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        <name>Merlato Onlineshop</name>
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    <title>Blog / Atom Feed</title>
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    <updated>2026-07-15T09:32:12+02:00</updated>
    
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            <title type="text">Neuer Mindestlohn gilt ab 01.01.2024</title>
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                                            Am 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Diese Punkte müssen Sie als Arbeitgeber jetzt beachten.
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                <![CDATA[
                   Details zum Mindestlohn   
 Am 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Diese Punkte müssen Sie als Arbeitgeber jetzt beachten: 
 &amp;nbsp; 
   1. Stufen der Erhöhung   
 Bisher: 12,00 Euro 
  Ab 01.01.2024: 12,41 Euro  
 Ab 01.01.2025: 12,81 Euro 
 &amp;nbsp; 
 ⚠️ Wichtiger Hinweis: 
 Nachtzuschläge, sowie auch weitere Zuschläge können nicht angerechnet werden.&amp;nbsp;Es gibt allerdings auch anrechenbare Leistungen. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Juristen oder Steuerberater. Eine gute Übersicht finden Sie auch beim Zoll ( zoll.de ). 
 &amp;nbsp; 
   2. Maximale Stundenanzahl für Minijobber   
  Neu: &amp;nbsp;Ab 2024 beträgt die Verdienstgrenze: &amp;nbsp;538,- Euro&amp;nbsp; (bisher 520,- Euro) 
 Die maximale, monatliche Stundenanzahl für Mini-Jobber ändert sich dadurch nicht, und beträgt weiterhin:&amp;nbsp; 43,3 Stunden . 
 Denken Sie bitte daran: 
 Bei Überschreitung der 538 EUR-Grenze wird aus dem geringfügigen, automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es gibt zwar einige Ausnahmen, diese sollten Sie am besten mit Ihrem Juristen oder Steuerberater besprechen. 
 &amp;nbsp; 
  3. Einstellung von neuem Personal  
 Wenn Sie ab dem&amp;nbsp; 01.01.2024 &amp;nbsp;neue Mitarbeiter einstellen, müssen Sie im Arbeitsvertrag den aktuellen Mindestlohn aufführen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie mit Ihrem neuen Personal nicht ohnehin eine höhere Vergütung vereinbart haben. 
 &amp;nbsp; 
  4. Änderung der bisherigen Arbeitsverträge  
 Eine Änderung der bisherigen Arbeitsverträge ist&amp;nbsp;nicht&amp;nbsp;nötig. Der Mindestlohn gilt dennoch und muss in den Lohnabrechnungen berücksichtigt werden. 
 &amp;nbsp; 
  5. Für wen gilt der Mindestlohn nicht? &amp;nbsp;(Quelle:&amp;nbsp; Deutscher Gewerkschaftsbund ) 
 
  Jugendliche unter 18 Jahren &amp;nbsp;ohne abgeschlossene Berufsausbildung, 
  Auszubildende&amp;nbsp; – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung, 
  Langzeitarbeitslose &amp;nbsp;während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, 
  Praktikant*innen , wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, 
  Praktikant*innen , wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, 
  Jugendliche , die an einer&amp;nbsp; Einstiegsqualifizierung &amp;nbsp;als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, 
  ehrenamtlich Tätige.  
 
 &amp;nbsp; 
   6. Was gilt für Auszubildende? &amp;nbsp; (Quelle:&amp;nbsp; Deutsche IHK ) 
 Für Auszubildende gilt der Mindestlohn nicht. Hier greift die sog.&amp;nbsp; Mindestausbildungsvergütung .&amp;nbsp; 
 Die Beträge werden ebenfalls zum 01.01.2024 angepasst, somit gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Werte: 
 
 1. Ausbildungsjahr:&amp;nbsp; 649,00 Euro  
 2. Ausbildungsjahr:&amp;nbsp; 766,00 Euro  
 3. Ausbildungsjahr:&amp;nbsp; 876,00 Euro  
 4. Ausbildungsjahr:&amp;nbsp; 909,00 Euro  
 
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2023-11-21T09:15:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Neuer Mindestlohn gilt ab 01.10.2022</title>
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                                            Am 01.10.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Diese 4 Punkte müssen Sie als Arbeitgeber jetzt beachten.
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                <![CDATA[
                  Unser langjähriger Partner RA Tim Hilbert (Kanzlei Böm &amp;amp; Hilbert) hat für Sie die wichtigsten Informationen zum neuen Mindestlohn für Sie zusammengefasst.  
  Am 01.10.2022 steigt der gesetzliche&amp;nbsp; Mindestlohn . Diese 4 Punkte müssen Sie als Arbeitgeber jetzt beachten:  
 &amp;nbsp; 
   1. Stufen der Erhöhung   
  Bis 01.07.2022:&amp;nbsp;  9,82 Euro  Ab 01.07.2022: 10,45 Euro  Ab 01.10.2022: 12,00 Euro  
 &amp;nbsp; 
 ⚠️ Wichtiger Hinweis: 
 Nachtzuschläge können&amp;nbsp; nicht &amp;nbsp;angerechnet werden. 
 (Quelle:&amp;nbsp; zoll.de ) 
 &amp;nbsp; 
   2. Maximale Stundenanzahl für Minijobber (450,- Euro-Kräfte)   
  Bis 01.07.2022:&amp;nbsp;  45,825 Stunden monatlich  Ab 01.07.2022:&amp;nbsp;43,06 Stunden monatlich  Ab 01.10.2022: 37,50 Stunden monatlich  
 &amp;nbsp; 
   Besonderheit ab &amp;nbsp;01.10.2022 : &amp;nbsp;Verdienstgrenze erhöht sich auf 520,00 Euro  
  Zusammen mit der Erhöhung des&amp;nbsp; Mindestlohn s auf 12,- Euro wird auch die Verdienstgrenze auf 520,- Euro erhöht. Sollten Sie Ihren Minijob-Kräften dann den Lohn auf 520,- erhöhen wollen, ist eine Vertragsänderung nötig. Die maximale Stundenzahl läge dann bei 43,33 Stunden.  
  Wichtig bei Mini-Job Verträgen:  
  Sofern ein fester Stundensatz in Verbindung mit einer Stundenanzahl vereinbart wurde, müssen Sie tätig werden. Durch die Erhöhung des&amp;nbsp; Mindestlohn s wird bei Überschreitung der 450 EUR-Grenze ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Sollte die Arbeitszeit verringert werden umso die Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten, muss dies einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden. &amp;nbsp;Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer im Nachgang eine Nachvergütung und Nachversteuerung fordern kann.  
 &amp;nbsp; 
   3. Einstellung von neuem Personal   
  Wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, müssen Sie im Arbeitsvertrag den aktuellen&amp;nbsp; Mindestlohn &amp;nbsp;aufführen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie mit Ihrem neuen Personal nicht ohnehin eine höhere Vergütung vereinbart haben.  
 &amp;nbsp; 
   4. Änderung der bisherigen Arbeitsverträge   
  Eine Änderung der bisherigen Arbeitsverträge ist nicht unbedingt&amp;nbsp;nötig. Der&amp;nbsp; Mindestlohn &amp;nbsp;gilt dennoch und muss in den Lohnabrechnungen berücksichtigt werden. Sollten Ihre Verträge schon einige Jahre alt sein, lohnt es sich auf jeden Fall, diese einmal zu aktualisieren:  
   Zum Vertragspaket &quot;Arbeitsrecht&quot; &amp;gt;&amp;gt;   
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                            <updated>2022-09-08T06:30:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Sportwetten: Schulungen in NRW verpflichtend</title>
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                                            Sportwetten: Merlato als einziger Schulungsträger in NRW zugelassen
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Die&amp;nbsp;Merlato&amp;nbsp;GmbH mit Sitz im niedersächsischen Delmenhorst erhält die offizielle Zulassung als Schulungsträger für Präventionsschulungen im Bereich der Sportwetten vom Land Nordrhein-Westfalen. Das Unternehmen ist bislang der einzige Präventionsanbieter, der das Modul A für Servicepersonal und das Modul B für Führungskräfte durchführen darf.   &amp;nbsp;   Die Seminare für Nordrhein-Westfalen können ab sofort direkt bei der Merlato gebucht werden:  
  Termine ansehen &amp;gt;  
 &amp;nbsp;„Für uns ist die Zulassung ein weiterer wichtiger Meilenstein. Das Land NRW ist bekannt für eine sehr strikte Auslegung der Anforderungen im Bereich des Spielerschutzes.“ so Merlato-Geschäftsführer Patrick Waldeck. 
 Bereits seit 2011 begleitet die Merlato GmbH Unternehmen im Bereich der Präventionsschulungen und der Sozialkonzepte. Allein im Corona-Jahr 2020 haben über 7.000 Personen an Merlato-Schulungen teilgenommen. 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2021-02-16T09:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Die bundesweite Zugangskontrolle kommt</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Die bundesweite und spielformübergreifende Zutrittskontrolle kommt mit dem neuen GlüStV 2021
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Die Länder haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Dieser wird am 01.07.2021 inkrafttreten. Darin vorgesehen ist eine bundesweite und spielformübergreifende  Zugangskontrolle mit Abgleich einer Sperrdatei . Dies ist im neuen GlüStV § 4 (5) geregelt. Der Glücksspielstaatssvertrag sieht vor, dass dadurch Jugendliche und gesperrte Spieler*innen bereits vor dem Zutritt in das Objekt abgewiesen werden können. 
 Damit ist der Grundstein für die deutschlandweite Sperrdatei gelegt. Die exakten Anforderungen hinsichtlich der Spielersperren werden die Länder in den bevorstehenden Landesgesetzen bzw. Ausführungsbestimmungen noch näher regeln. 
 &amp;nbsp; 
 Für welche Betriebe gilt diese Regelung? 
 Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die einen Erlaubnis nach GlüStV erfordern, also Unternehmen, die öffentliche Glücksspiele vermitteln, verpflichtet, eine solche Zugangskontrolle einzurichten. Dazu zählen u.a.  Spielhallen, Wettbüros, Online-Casinos, Online-Sportwetten und auch die Gastronomie , sofern dort GGSG aufgestellt sind. 
 Ausnahmen gibt es für das Zahlenlotto, sofern maximal zwei Ziehungen pro Woche stattfinden, sowie für Gewinnsparen, Pferde- und Totalisatorwetten. 
 &amp;nbsp; 
 Welche Arten der Zugangskontrolle gibt es? 
 Zurzeit gibt es drei verschiedene technische Lösungen, die bereits seit vielen Jahren in Betrieb sind. Aktuell hauptsächlich in Betrieben, die der Sperrdatei &quot;OASIS&quot; angeschlossen sind, wie z.B: in Hessen: 
 
