Thüringen
Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG)
Erlaubnis
- Wer ein Unternehmen nach § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag, für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Es kann eine kürzere Frist vorgesehen werden, soweit dies zum Schutz der Jugend vor Gefährdungen, zur Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen […] erforderlich ist (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden […] (§2 Abs. 4 ThürSpielhallenG)
- Wer eine Spielhalle durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Stellvertreter erteilt (§2 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Betreibt eine juristische Person ein Unternehmen nach § 1, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der zuständigen Behörde anzuzeigen (§2 Abs. 6 ThürSpielhallenG).
- Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung (§2 Abs. 7 ThürSpielhallenG).
Mindestabstand
- Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. (§3 Abs. 1 ThürSpielhallenG);
- Spielhallen sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen erlaubt werden (§3 Abs. 2 ThürSpielhallenG).
- Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des GlüÄndStV sowie der Lage des Einzelfalls zur Vermeidung unbilliger Härten des Antragstellers von dem Mindestabstand abweichen. Ein Abstand von 400 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden. (§3 Abs. 3m ThürSpielhallenG)
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Spielhallen dürfen nicht im baulichen Verbund mit einem oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein (§3 Abs. 1ThürSpielhallenG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Unternehmen nach § 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden. (§3 Abs. 4 ThürSpielhallenG)
- Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (§3 Abs. 4 ThürSpielhallenG).
- Die Räumlichkeiten eines Unternehmens nach § 1 müssen so gestaltet sein, dass sie geeignet sind, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern. Insbesondere muss die Aufsicht des Unternehmens nach § 1 von ihrem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können. (§3 Abs. 5 ThürSpielhallenG)
- Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstück angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. (§3 Abs. 8 ThürSpielhallenG)
Sperrzeiten
- Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 beginnt um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. (§6 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert oder verkürzt werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die zuständige Behörde. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig. (§6 Abs. 3 ThürSpielhallenG)
- Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Spielhallen durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert oder verkürzt werden. Die Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig. (§6 Abs. 4 ThürSpielhallenG)
- Die Verkürzung und die Aufhebung der Sperrzeit können nur befristet oder widerruflich, die Verlängerung der Sperrzeit kann befristet oder unbefristet erfolgen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. Eine Entscheidung über die Verlängerung, die Verkürzung oder die Aufhebung der Sperrzeit bedarf der Schriftform. Die Belange der betroffenen Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen. (§6 Abs. 5 ThürSpielhallenG)
- Die Sperrzeiten gelten auch für Unternehmen, in denen nach Art einer Spielhalle ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte bereitgehalten werden (§6 Abs. 6 ThürSpielhallenG).
Feiertage
- An den nach dem Thüringer Feiertagsgesetz mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden und das Spielen ist verboten (§6 Abs. 2 ThürSpielhallenG).
- Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die vom für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium zu Feiertagen erklärten Tage und die religiösen Feiertage sind geschützt. Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht. (§1 Abs 1+2 ThürFGtG)
Spielersperre
- Im Thüringer Spielhallengesetz gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre.
- Die Landesfachstelle für Glücksspielsucht Thüringen hat jedoch die standortbezogene Spielersperre in das Muster-Sozialkonzept aufgenommen.
- freiwillige Selbstsperre (laut Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen):
- befristet auf ein Jahr
- standortbezogen
- kann nicht vorher aufgehoben werden;
- kann vom Antragsteller um ein weiteres Jahr verlängert werden
Sozialkonzepte
- Der Betreiber hat ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Der Betreiber hat die für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Der Betreiber hat die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu erfüllen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft die Sozialkonzepte und die vorgelegten Berichte hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlich geforderten Maßnahmen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann eine unabhängige anerkannte Fachstelle der Suchtprävention und Hilfe im Themenfeld Glücksspielsucht mit dieser Prüfung beauftragen. (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG)
- Thüringen hat Mustersozialkonzepte geschaffen, um einen möglichst einheitlichen Spielerschutz in Thüringen zu gewährleisten. Spielhallenbetreiber und Gastwirte können diese Mustersozialkonzepte übernehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch die unteren Glücksspielaufsichten Anerkennung finden. (Thüringer Fachstelle GlücksSpielSucht fdr Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V.)
Bericht zum Sozialkonzept
- Es gelten die Vorgaben nach GlüÄndStV: Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ GlüÄndStV)
- Die Berichte sind unaufgefordert innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf von 24 Monaten nach Erlaubniserteilung bei der Behörde einzureichen, welche die Erlaubnis ausgestellt hat (Freistaat Thüringen).
- Eine verspätete Einreichung oder eine Nichteinreichung kann zum Erlaubnisentzug führen (Freistaat Thüringen).
- Genaue Inhalte sind im "Leitfaden für Glücksspielanbieter im Bereich des gewerblichen Spiels zur Berichterstellung an die Glücksspielaufsichtsbehörden" (herausgegeben vom Freistaat Thüringen) geregelt.
- Im Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen sind Dokumentationsvorlagen vorhanden.
