- Glücksspiel ist ein sensibles Produkt. Als Anbieter öffentlichen Glücksspiels müssen Sie sich an verschiedene Vorgaben halten, die der Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes dienen.
- Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV bzw. dem entsprechenden Gesetz in Ihrem Bundesland.
- Sie müssen an einem Unterrichtungsverfahren der IHK gemäß § 10a SpielV teilnehmen.
- Sie benötigen gem. § 6 GlüStV in Ihrer Spielhalle ein Sozialkonzept, in dem alle Maßnahmen aufgeführt sind, die zur Sicherstellung des Jugend- und Spielerschutzes umgesetzt werden.
- Ihre Mitarbeiter müssen in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens geschult werden (§ 6 GlüStV).
- Sie dürfen laut § 3 SpielV max. 12 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Ihrer Spielhalle aufstellen; abhängig von ihrer Größe. In Hamburg (§ 4 Abs. 3 HmbSpielhG) und Berlin (§ 4 Abs. 2 SpielhG Bln) beschränkt sich die maximale Anzahl der Geräte auf 8.
- Alle Geldspielgeräte, die Sie aufstellen, müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sein (§ 20 Abs. 2 SpielV).
- Spielhallen müssen einen Mindestabstand zu anderen Spielhallen haben (§ 25 GlüStV). Hier sind unterschiedliche Vorgaben in den einzelnen Bundesländern zu beachten. Unter Umständen müssen Sie auch einen Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen beachten.
- Sie dürfen in Ihrer Spielhalle selbst nicht am Glücksspiel teilnehmen, Ihre Mitarbeiter dürfen in Ihrer Spielhalle nicht spielen und Sie dürfen auch niemanden dazu beauftragen, am Spiel teilzunehmen (§ 8 Abs. 1 SpielV).
- An Spielgäste darf kein Geld verliehen werden, Nachlässe auf den Einsatz sind verboten und finanzielle Vergünstigungen sind unzulässig (§ 9 Abs. 1+2 SpielV).
Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 04221 2890469 oder schreiben Sie uns unter info@merlato.de.
Ihr Merlato-Team!
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