 Der manuelle Abgleich mit der Sperrdatei (bisher &quot;OASIS Web&quot;), 
 die teilautomatische oder &quot;halb&quot;-automatische Zugangskontrolle (&quot;OASIS WS&quot;), und 
 die vollautomatisierte Zugangskontrolle (&quot;OASIS WS&quot;). 
 
 Manueller Abgleich 
 Beim manuellen Abgleich mit der Sperrdatenbank müssen die Ausweisdaten des Gastes in ein Online-Formular eingegeben werden. Nach Absenden der Daten geschieht der Abgleich mit der Sperrdatei. 
  Vorteile:  
 
 kostengünstigste Lösung 
 
 &amp;nbsp; 
  Nachteile:&amp;nbsp;  
 
 Eingabe dauert sehr lang 
 Tippfehler sind möglich, daher kein 100%-iger Schutz 
 
 &amp;nbsp; 
 Halbautomatische Zugangskontrolle 
 Bei der halbautomatischen Zugangskontrolle werden die Daten nach einmaliger Registrierung des Gastes automatisch eingelesen. Entweder erhält der Gast bei der Registrierung ein sog. Surrogat, also eine Chipkarte, einen RFID-Schlüsselanhänger oder ähnliches. Beim Zutritt in das Objekt wird dieses Medium dann auf einen Leser gehalten und der Datenbankeintrag des Spielgastes entschlüsselt und direkt mit der Sperrdatei abgeglichen. Das Personal vor Ort bekommt innerhalb weniger Sekunden die Information, ob der Gast gesperrt ist oder der Zugang zum Objekt gewährt werden darf. 
  Vorteile:  
 
 Sehr kostengünstige Lösung 
 Einfache Installation 
 Geringer Technischer Aufwand 
 Einmalige Registrierung des Gastes, dann hohe Zeitersparnis 
 
 &amp;nbsp; 
  Nachteile:&amp;nbsp;  
 
 Endgültiger Einlass erfolgt durch das Personal 
 
 &amp;nbsp; 
  MERLATO Zugangskontrolle ansehen &amp;gt;  
 &amp;nbsp; 
 Vollautomatische Zugangskontrolle 
 Die vollautomatische Zugangskontrolle sieht einen biometrischen Abgleich vor. Das bedeutet, dass der Gast sich nach seiner einmaligen Registrierung nicht über ein Dokument wie seinen Ausweis, sondern über einen Fingerabdruck oder ähnlichen biometrischen Scan (&quot;Face-Check&quot;, Venen-Scan, o.ä.) ausweist. Sobald dies erfolgt ist, wird der Datensatz des Spielers mit der Sperrdatei abgeglichen. Liegt keine Sperre vor, öffnet sich eine Schranke. 
  Vorteile:  
 
 Kein Personaleinsatz nötig. 
 Einmalige Registrierung des Gastes, dann hohe Zeitersparnis 
 
 &amp;nbsp; 
  Nachteile:&amp;nbsp;  
 
 Sehr hohe Kosten (10.000 bis 15.000 Euro für die Anschaffung zzgl. monatlicher Gebühren) 
 Technisch sehr aufwändig und wartungsintensiv 
 Komplizierte Installation und Inbetriebnahme 
 
 &amp;nbsp; 
 Selbstsperre und Fremdsperre 
 Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Sperre, die Selbstsperre und die Fremdsperre. Beide Formen sind im GlüStV benannt. Doch was genau bedeutet das eigentlich? 
 Selbstsperre 
 Die Selbstsperre erfolgt durch den Spieler selbt. Diese kann bei einem Glücksspielanbieter, also z.B. in einer Spielhalle erfolgen oder direkt bei der Sperrdatei-führenden Behörde. Entsprechende Formulare sowie die genaue Vorgehensweise sind im Sozialkonzept hinterlegt. 
 Fremdsperre 
 Die Fremdsperre ist etwas komplizierter. Entgegen der Befürchtung, dass &quot;jeder Dritte&quot; jemand anderen sperren kann, bedeutet die Fremdsperre, dass der Anbieter des Glücksspiels einen Spieler sperren kann. Dies kann durch eigene Vermutungen hinsichtlich einer sich anbahnenden Glücksspielsucht begründet sein oder durch Vorage von Dokumenten, die tatsächlich durch mittelbar Beteiligte beigebracht werden. Das kann z.B. der Lebenspartner sein oder betreuende Personen aus der Suchthilfe. In jedem Fall hat aber der betroffene Spieler das Recht, vorher angehört zu werden. 
 &amp;nbsp; 
 Dauer einer Sperre und Aufhebung 
 Die Mindestdauer einer Sperre laut neuem GlüStV beträgt  drei Monate . Die Dauer muss von der gesperrten Person explizit im Sperrantrag genannt werden. Wird keine Dauer genannt, beträgt die Sperre  12 Monate  und lässt sich auch nicht vorher aufheben. 
 Eine Spielersperre erlischt niemals automatisch, sondern es muss in jedem Fall ein Antrag auf Entsperrung gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer für die Entsperrung durch die zuständige Behörde beträgt lt. § 8b (3) eine Woche bei Selbstsperren und einen Monat bei Fremdsperren. Der Antrag muss bei der Behörde gestellt werden, In der Praxis wird der Spieler den Antrag beim Anbieter des Glücksspiels, also z.B: in der Spielhalle stellen, der Betreiber leitet diesen dann an die Behörde weiter. 
 &amp;nbsp; 
 Was passiert mit den bisher gesperrten Spielern? 
 Die Datenbanken der bisherigen übergreifenden Sperrsysteme (OASIS-System) werden in das neue System überführt. Die Information der Spieler erfolgt durch eine Bekanntmachung der Behörde. Sie müssen also Ihre gesperrten Spieler nicht informieren. 
 &amp;nbsp; 
 Sonstige Fragen 
 Das Thema Spielersperre und Zugangskontrolle ist für viele Unternehmen Neuland, vor allem im Bereich der Gastronomie.&amp;nbsp; 
  Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und freuen uns auf Ihren Anruf:  
 Merlato Büro Delmenhorst 
 Tel. 04221 289 0469 
 &amp;nbsp; 
  MERLATO Zugangskontrolle ansehen &amp;gt;  
 &amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
 
