Die bundesweite Zugangskontrolle kommt

Die Länder haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Dieser wird am 01.07.2021 inkrafttreten. Darin vorgesehen ist eine bundesweite und spielformübergreifende Zugangskontrolle mit Abgleich einer Sperrdatei. Dies ist im neuen GlüStV § 4 (5) geregelt. Der Glücksspielstaatssvertrag sieht vor, dass dadurch Jugendliche und gesperrte Spieler*innen bereits vor dem Zutritt in das Objekt abgewiesen werden können.

Damit ist der Grundstein für die deutschlandweite Sperrdatei gelegt. Die exakten Anforderungen hinsichtlich der Spielersperren werden die Länder in den bevorstehenden Landesgesetzen bzw. Ausführungsbestimmungen noch näher regeln.

 

Für welche Betriebe gilt diese Regelung?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die einen Erlaubnis nach GlüStV erfordern, also Unternehmen, die öffentliche Glücksspiele vermitteln, verpflichtet, eine solche Zugangskontrolle einzurichten. Dazu zählen u.a. Spielhallen, Wettbüros, Online-Casinos, Online-Sportwetten und auch die Gastronomie, sofern dort GGSG aufgestellt sind.

Ausnahmen gibt es für das Zahlenlotto, sofern maximal zwei Ziehungen pro Woche stattfinden, sowie für Gewinnsparen, Pferde- und Totalisatorwetten.

 

Welche Arten der Zugangskontrolle gibt es?

Zurzeit gibt es drei verschiedene technische Lösungen, die bereits seit vielen Jahren in Betrieb sind. Aktuell hauptsächlich in Betrieben, die der Sperrdatei "OASIS" angeschlossen sind, wie z.B: in Hessen:

  • Der manuelle Abgleich mit der Sperrdatei (bisher "OASIS Web"),
  • die teilautomatische oder "halb"-automatische Zugangskontrolle ("OASIS WS"), und
  • die vollautomatisierte Zugangskontrolle ("OASIS WS").

Manueller Abgleich

Beim manuellen Abgleich mit der Sperrdatenbank müssen die Ausweisdaten des Gastes in ein Online-Formular eingegeben werden. Nach Absenden der Daten geschieht der Abgleich mit der Sperrdatei.

Vorteile:

  • kostengünstigste Lösung

 

Nachteile: 

  • Eingabe dauert sehr lang
  • Tippfehler sind möglich, daher kein 100%-iger Schutz

 

Halbautomatische Zugangskontrolle

Bei der halbautomatischen Zugangskontrolle werden die Daten nach einmaliger Registrierung des Gastes automatisch eingelesen. Entweder erhält der Gast bei der Registrierung ein sog. Surrogat, also eine Chipkarte, einen RFID-Schlüsselanhänger oder ähnliches. Beim Zutritt in das Objekt wird dieses Medium dann auf einen Leser gehalten und der Datenbankeintrag des Spielgastes entschlüsselt und direkt mit der Sperrdatei abgeglichen. Das Personal vor Ort bekommt innerhalb weniger Sekunden die Information, ob der Gast gesperrt ist oder der Zugang zum Objekt gewährt werden darf.

Vorteile:

  • Sehr kostengünstige Lösung
  • Einfache Installation
  • Geringer Technischer Aufwand
  • Einmalige Registrierung des Gastes, dann hohe Zeitersparnis

 

Nachteile: 

  • Endgültiger Einlass erfolgt durch das Personal

 

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Vollautomatische Zugangskontrolle

Die vollautomatische Zugangskontrolle sieht einen biometrischen Abgleich vor. Das bedeutet, dass der Gast sich nach seiner einmaligen Registrierung nicht über ein Dokument wie seinen Ausweis, sondern über einen Fingerabdruck oder ähnlichen biometrischen Scan ("Face-Check", Venen-Scan, o.ä.) ausweist. Sobald dies erfolgt ist, wird der Datensatz des Spielers mit der Sperrdatei abgeglichen. Liegt keine Sperre vor, öffnet sich eine Schranke.

