OASIS: Zugangskontrolle und Spielersperre

OASIS: Anschlusspflicht ab dem 02.08.2021

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur OASIS Sperrdatei, die vom Regierungspräsidium Darmstadt für alle Glücksspielbetriebe geführt wird, die sich dieser anschließen müssen.


Wie beantrage ich die OASIS Zugangsdaten?

Ab dem 02.08.2021 haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Zugangsdaten für Ihren Standort auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt zu beantragen.

Diese Zugangsdaten benötigen Sie in jedem Fall, egal ob Sie ein Spielersperrsystem nutzen (z.B. die Merlato Zugangskontrolle) oder Ihre Sperrabfragen über einen Internetbrowser machen möchten.

Zur Webseite des Regierungspräsidiums Darmstadt >>

 

Folgende Informationen sind bereits heute klar: (Quelle)

Anträge können aus rechtlichen Gründen erst ab dem 1. Juli 2021 gestellt werden.
Vorher gestellte Anträge werden nicht bearbeitet.

Bei der Vorbereitung des Antrags ist folgendes zu beachten:

  1. Sollten Sie zehn oder mehr Betriebsstätten haben füllen Sie bitte ebenfalls ab dem 1. Juli den Antrag aus.
  2. Es müssen sowohl aktuelle Erlaubnisse für die Spielhallen als auch aktuelle Geeignetheitsbestätigung für die Automatenaufsteller mit hochgeladen werden.
  3. Wer keine aktuelle Erlaubnis bzw. Geeignetheitsbestätigung hat, kann nicht an OASIS angeschlossen werden.
  4. Bitte beachten Sie, dass Sie nur folgende Dateiformate hochladen fürfen: .pdf, .jpeg und .png mit maximal 3 MB pro Datei.

Informationen zum weiteren zeitlichen Ablauf hinsichtlich der Antragstellung auf Anschluss an OASIS, können wir derzeit leider noch nicht mitteilen. Es wird momentan mit Hochdruck daran gearbeitet, dass das Antragssystem eine Vielzahl von Anträgen auch am ersten Tag annehmen kann. Es kann jedoch passieren, dass Sie nicht am ersten Tag mit Ihrer Antragstellung erfolgreich sein werden.

Sie müssen weiterhin beachten, dass zwischen Antragstellung und dem Zugang zu OASIS und damit der Möglichkeit, Abfragen durchführen zu können, mehrere Wochen liegen können.
Der erfolgreiche Anschluss an OASIS wird über die WhiteList dokumentiert.

 


Welche Betriebe benötigen eine Zugangskontrolle?

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) sieht eine Anschlusspflicht für Anbieter von Glücksspielen bundesweit vor. Im Einzelnen handelt es sich um

  • Betreiber von Spielhallen (mit Geld- und Warenspielgeräten)
  • Veranstalter (und Vermittler) von Sportwetten
  • Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden
  • Betreiber von Spielbanken
  • Gewerbliche Spielvermittler
  • Pferdewetten im Internet
  • Buchmacher
  • Veranstalter von Online-Casinospielen
  • Veranstalter von Online-Poker
  • Veranstalter von virtuelle Automatenspiele im Internet
  • Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräte in Gaststätten

(Quelle)

 


Was ist der Unterschied zwischen Selbst- und Fremdsperre?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Sperre, die Selbstsperre und die Fremdsperre. Beide Formen sind im GlüStV benannt. Doch was genau bedeutet das eigentlich?

Selbstsperre

Die Selbstsperre erfolgt durch den Spieler selbt. Diese kann bei einem Glücksspielanbieter, also z.B. in einer Spielhalle erfolgen oder direkt bei der Sperrdatei-führenden Behörde. Entsprechende Formulare sowie die genaue Vorgehensweise sind im Sozialkonzept hinterlegt.