 &amp;nbsp; 
 Auszug aus dem GlüStV (2021) 
  § 8 Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem  
 (1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) unterhalten. 
 (2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2. 
 (3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. Bei Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen. 
 (4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Es dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt werden. 
  § 8a Eintragung und Dauer der Sperre  
 (1) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). 
 (2) Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann auch bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle gestellt werden. 
 (3) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren. 
 (4) Die Veranstalter, die Vermittler und im Fall des Absatzes 2 die für die Führung der Sperrdatei zuständige Stelle haben die in § 23 Absatz 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden können. 
 (5) Der die Sperrung Eintragende teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre. 
 (6) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten. 
 (7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei Fremdsperren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch den die Sperre veranlassenden Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde auszuhändigen. Ist ein Rechtsnachfolger vorhanden, kann die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde diesem die Sperren zuordnen und ihm die zugehörigen Unterlagen zur verantwortlichen Aufbewahrung übergeben. 
  § 8b Beendigung der Sperre  
 (1) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach §8a Absatz 6 gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet die Sperre nicht. 
 (2) Der Antrag auf Aufhebung der Sperre ist bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu stellen. Es genügt die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter oder Vermittler. 
 (3) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. Die Aufhebung der Sperre wird nach Eintragung, jedoch im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde wirksam. Dem Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen. 
 (4) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre hat die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veranstalter oder Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des Antrags zu informieren. Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind diese ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen erneuten Sperrantrag zu stellen, zu informieren. 
  § 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung  
 (1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird, werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet. Es dürfen folgende Daten verarbeitet werden: 
 
 Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, 
 Aliasnamen, verwendete Falschnamen, 
 Geburtsdatum, 
 Geburtsort, 
 Anschrift, 
 Lichtbilder, 
 Grund der Sperre, 
 Dauer der Sperre und 
 meldende Stelle. 
 
 Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, verarbeitet werden. 
 (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. 
 (3) Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig. 
 (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. 
 (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. 
 (6) Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) für die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die Daten eingetragen hat. Im Falle des § 8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde. Überträgt die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde gemäß § 8a Absatz 7 Satz 2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechtsnachfolger, ist dieser damit auch Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 . 
 (7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, bleibt unbeschadet des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt. 
  § 8c Kosten für die Nutzung des Sperrsystems  
 Der Anschluss an das Sperrsystem und dessen Nutzung sind für die nach § 8 Absatz 3 Verpflichteten kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf Beendigung der Sperre sind kostenfrei. 
  § 8d Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem  
 (1) Der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems, das durch den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages geschaffen wurde, und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen werden in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt. Weitere landesrechtliche Sperrdateien für Spielhallen können ebenfalls überführt werden. 
 (2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen hierüber erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung durch die für die überführte Datei bisher verantwortliche Stelle. 
 (3) Sofern für die überführten Sperrsysteme von § 8b abweichende Entsperrungsregelungen gelten, werden diese mit Abschluss der Überführung gegenstandslos. Die Entsperrung richtet sich ausschließlich nach § 8b. 
 &amp;nbsp; 
   Quelle des Gesetztesauszuges:   
 Landtag Brandenburg Drucksache 7/2269 
 Gesetzentwurf der Landesregierung 
 Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in 
 Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) 
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                            <updated>2021-01-27T09:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Die 5 größten Fehler als Arbeitgeber</title>
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                                            Diese 5 Fehler sollten Sie als Arbeitgeber unbedingt vermeiden. Als Arbeitgeber gibt es eine Reihe von Fallstricken. Wir haben die 5 größten Fehler für Sie zusammengestellt.
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                <![CDATA[
                 Als  Arbeitgeber  gibt es eine Reihe von Fallstricken. Wir haben die  5 größten Fehler  für Sie zusammengestellt. Um in Zukunft in Personalfragen möglichst gut vorbereitet zu sein, schauen Sie sich bitte folgende Unterstützung an: 
   Personal 2021: So geht es weiter // Arbeitsrecht für Arbeitgeber &amp;gt;&amp;gt;   
   Vertragspaket Arbeitsrecht (Aktualisiert 08/2020) &amp;gt;&amp;gt;   
 &amp;nbsp; 
 RA Tim Hilbert (Kanzlei Böhm &amp;amp; Hilbert) empfiehlt: Folgende Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden! 
  1. Kein schriftlicher Arbeitsvertrag  
 Für das Zustandekommen als auch den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher  Arbeitsvertrag  nicht zwingend erforderlich. Zwar schreibt § 3 (Nachweisgesetz – NachwG) vor, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Verstoßen Arbeitgeber gegen diese Verpflichtungen ist dies zwar nicht Bußgeldbewährt. Im Streitfall kann ein solches Versäumnis aber dazu führen, dass sich die Beweislast des Arbeitnehmers/in zulasten des Arbeitgebers verschiebt. 
 Dieses Risiko hat zur Folge, dass aus anwaltlicher Sicht der Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses schriftlich fixiert werden sollte. 
  2.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;   Befristete Arbeitsverträge werden erst nach Arbeitsbeginn unterzeichnet  
  Befristete Arbeitsverträge  dienen der Erprobung von Mitarbeitern und sind gerade in Zeiten der wirtschaftlichen Unsicherheit für Unternehmer von Vorteil. Eine Wirksame Befristungsabrede setzt jedoch voraus, dass diese schriftlich vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Mündliche Vereinbarungen eine Befristung sind unwirksam. Nimmt ein Arbeitnehmer/in die Arbeit auf, ohne dass beide Parteien den Arbeitsvertrag (mit der Befristungsabrede) unterzeichnet haben, kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Die Aufnahme einer nachträgliche sachgrundlosen Befristungsvereinbarung ist unzulässig. Daher ist strikt darauf zu achten, dass beide Vertragsparteien zunächst den Arbeitsvertrag unterschreiben und erst dann die Arbeit aufgenommen wird. 
  3.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;   Keine und falsche Gratifiaktionsabreden  
 Die Gewährung von Zulagen (auch Gratifikationen od. Sonderzahlungen) sind heute üblich. Neben gesetzlich vorgesehenen Zulagen (wie Nachtzuschläge) steht es Arbeitgebern/innen frei, seinen Arbeitnehmer/innen mit der Gewährung von Zulagen einen Anreiz für gute Arbeitsleistungen zu gewähren. In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei wiederholter und vorbehaltloser Gewährung einer Zulage der Arbeitgeber nach dreimaliger vorbehaltloser Gewährung an diese dauerhaft gebunden ist. Arbeitgeber/innen sollten daher darauf achten, dass Zulagen stets unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden. Die früher verwendete Standardklausel sah vor, dass Zulagen „freiwillig und jederzeit widerruflich“ waren. Diese Formulierung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 AZR 606/07) als irreführend und damit als unwirksam eingestuft. Dies zeigt, dass Vertragsklauseln, die in der Vergangenheit wirksam waren im Lauf der Zeit durch die Rechtsprechung als unwirksam eingestuft werden können. Es empfiehlt sich daher die Verwendung  aktueller Musterverträge . 
  4.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;   Verwendung von Standard-Arbeitsverträgen  
 Oftmals ist die Verwendung von sog. „Standard-Arbeitsverträgen“ ausreichend. Diese sind z.B. auf den Seiten der IHKs kostenlos verfügbar. Aufgrund der Vielzahl von Besonderheiten und der Übertragung von maßgeblichen Pflichten im Bereich des gewerblichen Glücksspiels sind diese Vorlagen für Arbeitnehmer in Spielhallen wenig geeignet. Spielhallenbetreiber vermeiden nur dann Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Fehlverhalten von Mitarbeitern, wenn diese ausreichend instruiert und über ihre Pflichten wie die Einhaltung des Jugendschutzes und Spielerschutzes belehrt wurden. Diese Verpflichtung sollte bereits im Rahmen des  Arbeitsvertrages  erfolgen und damit zu Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrages gemacht werden. 
  5.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;   Mini-Jobber haben einen Anspruch auf Urlaub  
 Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Mini-Jobber (od. auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen) keinen Anspruch auf Urlaub, Zulagen oder Fortzahlung des Entgelts bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft oder Krankheit des Kindes haben. Tatsächlich sind Mini-jobber „normale“ Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten, die für die übrigen Arbeitnehmer auch gelten. Dies umfasst auch den gesetzlichen Kündigungsschutz. 
 Gerade beim nicht genommenen oder auch nicht gewährtem für Arbeitgeber erhebliche Risiken lauern. Der Europäische Gerichtshof hat am 6.&amp;nbsp;November 2018 in der Rechtssache C‑684/16 entschieden, dass Arbeitnehmer auch nach deutschem Recht verfallenen Urlaub noch geltend machen können. Bislang ist unklar, ob diese Rechtsprechung ihre Grenzen in der nach deutschem Recht anzuwendende 3-Jährigen Verjährung (§195 BGB) findet oder ob Urlaubsansprüche auch noch Jahrzehnte später geltend gemacht werden können. 
 &amp;nbsp; 
 
