Nachdem der Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg im Urteil vom 17.06.2014 das Sperrsystem als verfassungswidrig eingestuft hat und damit in der Folge Spielersperren in Baden-Württemberg entfallen sind hat der Gesetzgeber nunmehr nachgebessert.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 25.11.2015 die Änderung des Landesgesetztes in Bezug auf Spielersperren beschlossen. Die Änderungen werden mit Bekanntgabe im Gesetzblatt wirksam. Voraussichtlich erfolgt dies am 05.12.2015/07.12.2015. Dies bedeutet, dass in Baden-Württemberg bereits in wenigen Tagen wieder zur Überprüfung der Spielersperren eine Einlasskontrolle anhand eines amtlichen Ausweispapiers vorzunehmen ist. Im Einzelnen gilt:
- Die Spielersperre ist standortbezogen und gilt alleine für die Spielhalle bzw. für den Spielhallenkomplex, für die sie beantragt wird.
- Es obliegt dem Betreiber anhand eines Fotos und der im Rahmen des Sperrantrages aufgenommenen Daten die Einhaltung der Spielersperre zu gewährleisten.
- Die Dauer der Spielersperre (Sperrfrist) beträgt mindestens ein Jahr.
- Der Betreiber teilt der Spielerin und dem Spieler die erfolgte Spielersperre, die Spielhallen, für die sie ausgesprochen wird, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre unverzüglich schriftlich mit.