Fremdsperre

Die Fremdsperre ist etwas komplizierter. Entgegen der Befürchtung, dass „jeder Dritte“ jemand anderen sperren kann, bedeutet die Fremdsperre, dass der Anbieter des Glücksspiels einen Spieler sperren kann. Dies kann durch eigene Vermutungen hinsichtlich einer sich anbahnenden Glücksspielsucht begründet sein oder durch Vorage von Dokumenten, die tatsächlich durch mittelbar Beteiligte beigebracht werden. Das kann z.B. der Lebenspartner sein oder betreuende Personen aus der Suchthilfe. In jedem Fall muss aber dem betroffenen Spieler die Möglichkeit eingeräumt werden, vorher angehört zu werden.

 


Wie lange ist der Spieler gesperrt?

Die Mindestdauer einer Sperre laut neuem GlüStV beträgt drei Monate. Die Dauer muss von der gesperrten Person explizit im Sperrantrag genannt werden. Wird keine Dauer genannt, beträgt die Sperre 12 Monate und lässt sich auch nicht vorher aufheben. Eine Spielersperre erlischt niemals automatisch, sondern es muss in jedem Fall ein Antrag auf Entsperrung gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer für die Entsperrung durch die zuständige Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt) beträgt lt. §8b (3) eine Woche bei Selbstsperren und einen Monat bei Fremdsperren. Der Antrag muss bei der Behörde gestellt werden. In der Praxis wird der Spieler den Antrag beim Anbieter des Glücksspiels, also z.B. in der Spielhalle stellen, der Betreiber leitet diesen dann an die Behörde weiter.

 


Was passiert mit bisher gesperrten Spielern?

Die Datenbanken der bisherigen übergreifenden Sperrsysteme (OASIS-System) werden in das neue System überführt. Die Information der Spieler erfolgt durch eine Bekanntmachung der Behörde. Sie müssen also Ihre gesperrten Spieler nicht informieren.

Dies gilt allerdings nur in Hessen, Rheinland-Pfalz und für die bundesweite Sperre der Wettbüros. Sollten Sie Ihre Spielhalle in einem anderen Bundesland betreiben, werden lokale Sperren nicht automatisch übernommen. Die Spieler müssen dann einen neuen Sperrantrag stellen.

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OASIS: Zugangskontrolle und Spielersperre

OASIS: Anschlusspflicht ab dem 02.08.2021

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur OASIS Sperrdatei, die vom Regierungspräsidium Darmstadt für alle Glücksspielbetriebe geführt wird, die sich dieser anschließen müssen.


Wie beantrage ich die OASIS Zugangsdaten?

Ab dem 02.08.2021 haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Zugangsdaten für Ihren Standort auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt zu beantragen.

Diese Zugangsdaten benötigen Sie in jedem Fall, egal ob Sie ein Spielersperrsystem nutzen (z.B. die Merlato Zugangskontrolle) oder Ihre Sperrabfragen über einen Internetbrowser machen möchten.

Zur Webseite des Regierungspräsidiums Darmstadt >>

 

Folgende Informationen sind bereits heute klar: (Quelle)

Anträge können aus rechtlichen Gründen erst ab dem 1. Juli 2021 gestellt werden.
Vorher gestellte Anträge werden nicht bearbeitet.

Bei der Vorbereitung des Antrags ist folgendes zu beachten:

  1. Sollten Sie zehn oder mehr Betriebsstätten haben füllen Sie bitte ebenfalls ab dem 1. Juli den Antrag aus.
  2. Es müssen sowohl aktuelle Erlaubnisse für die Spielhallen als auch aktuelle Geeignetheitsbestätigung für die Automatenaufsteller mit hochgeladen werden.
  3. Wer keine aktuelle Erlaubnis bzw. Geeignetheitsbestätigung hat, kann nicht an OASIS angeschlossen werden.
  4. Bitte beachten Sie, dass Sie nur folgende Dateiformate hochladen fürfen: .pdf, .jpeg und .png mit maximal 3 MB pro Datei.

Informationen zum weiteren zeitlichen Ablauf hinsichtlich der Antragstellung auf Anschluss an OASIS, können wir derzeit leider noch nicht mitteilen. Es wird momentan mit Hochdruck daran gearbeitet, dass das Antragssystem eine Vielzahl von Anträgen auch am ersten Tag annehmen kann. Es kann jedoch passieren, dass Sie nicht am ersten Tag mit Ihrer Antragstellung erfolgreich sein werden.