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                            <updated>2020-08-13T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Abbau des dritten Geldspielgerätes in der Gastronomie</title>
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                                            Die Aufstellung von Geldspielgeräten in der Gastronomie gehört seit langer Zeit zur Kneipenkultur in Deutschland dazu. Als Aufsteller der Geldspielgeräte gibt es Einiges zu beachten – aktuell betrifft dies vor allem die Reduzierung der Geräteanzahl in der Gastronomie mit Gelds...
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                <![CDATA[
                 Die Aufstellung von Geldspielgeräten in der Gastronomie gehört seit langer Zeit zur Kneipenkultur in Deutschland dazu 
 Als Aufsteller der Geldspielgeräte gibt es Einiges zu beachten – aktuell betrifft dies vor allem die Reduzierung der Geräteanzahl in der Gastronomie mit Geldspielgeräten: 
  Zum 10.11.2019 muss auf zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- oder Speisewirtschaften, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, reduziert werden.  
 Das heißt, ab dem 10.11.2019 dürfen Sie an Ihren Aufstellplätzen nur noch zwei Geräte aufstellen. 
 Daneben möchten wir Sie an dieser Stelle auf die wichtigsten Aufgaben aufmerksam, die erledigt werden müssen, damit Sie Geldspielgeräte in der Gastronomie aufstellen können: 
  Beantragen Sie rechtzeitig bei Ihrer örtlichen Behörde die Aufstellerlaubnis nach § 33 c GewO  
 Die Gewerbeordnung (GewO) gibt vor, dass jeder, der gewerbemäßig Geldspielgeräte aufstellen will, die Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt – nur dann dürfen Geldspielgeräte aufgestellt werden. 
  Sie benötigen einen Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK), um die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten in der Gastronomie zu erhalten  
 Weisen Sie direkt bei der Beantragung mit der Bescheinigung der IHK nach, dass Sie die für die Ausübung des Gewerbes der Automatenaufstellung notwendigen Kenntnisse im Spieler- und Jugendschutz besitzen. 
  Reichen Sie zur Beantragung der Aufstellerlaubnis ein individuelles Sozialkonzept ein  
 Das Sozialkonzept ist ebenso Voraussetzung für den Erhalt der Aufstellerlaubnis. Darin müssen Sie erläutern, wie Sie in Ihrer Gastronomie mit Geldspielgeräten Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten, den Jugendschutz gewährleisten und die Entstehung von Glücksspielsucht verhindern werden. Dieses muss von einer anerkannten Institution erstellt werden. 
  Finden Sie die richtigen Aufstellplätze  
 Laut Spielverordnung (SpielV) dürfen Automatenaufsteller Geldspielgeräte in der Gastronomie aufstellen. Aber beachten Sie: Der gastronomische Betrieb muss weiterhin im Vordergrund stehen. Ist dies nicht der Fall, dürfen keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Für jeden Aufstellplatz müssen Sie eine Geeignetheitsbescheinigung vorweisen. 
  Beachten Sie die ggf. geltenden Sperrzeiten für in der Gastronomie aufgestellte Geldspielgeräte  
 In Rheinland-Pfalz beispielsweise müssen Geldspielgeräte in der Gastronomie ruhen, wenn für Spielhallen die Sperrzeit gilt. 
  Achten Sie darauf, dass Ihre Servicekräfte vor Ort eine Schulung in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens erhalten  
 Die Schulung der Mitarbeiter in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens ist ein wichtiger Bestandteil, um Jugend- und Spielerschutz umzusetzen. Die Schulungen sind bundesweit gesetzlich vorgeschrieben. Genaueres regeln die Bundesländer in Ihren Landes- und Ausführungsgesetzen. 
  Achten Sie auch in der Gastronomie auf den Jugendschutz  
 Dazu gehört es auch, eine aktuelle Version des Jugendschutzgesetzes auszuhängen. 
 
 Wenn der Eintritt in die Gastronomie erst ab 18 Jahren erlaubt ist, findet bereits beim Einlass der Gäste eine Alterskontrolle statt. So wird auch verhindert, dass Minderjährige an den Geldspielgeräten spielen können. 
 Wenn der Eintritt in die Gastronomie Minderjährigen erlaubt ist, muss vor Spielantritt eine Alterskontrolle erfolgen. So wird verhindert, dass Minderjährige am Glücksspiel teilnehmen. Darüber hinaus muss der Gewerbetreibende durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sicherstellen. 
 
  Achten Sie auf den Schutz der Spielgäste vor übermäßigem Spielen  
 Auch in der Gastronomie muss, wenn dort Geldspielgeräte aufgestellt sind, Spielerschutz betrieben werden. Die wichtigsten Maßnahmen sind das Auslegen und Aushängen von Informationsmaterialien wie Spielerschutzflyer, Selbsttest oder der Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten. Daneben müssen Informationen zu den Gewinn-, Verlust- und Einsatzgrenzen aushängen. 
  Dokumentieren Sie alle Spielerschutzmaßnahmen  
 Alle Maßnahmen aus dem Sozialkonzept, die zur Sicherstellung des Spieler- und Jugendschutzes umgesetzt werden, müssen dokumentiert werden. Die Vorgaben können je Bundesland variieren. 
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                            <updated>2019-10-30T08:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Beantragung der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten</title>
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                                            Vor kurzem berichteten wir bereits über die Informationsveranstaltung zum Sportwettenkonzessionsverfahren gemäß 3. GlüÄndStV, die wir besucht haben. Unter der Voraussetzung, dass der dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum 31.12.2019 ratifiziert werden wird, wird es a...
                                        ]]>
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                <![CDATA[
                 Liebe Merlato-Kunden, 
 vor kurzem berichteten wir bereits über die Informationsveranstaltung zum Sportwettenkonzessionsverfahren gemäß 3. GlüÄndStV, die wir besucht haben.   Zum Artikel hier klicken &amp;gt;&amp;gt;&amp;gt;   
 Unter der Voraussetzung, dass der dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum 31.12.2019 ratifiziert werden wird, wird es ab dem 02.01.2020 ein Verfahren für die Erteilung von bundesweiten Konzessionen für Sportwetten mit Festquoten geben. Dieses Verfahren wird vom Regierungspräsidium Darmstadt in Hessen durchgeführt. 
 Heute möchten wir über die genauen Anforderungen des Konzessionsverfahrens informieren. Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns gern an unter 04221 2890469 oder schreiben uns an  info@merlato.de . 
 Wichtige Hinweise zum Konzessionsverfahren: 
 
 Das Regierungspräsidium Darmstadt behält es sich vor, die Liste über die einzureichenden Unterlagen bis Ende des Jahres zu bearbeiten. Auf der Webseite wird laufend über Anpassungen des Verfahrens informiert:  https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/gewerberecht/glücksspiel/sportwetten . 
 Jede/r Antragsteller/in muss einen vollständigen Antrag einreichen unabhängig von in der Vergangenheit gestellten Anträgen/erhaltenen Erlaubnissen 
 Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Behördliche Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind als beglaubigte Übersetzung vorzulegen 
 Die Antragsunterlagen sind in Papierform vorzulegen und digital per E-Mail zu übermitteln. 
 Nachforderungen weiterer Antragsunterlagen bleiben vorbehalten. 
 Für das Nachreichen von fehlenden Unterlagen sieht das RP Darmstadt eine Frist von 2 Wochen vor. 
 