Vorteile:

  • Kein Personaleinsatz nötig.
  • Einmalige Registrierung des Gastes, dann hohe Zeitersparnis

 

Nachteile: 

  • Sehr hohe Kosten (10.000 bis 15.000 Euro für die Anschaffung zzgl. monatlicher Gebühren)
  • Technisch sehr aufwändig und wartungsintensiv
  • Komplizierte Installation und Inbetriebnahme

 

Selbstsperre und Fremdsperre

Es gibt grundsätzlich zwei Arten der Sperre, die Selbstsperre und die Fremdsperre. Beide Formen sind im GlüStV benannt. Doch was genau bedeutet das eigentlich?

Selbstsperre

Die Selbstsperre erfolgt durch den Spieler selbt. Diese kann bei einem Glücksspielanbieter, also z.B. in einer Spielhalle erfolgen oder direkt bei der Sperrdatei-führenden Behörde. Entsprechende Formulare sowie die genaue Vorgehensweise sind im Sozialkonzept hinterlegt.

Fremdsperre

Die Fremdsperre ist etwas komplizierter. Entgegen der Befürchtung, dass "jeder Dritte" jemand anderen sperren kann, bedeutet die Fremdsperre, dass der Anbieter des Glücksspiels einen Spieler sperren kann. Dies kann durch eigene Vermutungen hinsichtlich einer sich anbahnenden Glücksspielsucht begründet sein oder durch Vorage von Dokumenten, die tatsächlich durch mittelbar Beteiligte beigebracht werden. Das kann z.B. der Lebenspartner sein oder betreuende Personen aus der Suchthilfe. In jedem Fall hat aber der betroffene Spieler das Recht, vorher angehört zu werden.

 

Dauer einer Sperre und Aufhebung

Die Mindestdauer einer Sperre laut neuem GlüStV beträgt drei Monate. Die Dauer muss von der gesperrten Person explizit im Sperrantrag genannt werden. Wird keine Dauer genannt, beträgt die Sperre 12 Monate und lässt sich auch nicht vorher aufheben.

Eine Spielersperre erlischt niemals automatisch, sondern es muss in jedem Fall ein Antrag auf Entsperrung gestellt werden. Die Bearbeitungsdauer für die Entsperrung durch die zuständige Behörde beträgt lt. § 8b (3) eine Woche bei Selbstsperren und einen Monat bei Fremdsperren. Der Antrag muss bei der Behörde gestellt werden, In der Praxis wird der Spieler den Antrag beim Anbieter des Glücksspiels, also z.B: in der Spielhalle stellen, der Betreiber leitet diesen dann an die Behörde weiter.

 

Was passiert mit den bisher gesperrten Spielern?

Die Datenbanken der bisherigen übergreifenden Sperrsysteme (OASIS-System) werden in das neue System überführt. Die Information der Spieler erfolgt durch eine Bekanntmachung der Behörde. Sie müssen also Ihre gesperrten Spieler nicht informieren.

 

Sonstige Fragen

Das Thema Spielersperre und Zugangskontrolle ist für viele Unternehmen Neuland, vor allem im Bereich der Gastronomie. 

Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und freuen uns auf Ihren Anruf:

Merlato Büro Delmenhorst

Tel. 04221 289 0469

 

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Auszug aus dem GlüStV (2021)

§ 8 Spielersperrsystem; Abgleich mit dem Sperrsystem

(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) unterhalten.

(2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.

(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. Bei Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.

(4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Es dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt werden.

§ 8a Eintragung und Dauer der Sperre

(1) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(2) Ein Antrag auf eine Selbstsperre oder Fremdsperre kann auch bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stelle gestellt werden.

(3) Vor Eintragung einer Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit sowie eine etwaige Stellungnahme sind zu dokumentieren.