Sie müssen weiterhin beachten, dass zwischen Antragstellung und dem Zugang zu OASIS und damit der Möglichkeit, Abfragen durchführen zu können, mehrere Wochen liegen können.
Der erfolgreiche Anschluss an OASIS wird über die WhiteList dokumentiert.

 


Welche Betriebe benötigen eine Zugangskontrolle?

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) sieht eine Anschlusspflicht für Anbieter von Glücksspielen bundesweit vor. Im Einzelnen handelt es sich um

  • Betreiber von Spielhallen (mit Geld- und Warenspielgeräten)
  • Veranstalter (und Vermittler) von Sportwetten
  • Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden
  • Betreiber von Spielbanken
  • Gewerbliche Spielvermittler
  • Pferdewetten im Internet
  • Buchmacher
  • Veranstalter von Online-Casinospielen
  • Veranstalter von Online-Poker
  • Veranstalter von virtuelle Automatenspiele im Internet
  • Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräte in Gaststätten

(Quelle)

 


Was ist der Unterschied zwischen Selbst- und Fremdsperre?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Sperre, die Selbstsperre und die Fremdsperre. Beide Formen sind im GlüStV benannt. Doch was genau bedeutet das eigentlich?

Selbstsperre

Die Selbstsperre erfolgt durch den Spieler selbt. Diese kann bei einem Glücksspielanbieter, also z.B. in einer Spielhalle erfolgen oder direkt bei der Sperrdatei-führenden Behörde. Entsprechende Formulare sowie die genaue Vorgehensweise sind im Sozialkonzept hinterlegt.

Fremdsperre

Die Fremdsperre ist etwas komplizierter. Entgegen der Befürchtung, dass „jeder Dritte“ jemand anderen sperren kann, bedeutet die Fremdsperre, dass der Anbieter des Glücksspiels einen Spieler sperren kann. Dies kann durch eigene Vermutungen hinsichtlich einer sich anbahnenden Glücksspielsucht begründet sein oder durch Vorage von Dokumenten, die tatsächlich durch mittelbar Beteiligte beigebracht werden. Das kann z.B. der Lebenspartner sein oder betreuende Personen aus der Suchthilfe. In jedem Fall muss aber dem betroffenen Spieler die Möglichkeit eingeräumt werden, vorher angehört zu werden.

 


Wie lange ist der Spieler gesperrt?

Die Mindestdauer einer Sperre laut neuem GlüStV beträgt drei Monate. Die Dauer muss von der gesperrten Person explizit im Sperrantrag genannt werden. Wird keine Dauer genannt, beträgt die Sperre 12 Monate und lässt sich auch nicht vorher aufheben. Eine Spielersperre erlischt niemals automatisch, sondern es muss in jedem Fall ein Antrag auf Entsperrung gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer für die Entsperrung durch die zuständige Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt) beträgt lt. §8b (3) eine Woche bei Selbstsperren und einen Monat bei Fremdsperren. Der Antrag muss bei der Behörde gestellt werden. In der Praxis wird der Spieler den Antrag beim Anbieter des Glücksspiels, also z.B. in der Spielhalle stellen, der Betreiber leitet diesen dann an die Behörde weiter.

 


Was passiert mit bisher gesperrten Spielern?

Die Datenbanken der bisherigen übergreifenden Sperrsysteme (OASIS-System) werden in das neue System überführt. Die Information der Spieler erfolgt durch eine Bekanntmachung der Behörde. Sie müssen also Ihre gesperrten Spieler nicht informieren.

Dies gilt allerdings nur in Hessen, Rheinland-Pfalz und für die bundesweite Sperre der Wettbüros. Sollten Sie Ihre Spielhalle in einem anderen Bundesland betreiben, werden lokale Sperren nicht automatisch übernommen. Die Spieler müssen dann einen neuen Sperrantrag stellen.

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