 Für die Beantragung der Erlaubnis müssen (mindestens) folgende Unterlagen beim RP Darmstadt eingereicht werden (Stand: 14.08.2019): 
 
 Angaben zum/zur Antragsteller/in 
 Benennung einer/s Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten im Inland, bei Sitz im Ausland 
 Kopie der Gewerbeanmeldung 
 Kopie der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bei Geschäftssitz im Ausland 
 Handelsregisterauszug 1  
 Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes 1,2  
 Bescheinigung des für die Sportwettsteuer zuständigen Finanzamtes, dass hinsichtlich der Sportwettsteuer keine Steuerrückstände bestehen 1  
 Ausdruck aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder darüber, dass keine Eintragung im Schuldnerregister besteht 1  
 Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Original oder beglaubigte Kopie) 1,2  
 Führungszeugnis  1,2   
 Sachkundenachweis 
 Darlegung der vollständigen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse 
 Erklärung
 
 über die Form der Sicherheitsleistung 
 dass bei Erlaubniserteilung ein Nachweis über das Vorliegen einer Versicherung zur Absicherung der Kundengelder für den Fall der Insolvenz des Unternehmens vorgelegt wird 
 dass sich der/die Antragsteller/in verpflichtet, ab Erlaubniserteilung weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln 
 dass der Verpflichtung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, nachgekommen ist/wird 
 Nachweis über die für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit erforderlichen Eigenmittel durch Vorlage einer Bescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers 2  
 Darlegung der Herkunft der für die Veranstaltung erforderlichen Mittel 
 Erklärung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Trennung der Kundengelder vom sonstigen Vermögen des Antragstellers sowie über die ständige Deckung des gesamten Kundenguthabens durch liquide Mittel 
 Zahlungsabwicklungskonzept 
 Sicherheitskonzept 
 Sozialkonzept(e) 
 formloser Antrag auf Anschluss an OASIS inkl. Vorlage des ausgefüllten Formblatts „OASIS GlüStV Standort und Ansprechpartner“ 
 Vertriebskonzept 
 Darlegung wie den Gästen spielrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden 
 Darlegung der Aufklärung über die Suchtrisiken des angebotenen Glücksspiels, des Verbots der Teilnahme Minderjähriger, der Beratungs- und Therapiemöglichkeiten 
 Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Wetteinsätze in der BRD für 2020 &amp;amp; 2021 
 Darstellung der Maßnahmen zur Vermeidung von Manipulationen 
 Ausdruck der AGB für Sportwetten 
 Benennung einer Ansprechperson für den Wettbetrieb 
 Benennung einer/s Datenschutzbeauftragten 
 Erklärung, dass während des Erlaubnisverfahrens dem RP Darmstadt
 
 jede Änderung der maßgeblichen Umstände unverzüglich mitgeteilt 
 geplante Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen während des Konzessionsverfahrens schriftlich angezeigt werden 
 Erklärung, dass die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind   
 
 
 
 
 
   1  Bei einem Unternehmenssitz im Ausland müssen entsprechende Dokumente aus dem jeweiligen Land eingereicht werden. Wenn in dem Land hierzu keine entsprechende Rechtsvorschrift existiert, kann ggf. darauf verzichtet werden.  
   2  Nicht älter als drei Monate  
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                            <updated>2019-09-16T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Informationsveranstaltung zum Sportwetten-Konzessionsverfahren gem. 3. GlüÄndStV</title>
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                                            Am Dienstag fand in Frankfurt eine Info-Veranstaltung zum Sportwetten-Konzessionsverfahren gemäß 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag statt. Um Sie optimal bei Ihrem Erlaubnisantrag in punkto Spielerschutz und Prävention unterstützen zu können, war die Merlato GmbH auch mit vo...
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  Inhaltsverzeichnis  
 
  1. Informationsveranstaltung zum Sportwetten-Konzessionsverfahren 
 
  1.1 Was müssen Sie generell wissen  
  1.2 Wie muss der Antrag aussehen  
  1.3 Spielerschutz und Prävention  
  1.4 Was bedeutet das genau?  
 
 
 