(4) Die Veranstalter, die Vermittler und im Fall des Absatzes 2 die für die Führung der Sperrdatei zuständige Stelle haben die in § 23 Absatz 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen. Ein Eintrag ist auch vorzunehmen, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.

(5) Der die Sperrung Eintragende teilt der betroffenen Person unverzüglich in Textform mit, dass für seine Person eine Sperre eingetragen ist und informiert sie über das Verfahren zur Beendigung der Sperre.

(6) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch drei Monate nicht unterschreiten darf. Wird eine kürzere Dauer als drei Monate angegeben, gilt dies als Angabe von drei Monaten.

(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die Sperranträge bei Selbstsperren und die bei Fremdsperren anfallenden Unterlagen aufzubewahren. Bei Geschäftsaufgabe, Fusionen, Insolvenz oder dem Vorliegen sonstiger Gründe, die die weitere Aufbewahrung dieser Unterlagen durch den die Sperre veranlassenden Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 unmöglich machen, hat dieser sämtliche die Sperre betreffenden Unterlagen der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde auszuhändigen. Ist ein Rechtsnachfolger vorhanden, kann die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde diesem die Sperren zuordnen und ihm die zugehörigen Unterlagen zur verantwortlichen Aufbewahrung übergeben.

§ 8b Beendigung der Sperre

(1) Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich. Dies gilt auch dann, wenn bei Beantragung der Sperre für deren Laufzeit eine bestimmte Frist genannt wurde. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre nach §8a Absatz 6 gestellt werden. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, endet die Sperre nicht.

(2) Der Antrag auf Aufhebung der Sperre ist bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu stellen. Es genügt die Weiterleitung des Antrags durch einen Veranstalter oder Vermittler.

(3) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre durch entsprechende Eintragung in die Sperrdatei. Die Aufhebung der Sperre wird nach Eintragung, jedoch im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde wirksam. Dem Antragsteller ist die Entsperrung mitzuteilen.

(4) Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Fremdsperre hat die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde unverzüglich nach Eingang des Antrags den Veranstalter oder Vermittler, der die Eintragung der Fremdsperre vorgenommen hat, über den Eingang des Antrags zu informieren. Beruht die Fremdsperre auf einer Mitteilung Dritter, sind diese ebenfalls über den Antrag und die Möglichkeit, einen erneuten Sperrantrag zu stellen, zu informieren.

§ 23 Sperrdatei, Datenverarbeitung

(1) Mit der Sperrdatei, die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird, werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet. Es dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
  2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Anschrift,
  6. Lichtbilder,
  7. Grund der Sperre,
  8. Dauer der Sperre und
  9. meldende Stelle.

Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, verarbeitet werden.

(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.

(3) Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig.

(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.

(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.

(6) Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) für die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die Daten eingetragen hat. Im Falle des § 8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde. Überträgt die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde gemäß § 8a Absatz 7 Satz 2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechtsnachfolger, ist dieser damit auch Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 .

(7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, bleibt unbeschadet des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.

§ 8c Kosten für die Nutzung des Sperrsystems

Der Anschluss an das Sperrsystem und dessen Nutzung sind für die nach § 8 Absatz 3 Verpflichteten kostenpflichtig. Das Stellen eines Sperrantrags und eines Antrags auf Beendigung der Sperre sind kostenfrei.

§ 8d Überführung von Datenbeständen anderer Sperrdateien in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem

(1) Der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems, das durch den Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages geschaffen wurde, und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen werden in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt. Weitere landesrechtliche Sperrdateien für Spielhallen können ebenfalls überführt werden.

(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen hierüber erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung durch die für die überführte Datei bisher verantwortliche Stelle.

(3) Sofern für die überführten Sperrsysteme von § 8b abweichende Entsperrungsregelungen gelten, werden diese mit Abschluss der Überführung gegenstandslos. Die Entsperrung richtet sich ausschließlich nach § 8b.

 

Quelle des Gesetztesauszuges:

Landtag Brandenburg Drucksache 7/2269

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in

Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)

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