FAQ Präventionsschulung & Sachkundenachweis
Was ist eine Präventionsschulung?
In Präventionsschulungen werden den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die gesetzlichen Regelungen des Automatenspiels bzw. der Sportwette in Deutschland sowie die wissenschaftlichen Grundlagen von Glücksspielsucht vermittelt.
Zur Teilnahme verpflichtet sind die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer Spielhalle, Gastronomie mit Geldspielgeräten oder Sportwettvermittlungsstelle.
Je nach Bundesland sind auch die Betreiber/in oder Inhaber/in eines Glücksspielbetriebes und weitere Mitarbeiter/innen zur Teilnahme an einer Präventionsschulung verpflichtet.
Folgende Inhalte werden in jeder Präventionsschulung vermittelt:
- Pathologisches Glücksspiel
- Entstehung, Ursache und Auswirkungen von Glücksspielsucht
- Handlungskompetenzen im Umgang mit problematischen oder pathologischen Spielern und Spielerinnen
- Staatlich anerkannte Hilfeangebote – bundesweit und regional
Die gesetzliche Grundlage dafür ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
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Was ist ein Sachkundenachweis?
Der Sachkundenachweis im Bereich des Glücksspielwesens ist eine besondere Form der Präventionsschulung. Den Sachkundenachweis gibt es nur in den Ländern Berlin und Hamburg. In beiden Bundesländern umfasst der Sachkundenachweis eine Schulung im Bereich Spielsuchtprävention sowie eine juristische Schulung für die/den Betreiber/in.
Was ist ein IHK Unterrichtungsnachweis?
Jede/r, die/der eine Erlaubnis nach § 33c GewO zur Aufstellung von Spielautomaten beantragt oder mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt ist, benötigt einen entsprechenden Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Im Rahmen der IHK-Unterrichtung werden den Teilnehmer/innen die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse über den Spieler- und Jugendschutz vermittelt. Die IHK-Schulung ist in der Gewerbeordnung geregelt (SpielV §10a). Die Schulung dauert 4 Zeitstunden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK).
Schulungsfristen nach Bundesländern:
Bundesland | Wann? | Wie häufig? |
Baden-Württemberg | - Vor Aufnahme der Tätigkeit
(2-tägige Schulung) | - Alle drei Jahre
(Wiederholung 1-tägig) |
Bayern | - Innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt
| - Nach spätestens 2 Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen.
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Berlin | - Spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
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Brandenburg | - Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
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Bremen | | - Regelmäßig
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Hamburg | Aufsichtspersonal: - Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
| Aufsichtspersonal: - Erste Wiederholungsschulung nach drei Jahren
- Danach erhöht sich die Wiederholungsfrequenz auf fünf Jahre
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Hessen | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Mecklenburg-Vorpommern | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Niedersachsen | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Nordrhein-Westfalen | - Spätestens 6 Monate nach Arbeitsbeginn
| - Erstmalig nach zwei Jahren
- Im weiteren Verlauf jeweils nach drei Jahren
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Rheinland-Pfalz | - Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit muss eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden absolviert werden
- Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit muss eine umfassende Schulung besucht werden
| - Im Abstand von drei Jahren
- Wiederholungsschulungen sind auch online möglich
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Saarland | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Sachsen | - Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsbeginn
| - Die Schulungen sind alle drei Jahre zu wiederholen
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Sachsen-Anhalt | | - Regelmäßig
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Schleswig-Holstein | | - Nachschulung nach jeweils drei Jahren
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Thüringen | - Innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt
| - Nachschulung nach drei Jahren
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