 
 Die Merlato GmbH besucht Informationsveranstaltung zum Sportwetten-Konzessionsverfahren gem. 3. GlüÄndStV 
 &amp;nbsp;Sehr geehrte Merlato-Kunden, 
 Am Dienstag fand in Frankfurt eine Info-Veranstaltung zum Sportwetten-Konzessionsverfahren gemäß 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag statt. Um Sie optimal bei Ihrem Erlaubnisantrag in punkto Spielerschutz und Prävention unterstützen zu können, war die Merlato GmbH auch mit von der Partie. Erfahren Sie in diesem Newsletter, welche wichtigen Themen in der Veranstaltung besprochen wurden und was es bei dem Sozialkonzept in Ihrem Erlaubnisantrag zu beachten gilt. 
 Was müssen Sie generell wissen, wenn Sie eine Konzession für die Sportwette erwerben wollen? 
 Unter der Voraussetzung, dass der dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum 31.12.2019 ratifiziert wird, wird es ab dem 02.01.2020 ein Verfahren für die Erteilung von bundesweiten Konzessionen für Sportwetten mit Festquoten geben. Dieses Verfahren wird vom Regierungspräsidium Darmstadt in Hessen durchgeführt. Das bedeutet, dass es für Sie ab diesem Zeitpunkt möglich sein wird, eine bundesweite Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten mit Festquoten zu erhalten. Diese Erlaubnis wird dann maximal bis zum 30.06.2021 gültig sein. Die Anzahl der erteilten Erlaubnisse in Deutschland wird nicht beschränkt sein: Jedes Unternehmen, das die formulierten qualitativen Kriterien erfüllt, wird eine Konzession erhalten.&amp;nbsp; 
 Wie muss Ihr Antrag für die Sportwetten-Konzession aussehen? 
 Um zu zeigen, dass Sie die qualitativen Kriterien erfüllen, ist es notwendig, dass Sie einen Antrag einreichen. Welche Unterlagen Ihr Antrag konkret enthalten muss, können Sie in einem Informationsblatt auf der Webseite des RP Darmstadts nachlesen. Beachten Sie: Bis Ende des Jahres 2019 kann es noch zu inhaltlichen Änderungen dieses Dokuments kommen.&amp;nbsp; 
 Sie sind bereits Sportwettanbieter? Trotzdem müssen Sie einen neuen, vollständigen Antrag einreichen. Dies gilt sowohl wenn Ihr Unternehmen bereits an dem Erlaubnisverfahren im Jahre 2012 teilgenommen hat als auch, wenn Sie aktuell über eine Erlaubnis des Bundeslandes Schleswig-Holstein verfügen.&amp;nbsp; 
 Welche Rolle spielt das Thema Spielerschutz und Prävention bei Ihrem Antrag? 
 Wichtiger Bestandteil des Antrags ist das Sozialkonzept eines Unternehmens, wie die Leiterin des Dezernats Gewerbe, Preisprüfung, Glücksspiel vom RP Darmstadt Martina Vogt betont. Sie erläutert, dass ein Sozialkonzept „möglichst wenig Poesie und viele Fakten“ enthalten solle – Fakten darüber, wie die gesetzlich vorgeschriebenen Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden. Als Qualitätsmerkmale nennt sie unter anderem, Spielformangepasstheit und Individualität. 
 Was bedeutet das genau? 
 Schon seit Beginn orientiert sich die Merlato GmbH an genau diesen Werten bei der Erstellung der Sozialkonzepte für Ihre Kundinnen und Kunden. Merlato-Sozialkonzepte stellen Handbücher für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort dar, in denen die konkreten Maßnahmen beschrieben werden, die vor Ort umgesetzt werden müssen. Ihr Merlato-Sozialkonzept ist also immer individuell an das Unternehmen und die Gegebenheiten Ihres Standorts angepasst. Mit der Merlato an Ihrer Seite sind Sie also bestens für Ihr Erlaubnisverfahren gewappnet. 
 Haben Sie Fragen zu dem Thema oder wollen Sie darüber diskutieren? Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns per E-Mail unter  info@merlato.de  oder telefonisch unter 04221/2890469. 
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                            <updated>2019-08-14T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Merlato besucht 16. Symposium Glücksspiel an der Universität Hohenheim</title>
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                                            Am 12. und 13.03.2019 veranstaltete die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim das jährliche Symposium Glücksspiel. Zu diesem Anlass kamen verschiedene Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Forschung und Beratung zusammen, um sich über das Thema Glücksspiel auszut...
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            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Liebe Merlato-Kunden, 
 Am 12. und 13.03.2019 veranstaltete die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim das jährliche Symposium Glücksspiel. Zu diesem Anlass kamen verschiedene Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Forschung und Beratung zusammen, um sich über das Thema Glücksspiel auszutauschen. Auch die Merlato GmbH war mit von der Partie, um sich über aktuelle Entwicklungen zu informieren und mitzudiskutieren. 
 Nach der Eröffnung der Veranstaltung durch den Rektor der Universität Prof. Dr. Stephan Dabbert sowie den geschäftsführenden Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel Prof. Dr. Tilman Becker fanden zwei Tage lang unterschiedliche Fachvorträge und Podiumsdiskussionen zu einem vielfältigen Themenspektrum statt. 
 Von Suchtforschung und -hilfe über die aktuelle Gesetzeslage und den Umgang mit illegalem Glücksspiel bis hin zu neuen technischen Entwicklungen wie Biometrie und Blockchain blieb kein Thema offen. 
 Im Fokus der Veranstaltung stand das Thema Regulierung: Insbesondere wurde dabei der Umgang mit Glücksspiel im Internet und dem Thema Sportwette diskutiert. Die aus unterschiedlichen Bereichen stammenden Teilnehmenden des Symposiums stimmten überein, dass dringender Handlungsbedarf seitens der Politik bestünde: Die Forderung nach einer länderübergreifenden Gemeinschafsbehörde wurde laut und es herrschte Einigkeit über die Notwendigkeit einer landesweiten angebotsübergreifenden Sperrdatei. 
 Zwischen den einzelnen Fachbeiträge bestand die Möglichkeit, mit den anderen Besuchern ins Gespräch zu kommen und sich genauer über wichtige Inhalte auszutauschen. 
 Wir haben uns an einer spannenden Veranstaltung und einem regen Austausch erfreut und werden gewonnene Erkenntnisse bei der Entwicklung unserer Produkte einbeziehen. 
 Sie haben Fragen oder möchten mit uns über eines der Themen diskutieren? Dann rufen Sie uns unter 04221 2890469 an oder schreiben Sie uns über info@merlato.de.&amp;nbsp; 
 Herzlichst, 
 Ihr Merlato-Team 
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                            <updated>2019-03-13T08:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Risiko oder Sicherheit – Forscher beeinflussen das Glücksspielverhalten von R...</title>
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  Die Merlato informiert: Risiko oder Sicherheit – Forscher beeinflussen das Glücksspielverhalten von Ratten  
 Liebe Merlato-Kunden, 
 erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über den Zusammenhang zwischen Aktivitäten im Gehirn und der Risikobereitschaft bei Entscheidungen. Dies untersuchte eine Gruppe von Wissenschaftlern aus den USA und aus Österreich und veröffentlichte die Ergebnisse am 06. Dezember 2018 in der Fachzeitschrift „Neuron“. 
  Gehirnaktivitäten sollen laut Wissenschaftlern zukünftige Entscheidungen vorhersagen  
 In der besagten Studie hatten Ratten die Wahl zwischen der Option „Sicherheit“ – einer kleinen, aber sicher vorhandenen Portion Essen - oder einer Option „Risiko“ – dort wartete entweder gar kein Essen oder die vierfache Portion auf sie. Während des Experiments variierten die Neurowissenschaftler mehrmals die Wahrscheinlichkeit, bei der riskanten Option Futter anzutreffen oder nicht. Machten die Ratten die Erfahrung, dass bei der Option „Risiko“ sehr selten Futter anzutreffen war, bezogen sie dies in zukünftige Risikoabwägungen ein und schwenkten so nach und nach auf die sichere Variante um. 
 Während des Experimentes maßen die Forscher die Gehirnaktivität der Ratten und stellten fest, dass die neuronale Aktivität der Ratten im präfrontalen Kontext – einem Bereich im vorderen Teil des Gehirns – die anstehende Entscheidung der Ratten vorhersagte, also ob sie sich für die riskante oder die sichere Variante entschieden. 
 Durch Manipulation der Gehirn-Aktivität in diesem Bereich konnten die Wissenschaftler dann in einem nächsten Schritt die Entscheidungen der Tiere so beeinflussen, dass diese bereit waren, ein höheres Risiko einzugehen: Unterdrückten die Forschenden die neuronale Aktivität an der besagten Stelle, ignorierten die Ratten bereits gemachte negative Erfahrungen mit der Option „Risiko“ komplett und entschieden sich wieder und wieder für die riskante Variante. 
  Risiko oder Sicherheit? Bei psychischen Erkrankungen ist diese Wahl häufig gestört  
 Die Forschungsgruppe hat sich nun zum Ziel gesetzt, die einzelnen Hirnströme und Zelltypen noch genauer zu untersuchen. Dies könnte dabei helfen, ein besseres Verständnis für psychische Krankheiten wie etwa Glücksspielsucht zu entwickeln. Laut den Experten liegt bei Glücksspielsucht, ähnlich wie bei den risikobereiten Ratten, eine geringe Aktivität im präfrontalen Cortex vor – Betroffene seien demnach nicht mehr in der Lage Spekulationsverluste richtig einzuschätzen und dementsprechend auf die Variante „Sicherheit“ umzuschalten. Weitere Erkenntnisse in diesem Forschungsbereich könnten zukünftig dabei helfen, die Therapiemöglichkeiten für Glücksspielsüchtige zu verbessern. 
 Sie möchten gern mehr über das Forschungsprojekt erfahren? Den vollständigen Artikel finden Sie hier:  https://doi.org/10.1016/j.neuron.2018.10.050  
 Sie haben Fragen oder möchten mit uns über das Thema diskutieren? 
 Rufen Sie uns an unter 04221 2890469 oder schreiben Sie uns unter  info@merlato.de  
 Herzlichst, 
 Ihr Merlato-Team 
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                            <updated>2018-12-17T08:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Merlato GmbH besucht Fachtagung zur Prävention von Glücksspielsucht in Berlin</title>
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                                            Am 17.10.2018 veranstaltete das Präventionsprojekt Glücksspiel gemeinsam mit dem Café Beispiellos unter dem Motto „Hand in Hand“ eine Fachtagung zur Prävention von Glücksspielsucht. Neben verschiedenen Referenten und Gästen aus Wissenschaft, Praxis, Politik, Wirtschaft und Suc...
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                 Liebe Merlato-Kunden, 
 am 17.10.2018 veranstaltete das Präventionsprojekt Glücksspiel gemeinsam mit dem Café Beispiellos unter dem Motto „Hand in Hand“ eine  Fachtagung zur Prävention von Glücksspielsucht . Neben verschiedenen Referenten und Gästen aus Wissenschaft, Praxis, Politik, Wirtschaft und Suchthilfe nahm die Merlato GmbH an dieser spannenden und erkenntnisreichen Fachtagung teil. 
 Die Projektleiterin vom Präventionsprojekt Glücksspiel pad gGmbH  Angelina Krüger  betonte bei der Eröffnung die Relevanz der Fachtagung: Glücksspiel sei zwar häufig eine problemlose Freizeitaktivität, könne sich aber auch zum Krankheitsbild entwickeln. Daher ist Aufklärung und Präventionsarbeit in dem Bereich von großer Bedeutung. 
 Nach einem Grußwort der  Landesdrogenbeauftragten Christine Köhler-Azara  folgten am Vormittag verschiedene Vorträge zu aktuellen Themen im Bereich Glücksspielsucht: 
 Zunächst referierte  Robert Schöneck  von der  Salus-Klinik Lindow  über  aktuelle Behandlungskonzepte bei pathologischem Glücksspiel  .  Neben dem regulären stationären Behandlungskonzept in seiner Klinik, stellte er ein neues internetbasiertes Behandlungskonzept vor: Die Webseite selbsthilfegluecksspiel.de. Zunächst wird Besuchern der Seite ein Selbsttest angeboten. Ist das Ergebnis des Tests „unkritisch“, werden Tipps gegeben, wie das Spielverhalten auch auf Dauer unkritisch bleibt. Deutet der Test auf ein problematisches Spielverhalten hin, bietet die Webseite Hilfe an: Neben verschiedenen Leseaufgaben können Betroffene sich dort beispielsweise selber Ziele und Limits setzen und täglich Eingaben über das eigene Spielverlangen und die Höhe des Glücksspiels machen. Dies ermöglicht eine Auswertung und eine so genannte „Erfolgsmessung“. Dieses Angebot soll Betroffenen dabei helfen, die Kontrolle über das eigene Glücksspielverhalten zurückzugewinnen. Lässt das Testergebnis auf pathologisches Glücksspiel schließen, wird dem Besucher der Seite empfohlen, sich an eine örtliche Beratungsstelle zu wenden. Selbsthilfegluecksspiel.de gibt es erst seit letztem Jahr und soll insbesondere dabei helfen, eine größere Masse an Personen zu erreichen, da aktuell nur wenige Betroffene örtliche Behandlungsangebote wahrnehmen. 
 Nach diesem informativen Beitrag hielt  Dr. Tobias Hayer  von der  Universität Bremen  zwei Vorträge – zunächst über neuartige Spielformen und ihre (Sucht-)Gefahren, anschließend zum Thema Spielersperre. In seiner ersten Präsentation erläuterte er das  Risikopotential von „Social Gambling “, also dem simulierten Glücksspiel im Internet, bei dem kein direkter Einsatz von Geld erforderlich ist, das aber strukturell identisch mit klassischen Glücksspielformaten ist. Problematisch ist laut Dr. Hayer insbesondere, dass dieses Angebot nicht dem Jugendschutz unterliegt und so bei Kindern und Jugendlichen ein Türöffner für richtiges Glücksspiel sein kann. In seinem Ausblick gibt er die Einschätzung ab, dass zukünftig die Bereiche Gaming – also Onlinespielen – und Gambling – also Glücksspielen – zunehmend verschmelzen werden und daher immer mehr Misch-Angebote auf dem Markt zu erwarten seien. 
 In seinem zweiten Vortrag zeigte  Dr. Tobias Hayer   Chancen und Grenzen von Spielersperren&amp;nbsp; aus suchtpsychologischer Sicht auf. Dabei bezog er sich auf verschiedene aktuelle Studien zu der Thematik. Alles in allem folgerte er, dass Spielersperren eine sehr geeignete Maßnahme des Jugend- und Spielerschutzes seien, jedoch weiterhin an der Umsetzung gearbeitet werden müsse. 
 Nach der Mittagspause gab es die Möglichkeit, an unterschiedlichen Workshops teilzunehmen zu den Themenfeldern  migrationssensible Beratung, Ermittlungen vom Landeskriminalamt sowie zum Thema Frühintervention bei glücksspielenden Menschen mit Einwanderungsgeschichte . In den Arbeitsgruppen wurden unter anderem verschiedene Ideen und Möglichkeiten diskutiert, mit denen insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund erreicht werden können. 
 Wir haben uns an einer spannenden Fachtagung und einem regen Austausch erfreut. 
 Sie haben Fragen oder möchten mit uns über eines der Themen diskutieren? Dann rufen Sie uns an unter 04221 2890469 oder schreiben Sie uns unter  info@merlato.de . 
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                            <updated>2018-10-23T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Erweitern Sie Ihr Sozialkonzept um TR 5.0-Inhalte!</title>
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                                            Die Geldspielgeräte in Ihrer Spielhalle müssen sich immer an die gesetzlichen Regelungen der Spielverordnung und die daran angepasste Technische Richtlinie orientieren. Ab dem 11.11.2018 dürfen nur noch Geräte in Ihrer Spielhalle stehen, die nach der neuesten Technischen Richt...
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                <![CDATA[
                 Liebe Merlato-Kunden, 
 Die Geldspielgeräte in Ihrer Spielhalle müssen sich immer an dene gesetzlichen Regelungen der Spielverordnung und der daran angepassten Technischen Richtlinie orientieren. Ab dem 11.11.2018 dürfen nur noch Geräte in Ihrer Spielhalle stehen, die nach der neuesten Technischen Richtlinie 5.0 (TR 5.0) gebaut wurden. 
 Die neuen Geräte unterscheiden sich in einigen Punkten von Ihren bisherigen Geräten. In den Sozialkonzepten der Merlato finden Sie Materialien, die Ihre Servicekräfte auf die Umstellung der Geräte auf TR 5.0 vorbereiten. Dazu gehören: 
 
