen“ aller drei Jahre können bis auf 4 UE verkürzt werden.
  • Multiplikatoren/innenschulungen und Modelle des E-Learning sind ausgeschlossen. Die Schulungen sollten als Präsenzunterricht erfolgen.
  • Die Schulung ist mit einer Lernzielkontrolle abschließen.
  • Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion Sachsen unverzüglich vorzulegen.
  • Die Schulungsnachweise sind auch vor Ort in der Glücksspielstätte vorzuhalten.  

Übergangsregelungen

  • Die Übergangsregelungen richten sich nach §29 GlüÄndStV.
  • Eine Befreiung von der Erfüllung des Mindestabstands und des Verbots von Mehrfachkonzessionen soll nach Ablauf der regulären 5-jährigen Übergangszeit einen Zeitraum von sechs Jahren nicht überschreiten (§18a Abs. 5 SächsGlüStVAG).
Inhaltsverzeichnis 1. Sachsen: SächsGlüStVAG 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die... mehr erfahren »
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Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)

Erlaubnis

  • Die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung [...] schließt die Erlaubnis nach § 24 GlüStV ein. Vor der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung hat die hierfür zuständige Behörde die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde einzuholen (§18a Abs. 1 SächsGlüStVAG).
  • Die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich. (§18a Abs. 2 SächsGlüStVAG)

Mindestabstand

  • Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten (§18a Abs. 4 SächsGlüStVAG).
  • Abweichungen vom Mindestabstand sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig (§18a Abs. 4 SächsGlüStVAG).
  • In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden (§18a Abs. 4 SächsGlüStVAG)

Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle

  • Es gelten die Vorgaben nach GlüÄndStV:
    • Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden (§26 Abs. 1 GlüÄndStV).
    • Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel ist an den Zielen des § 1 auszurichten (§5 Abs. 1 GlüÄndStV).
    • Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten (§5 Abs. 2 GlüÄndStV).
    • Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten (§5 Abs. 2 GlüÄndStV).
    • Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§ 7 des Rundfunkstaatsvertrages), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten (§5, Abs. 3, GlüÄndStV).

Sperrzeiten

  • Es gelten die Vorgaben nach §26 GlüÄndStV:
    • Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. (§26 Abs. 1 GlüÄndStV)

Spielersperre

  • Das Sächsische Ausführungsgesetz erfordert keine Spielersperre. Auf der Website der Glückspielaufsicht im Freistaat Sachsen ist jedoch eine freiwillige Selbstsperre gefordert.
  • Folgende Anforderung gibt es an das Sozialkonzept (Landesdirektion Sachsen):
    • Erläuterung, wie betroffenen Spielern die freiwillige Selbstsperre ermöglicht wird.
    • Die Sperre sollte in einem internen Verzeichnis anonymisiert aufgenommen und dokumentiert werden, wobei die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten sind.

Sozialkonzepte

  • Bei der Entwicklung und Fortschreibung eines Sozialkonzeptes soll jeder Verpflichtete besonders darauf achten, dass sein vorzulegendes Sozialkonzept den individuellen Anforderungen seines Angebots gerecht wird. Es gibt kein Standardsozialkonzept. (Landesdirektion Sachsen)
  • Genaue Inhalte ergeben sich aus Vorgaben der Landesdirektion Sachsen.

Bericht zum Sozialkonzept

  • Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht GlüÄndStV).
  • Die zweijährige Berichterstattung wird am Zeitpunkt der konkreten Erlaubniserteilung im Einzelfall bestimmt (Landesdirektion Sachsen).
  • Der Spielhallenbetreiber wird in der erteilten Genehmigung gesondert auf die Berichtspflicht nach zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, hingewiesen (Landesdirektion Sachsen).

Schulungen

  • Alle Personen, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung müssen geschult werden.
  • Nicht geschultes Personal darf nicht eingesetzt werden.
  • Die Schulung erfolgt auf eigene Kosten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsbeginn. Die Schulungen sind alle drei Jahre zu wiederholen („Auffrischungsschulungen“).
  • Die Schulungsdauer der „Erstschulung“ beträgt 6 Unterrichtseinheiten (1 UE à 45 Minuten). Die „Auffrischungsschulungen“ aller drei Jahre können bis auf 4 UE verkürzt werden.
  • Multiplikatoren/innenschulungen und Modelle des E-Learning sind ausgeschlossen. Die Schulungen sollten als Präsenzunterricht erfolgen.
  • Die Schulung ist mit einer Lernzielkontrolle abschließen.
  • Die Teilnahme an der Schulung ist durch einen Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion Sachsen unverzüglich vorzulegen.
  • Die Schulungsnachweise sind auch vor Ort in der Glücksspielstätte vorzuhalten.  

Übergangsregelungen

  • Die Übergangsregelungen richten sich nach §29 GlüÄndStV.
  • Eine Befreiung von der Erfüllung des Mindestabstands und des Verbots von Mehrfachkonzessionen soll nach Ablauf der regulären 5-jährigen Übergangszeit einen Zeitraum von sechs Jahren nicht überschreiten (§18a Abs. 5 SächsGlüStVAG).
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