Schulungen
- Der Betreiber hat den Nachweis über die Schulung des Personals zu erbringen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Genauere Inhalte sind im Muster-Sozialkonzept beschrieben:
- Alle Service-Mitarbeiter sowie der Spielerschutzbeauftragte sind dazu verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt, die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer Schulungsmaßnahme nachzuweisen.
- Es werden getrennte Schulungen für die Spielerschutzbeauftragten und die Service-Mitarbeiter angeboten.
- Nach drei Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen.
- Die Schulungen müssen persönlich erfolgen (face-to-face) – Multiplikatorenschulungen, Online-Schulungen oder andere E-Learning-Schulungen sind ausgeschlossen.
- Service-Mitarbeiter:
- Der Schulungsumfang sollte einen Tag nicht überschreiten.
- Die Gruppengröße sollte fünfzehn Personen nicht überschreiten.
- Bei Gruppengrößen unter zwölf Personen kann die Schulungszeit hiervon entsprechend abweichen.
- Spielerschutzbeauftragter:
- Ein Zeitrahmen von fünf Tagen mit jeweils acht Zeitstunden stellt die Mindestdauer dar (40 Zeitstunden).
- Die Gruppengröße sollte fünfzehn Personen nicht übersteigen.
Sonstiges
- In räumlicher Verbindung zu Spielhallen darf der Inhaber der Erlaubnis das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen (§3 Abs. 6 ThürSpielhallenG).
- In den Räumlichkeiten einer Spielhalle ist der Abschluss von Wetten unzulässig (§3 Abs. 7 ThürSpielhallenG).
- In den Räumlichkeiten einer Spielhalle ist das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, unzulässig (§3 Abs. 7 ThürSpielhallenG).
- Es dürfen keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§4 Abs. 8 ThürSpielhallenG).
Übergangsregelungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle ist für Inhaber von Erlaubnissen, die vor dem 28. Oktober 2011 nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt wurden, nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach dem ThürSpielhallenG erforderlich; die zuständige Behörde kann für einen hierüber hinausgehenden Zeitraum von bis zu fünf Jahren von einzelnen Anforderungen (Mindestabstände, äußeres Erscheinungsbild, Gestaltung der Räumlichkeiten, Sozialkonzept, Informationsmaterial für Spielgäste), wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§10 Abs. 2 ThürSpielhallenG)
Inhaltsverzeichnis 1. Thüringen: ThürSpielhallenG 1.1 Erlaubnis 1.2 Mindestabstand 1.3 Verbot von Mehrfachkonzessionen 1.4 Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild...
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Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG)
Erlaubnis
- Wer ein Unternehmen nach § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag, für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Es kann eine kürzere Frist vorgesehen werden, soweit dies zum Schutz der Jugend vor Gefährdungen, zur Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen […] erforderlich ist (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen (§2 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden […] (§2 Abs. 4 ThürSpielhallenG)
- Wer eine Spielhalle durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Stellvertreter erteilt (§2 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Betreibt eine juristische Person ein Unternehmen nach § 1, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der zuständigen Behörde anzuzeigen (§2 Abs. 6 ThürSpielhallenG).
- Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung (§2 Abs. 7 ThürSpielhallenG).
Mindestabstand
- Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. (§3 Abs. 1 ThürSpielhallenG);
- Spielhallen sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen erlaubt werden (§3 Abs. 2 ThürSpielhallenG).
- Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des GlüÄndStV sowie der Lage des Einzelfalls zur Vermeidung unbilliger Härten des Antragstellers von dem Mindestabstand abweichen. Ein Abstand von 400 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden. (§3 Abs. 3m ThürSpielhallenG)
Verbot von Mehrfachkonzessionen
- Spielhallen dürfen nicht im baulichen Verbund mit einem oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein (§3 Abs. 1ThürSpielhallenG).
Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild und die Einrichtung der Spielhalle
- Unternehmen nach § 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden. (§3 Abs. 4 ThürSpielhallenG)
- Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht (§3 Abs. 4 ThürSpielhallenG).
- Die Räumlichkeiten eines Unternehmens nach § 1 müssen so gestaltet sein, dass sie geeignet sind, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern. Insbesondere muss die Aufsicht des Unternehmens nach § 1 von ihrem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können. (§3 Abs. 5 ThürSpielhallenG)
- Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstück angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. (§3 Abs. 8 ThürSpielhallenG)
Sperrzeiten
- Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 beginnt um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. (§6 Abs. 1 ThürSpielhallenG).
- Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert oder verkürzt werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die zuständige Behörde. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig. (§6 Abs. 3 ThürSpielhallenG)
- Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Spielhallen durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert oder verkürzt werden. Die Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig. (§6 Abs. 4 ThürSpielhallenG)
- Die Verkürzung und die Aufhebung der Sperrzeit können nur befristet oder widerruflich, die Verlängerung der Sperrzeit kann befristet oder unbefristet erfolgen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. Eine Entscheidung über die Verlängerung, die Verkürzung oder die Aufhebung der Sperrzeit bedarf der Schriftform. Die Belange der betroffenen Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen. (§6 Abs. 5 ThürSpielhallenG)
- Die Sperrzeiten gelten auch für Unternehmen, in denen nach Art einer Spielhalle ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte bereitgehalten werden (§6 Abs. 6 ThürSpielhallenG).