 Ausführliche Informationen zu den Besonderheiten der TR 5.0, 
 Eine Gegenüberstellung der TR 4.1 zur TR 5.0, 
 Informationen sowie eine Dienstanweisung zum richtigen Umgang mit der Spielerkarte, die bei allen Version 2-Geräten genutzt werden muss, 
 Ein neuer Aushang „Spielrelevante Informationen“. 
 
 &amp;nbsp; 
 Als Premium-Kunde erhalten Sie die neuen Dokumente automatisch per Post und sind damit bestens für die Umstellung gewappnet. Gerade, wenn Sie bereits Version 2-Geräte in Ihrer Spielhalle aufstellen, ist es wichtig, dass Ihre Servicekräfte über alle Besonderheiten Bescheid wissen. 
 Sie sind noch kein Premium-Kunde oder haben noch kein Merlato-Sozialkonzept?   &gt;&gt;&quot; href=&quot;https://www.merlato.de/sozialkonzept/sozialkonzept/115/sozialkonzept-nach-gluestv-6&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&amp;gt;&amp;gt; Hier &amp;lt;&amp;lt;   finden Sie weitere Informationen. Rufen Sie uns gern an unter der Nummer 04221 2890469 oder schreiben uns unter  info@merlato.de . 
 &amp;nbsp; 
 Herzlichst 
 Ihr Merlato-Team 
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            </content>

                            <updated>2018-09-05T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Ihre Zertifikate in Rheinland-Pfalz laufen aus!</title>
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                                            Für Mitarbeiter, die bis zum Jahr 2015 an einer Umfassenden Präventionsschulung in Rheinland-Pfalz teilgenommen haben, laufen die Zertifikate heute aus. Im Falle einer Kontrolle müssen Sie für jeden Mitarbeiter ein gültiges Zertifikat vorzeigen können. Lesen Sie unten mehr dar...
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                <![CDATA[
                  Liebe Merlato-Kunden,  
  hiermit möchten wir an die Fristen zur Schulung in Rheinland-Pfalz erinnern.  
 Sind die Zertifikate Ihrer Mitarbeiter noch gültig? 
  Für Mitarbeiter, die bis zum Jahr 2015 an einer Umfassenden Präventionsschulung in Rheinland-Pfalz teilgenommen haben, laufen die Zertifikate heute aus. Im Falle einer Kontrolle müssen Sie für jeden Mitarbeiter ein gültiges Zertifikat vorzeigen können. &amp;nbsp;Lesen Sie unten mehr darüber, wie lange die Schulungen in Rheinland-Pfalz gültig sind.    Buchen Sie noch heute für Ihre Mitarbeiter die Wiederholungsschulung. Diese kann bequem per Online-Schulung absolviert werden.  
   Bestellen Sie einfach direkt bei uns im Onlineshop  , rufen Sie uns an unter 04221 289 04 69 oder schreiben Sie uns unter&amp;nbsp; info@merlato.de . 
 Der gesetzliche Hintergrund 
 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) in Rheinland-Pfalz am 22.08.2015 muss Ihr Personal regelmäßig durch einen von der ADD anerkannten Anbieter geschult werden. Nach einer umfassenden Erstschulung muss alle drei Jahre eine vierstündige Wiederholungsschulung absolviert werden. 
 Die Merlato GmbH war am 08.12.2015 die erste Einrichtung, die von der ADD Trier als Schulungsanbieter anerkannt wurde. 
 Wenn Sie oder Ihre Angestellten eine umfassende Schulung bei einem Anbieter besucht haben, der zum Zeitpunkt der Schulung noch nicht anerkannt war, gilt für Sie  nicht  die Dreijahres-Frist für die Wiederholungsschulung. Stattdessen muss die Wiederholungsschulung bereits drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung des Landesglücksspielgesetzes absolviert werden – also zum 22.08.2018. 
 Beispiel: Wenn Sie vor dem 08.12.2015 an einer Erstschulung von der Merlato GmbH teilgenommen haben, müssen Sie Ihre Nachschulung bis zum 22.08.2018 absolvieren. 
 Die Regelungen gelten für alle Mitarbeiter in Spielhallen, Gastronomie mit Geldspielgeräte, Sportwett- und Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz. 
 Herzlichst, 
 Ihr Merlato-Team! 
      
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                            <updated>2018-08-22T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Ihr Aushang &quot;Spielrelevante Informationen&quot; – Welches Datum müssen Sie dort an...</title>
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            <link href="https://www.merlato.de/news/news-aktuelles/der-merlato-blog/ihr-aushang-spielrelevante-informationen-welches-datum-muessen-sie-dort-angeben"/>
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                                            Immer wieder erreicht uns die Frage, welches Datum Sie auf dem Aushang &quot;Spielrelevante Informationen&quot; unter dem Punkt &quot;Erlaubnis erteilt am&quot; angeben müssen.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Liebe Merlato-Kunden,  &amp;nbsp;  Immer wieder erreicht uns die Frage, welches Datum Sie auf dem Aushang &quot;Spielrelevante Informationen&quot; unter dem Punkt &quot;Erlaubnis erteilt am&quot; angeben müssen.  &amp;nbsp;  Sie als Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel sind nach §7 GlüÄndStV dazu verpflichtet, den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt unter anderem das &quot;Datum der ausgestellten Erlaubnis&quot; (vgl. §7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13).  &amp;nbsp;  Wichtig ist, dass mit der ausgestellten Erlaubnis diejenige nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag (§ 24 Abs. 1 GlüStV) gemeint ist.  &amp;nbsp;  Auf dem Aushang müssen Sie also das Datum Ihrer glückspielrechtlichen Erlaubnis angeben. Wenn Sie jedoch noch keine Erlaubnis nach neuem Recht haben, können Sie weiterhin das Datum der Erlaubnis nach § 33i GewO auf dem Aushang angeben.  &amp;nbsp;   Muss Ihr Aushang aktualisiert werden?   &amp;nbsp;  Als Merlato Premium-Kunde erhalten Sie die aktualisierten Aushänge selbstverständlich kostenfrei.    Sie sind noch kein Premium-Kunde? Melden Sie sich gern bei uns unter 04221 2890469 oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter  info@merlato.de .  &amp;nbsp;  Herzlichst,   
 Ihr Merlato-Team 
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                            <updated>2018-08-06T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Die Merlato informiert: Geänderte Berichtspflicht – Ihr Dokumentationsbericht...</title>
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                                            Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes und der damit verbundenen geänderten Berichtspflicht. 
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Liebe Merlato-Kunden, 
 Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Änderung des Hessischen Spielhallengesetzes und der damit verbundenen geänderten Berichtspflicht. 
 Sie als Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben die Pflicht, gemäß den Vorgaben der &quot;Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht&quot; Daten zu erheben über die Auswirkungen der von Ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und über den Erfolg der von Ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen. Sie sind dazu verpflichtet, alle zwei Jahre über die erhobenen Daten zu berichten. Bisher mussten Sie Ihre Berichte den Glücksspielaufsichtsbehörden zukommen lassen. 
 Zum 01. Januar 2018 wurde das Hessische Spielhallengesetz jedoch geändert: § 3m Abs. 2 HSpielhG besagt nun, dass die Berichte „in den Spielhallen zur Einsichtnahme bereitzuhalten und nur auf Verlangen an die zuständige Behörde zu übersenden sind“. 
  Was bedeutet dies konkret für Sie?   
 Wie gewohnt müssen Sie spätestens alle zwei Jahre Ihren neuen Bericht erstellen. Dieses Jahr lief die Frist bis zum 31. Juli 2018. Darin sollten Sie den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 dokumentieren. 
 Wichtig ist, dass Sie den erstellten Bericht nun nicht mehr automatisch an die Behörde senden müssen. Vielmehr genügt es, wenn Sie diesen in Ihrer Spielhalle vorliegen haben und ihn nur an die zuständige Behörde senden, wenn diese einen Bericht anfordert. 
  Sie müssen Ihren Dokumentationsbericht noch erstellen?  
 Gern fertigen wir den Bericht für Sie an!   &gt;&gt;&quot; href=&quot;https://www.merlato.de/sozialkonzept/sozialkonzept/7/dokumentationsbericht&quot;&gt;Bestellen Sie einfach direkt mit einem Klick hier  , rufen Sie uns an unter 04221 2890469 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an&amp;nbsp; info@merlato.de . 
 Als Merlato Premium-Kunde erstellen wir Ihnen den Dokumentationsbericht selbstverständlich kostenfrei. Sie sind noch kein Premium-Kunde? Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns! 
 &amp;nbsp;Herzlichst, 
 Ihr Merlato-Team 
                ]]>
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                            <updated>2018-08-01T08:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">10 Dinge, die Sie über die Aufstellung von Geldspielgeräten in der Gastronomi...</title>
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                                            Die Aufstellung von Geldspielgeräten in der Gastronomie gehört seit jeher zur Kneipenkultur in Deutschland dazu. Als Aufsteller der Geldspielgeräte gibt es Einiges zu beachten. Lesen Sie hier die wichtigsten Punkte. 
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Die Aufstellung von Geldspielgeräten in der Gastronomie gehört seit jeher zur Kneipenkultur in Deutschland dazu. Als Aufsteller der Geldspielgeräte gibt es Einiges zu beachten. Lesen Sie hier die wichtigsten Punkte. 
  1. Beantragen Sie rechtzeitig bei Ihrer örtlichen Behörde die Aufstellerlaubnis nach § 33 c GewO  
 Die Gewerbeordnung (GewO) gibt vor, dass, wer gewerbemäßig Geldspielgeräte aufstellen will, die Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt – nur dann dürfen Geldspielgeräte aufgestellt werden 
  2.   Sie benötigen einen Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK), um die Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten in der Gastronomie zu erhalten.   
 Weisen Sie direkt bei der Beantragung mit der Bescheinigung der IHK [Link:  Hier klicken ] nach, dass Sie die für die Ausübung des Gewerbes der Automatenaufstellung notwendigen Kenntnisse im Spieler- und Jugendschutz besitzen. 
  3. Reichen Sie zur Beantragung der Aufstellerlaubnis ein individuelles Sozialkonzept ein.  
 Das Sozialkonzept ist ebenso Voraussetzung für den Erhalt der Aufstellerlaubnis. Darin müssen Sie erläutern, wie Sie in Ihrer Gastronomie mit Geldspielgeräten Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten, den Jugendschutz gewährleisten und die Entstehung von Glücksspielsucht verhindern werden. Dieses muss von einer anerkannten Institution [Link:  Hier klicken ]&amp;nbsp;erstellt werden. 
  4. Finden Sie die richtigen Aufstellplätze  
 Laut Spielverordnung (SpielV) dürfen Automatenaufsteller Geldspielgeräte in der Gastronomie aufstellen. Aber beachten Sie: Der gastronomische Betrieb muss weiterhin im Vordergrund stehen. Ist dies nicht der Fall, dürfen keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Für jeden Aufstellplatz müssen Sie eine Geeignetheitsbescheinigung vorweisen. 
  5.   Stellen Sie nur die maximal erlaubte Anzahl an Geldspielgeräten auf  
 Derzeit liegt die maximale Anzahl an Geldspielgeräte in der Gastronomie bei drei. Bis 2019 wird sich die Anzahl auf zwei Geräte reduzieren. 
  6. Beachten Sie die ggf. geltenden Sperrzeiten für in der Gastronomie aufgestellte Geldspielgeräte.   
 In Rheinland-Pfalz beispielsweise müssen Geldspielgeräte in der Gastronomie ruhen, wenn für Spielhallen die Sperrzeit gilt. 
  7. Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter bzw. die Servicekräfte vor Ort eine Schulung in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens erhalten   
 Die Schulung [Link:  Hier klicken ]&amp;nbsp; der Mitarbeiter in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens ist ein wichtiger Bestandteil, um Jugend- und Spielerschutz umzusetzen. Die Schulungen sind bundesweit gesetzlich vorgeschrieben. 
  8. Achten Sie auch in der Gastronomie auf den Jugendschutz   
 Dazu gehört es auch, eine aktuelle Version des Jugendschutzgesetzes auszuhängen. 
 
 Wenn der Eintritt in die Gastronomie erst ab 18 Jahren erlaubt ist, findet bereits beim Einlass der Gäste eine Alterskontrolle statt. So wird auch verhindert, dass Minderjährige an den Geldspielgeräten spielen können. 
 Wenn der Eintritt in die Gastronomie Minderjährigen erlaubt ist, muss vor Spielantritt eine Alterskontrolle erfolgen. So wird verhindert, dass Minderjährige am Glücksspiel teilnehmen. Darüber hinaus muss Gewerbetreibende durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sicherstellen.   
 
  9. Achten Sie auf den Schutz der Spielgäste vor übermäßigem Spielen   
 Auch in der Gastronomie muss, wenn dort Geldspielgeräte aufgestellt sind, Spielerschutz betrieben werden. Die wichtigste Maßnahme ist das Auslegen und Aushängen von Informationsmaterialien [Link:  Hier klicken ] wie Spielerschutzflyer, Selbsttest oder der Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten. Daneben müssen Informationen zu den Gewinn-, Verlust- und Einsatzgrenzen aushängen. 
  10. Dokumentieren Sie alle Spielerschutzmaßnahmen  
 Alle Maßnahmen aus dem Sozialkonzept, die zur Sicherstellung des Spieler- und Jugendschutzes um gesetzt werden, müssen dokumentiert werden. Ein Dokumentationsbericht muss alle zwei Jahre bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. 
 Sie haben Fragen zu den einzelnen Punkten oder benötigen Unterstützung bei der Realisierung des Jugend- und Spielerschutzes in Ihrer Gastronomie mit Geldspielgeräten? Wir beraten Sie gern. Rufen Sie uns an unter  04221 2890469  oder schreiben Sie uns unter   info@merlato.de  . 
 Viele Grüße 
 Ihr Merlato-Team 
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