Feiertage
- An den nach dem Thüringer Feiertagsgesetz mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Spielhallen nicht geöffnet werden und das Spielen ist verboten (§6 Abs. 2 ThürSpielhallenG).
- Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die vom für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium zu Feiertagen erklärten Tage und die religiösen Feiertage sind geschützt. Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht. (§1 Abs 1+2 ThürFGtG)
Spielersperre
- Im Thüringer Spielhallengesetz gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Spielersperre.
- Die Landesfachstelle für Glücksspielsucht Thüringen hat jedoch die standortbezogene Spielersperre in das Muster-Sozialkonzept aufgenommen.
- freiwillige Selbstsperre (laut Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen):
- befristet auf ein Jahr
- standortbezogen
- kann nicht vorher aufgehoben werden;
- kann vom Antragsteller um ein weiteres Jahr verlängert werden
Sozialkonzepte
- Der Betreiber hat ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Der Betreiber hat die für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Der Betreiber hat die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu erfüllen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft die Sozialkonzepte und die vorgelegten Berichte hinsichtlich der Umsetzung der gesetzlich geforderten Maßnahmen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann eine unabhängige anerkannte Fachstelle der Suchtprävention und Hilfe im Themenfeld Glücksspielsucht mit dieser Prüfung beauftragen. (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG)
- Thüringen hat Mustersozialkonzepte geschaffen, um einen möglichst einheitlichen Spielerschutz in Thüringen zu gewährleisten. Spielhallenbetreiber und Gastwirte können diese Mustersozialkonzepte übernehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch die unteren Glücksspielaufsichten Anerkennung finden. (Thüringer Fachstelle GlücksSpielSucht fdr Fachverband Drogen- und Suchthilfe e.V.)
Bericht zum Sozialkonzept
- Es gelten die Vorgaben nach GlüÄndStV: Die Veranstalter erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden (Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ GlüÄndStV)
- Die Berichte sind unaufgefordert innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf von 24 Monaten nach Erlaubniserteilung bei der Behörde einzureichen, welche die Erlaubnis ausgestellt hat (Freistaat Thüringen).
- Eine verspätete Einreichung oder eine Nichteinreichung kann zum Erlaubnisentzug führen (Freistaat Thüringen).
- Genaue Inhalte sind im "Leitfaden für Glücksspielanbieter im Bereich des gewerblichen Spiels zur Berichterstellung an die Glücksspielaufsichtsbehörden" (herausgegeben vom Freistaat Thüringen) geregelt.
- Im Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen sind Dokumentationsvorlagen vorhanden.
Schulungen
- Der Betreiber hat den Nachweis über die Schulung des Personals zu erbringen (§4 Abs. 5 ThürSpielhallenG).
- Genauere Inhalte sind im Muster-Sozialkonzept beschrieben:
- Alle Service-Mitarbeiter sowie der Spielerschutzbeauftragte sind dazu verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt, die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer Schulungsmaßnahme nachzuweisen.
- Es werden getrennte Schulungen für die Spielerschutzbeauftragten und die Service-Mitarbeiter angeboten.
- Nach drei Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen.
- Die Schulungen müssen persönlich erfolgen (face-to-face) – Multiplikatorenschulungen, Online-Schulungen oder andere E-Learning-Schulungen sind ausgeschlossen.
- Service-Mitarbeiter:
- Der Schulungsumfang sollte einen Tag nicht überschreiten.
- Die Gruppengröße sollte fünfzehn Personen nicht überschreiten.
- Bei Gruppengrößen unter zwölf Personen kann die Schulungszeit hiervon entsprechend abweichen.
- Spielerschutzbeauftragter:
- Ein Zeitrahmen von fünf Tagen mit jeweils acht Zeitstunden stellt die Mindestdauer dar (40 Zeitstunden).
- Die Gruppengröße sollte fünfzehn Personen nicht übersteigen.
Sonstiges
- In räumlicher Verbindung zu Spielhallen darf der Inhaber der Erlaubnis das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen (§3 Abs. 6 ThürSpielhallenG).
- In den Räumlichkeiten einer Spielhalle ist der Abschluss von Wetten unzulässig (§3 Abs. 7 ThürSpielhallenG).
- In den Räumlichkeiten einer Spielhalle ist das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, unzulässig (§3 Abs. 7 ThürSpielhallenG).
- Es dürfen keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (§4 Abs. 8 ThürSpielhallenG).
Übergangsregelungen
- Für den Betrieb einer Spielhalle ist für Inhaber von Erlaubnissen, die vor dem 28. Oktober 2011 nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt wurden, nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach dem ThürSpielhallenG erforderlich; die zuständige Behörde kann für einen hierüber hinausgehenden Zeitraum von bis zu fünf Jahren von einzelnen Anforderungen (Mindestabstände, äußeres Erscheinungsbild, Gestaltung der Räumlichkeiten, Sozialkonzept, Informationsmaterial für Spielgäste), wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§10 Abs. 2 ThürSpielhallenG)
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