FAQ Präventionsschulung & Sachkundenachweis
Was ist eine Präventionsschulung?
In Präventionsschulungen werden den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die gesetzlichen Regelungen des Automatenspiels bzw. der Sportwette in Deutschland sowie die wissenschaftlichen Grundlagen von Glücksspielsucht vermittelt.
Zur Teilnahme verpflichtet sind die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer Spielhalle, Gastronomie mit Geldspielgeräten oder Sportwettvermittlungsstelle.
Je nach Bundesland sind auch die Betreiber/in oder Inhaber/in eines Glücksspielbetriebes und weitere Mitarbeiter/innen zur Teilnahme an einer Präventionsschulung verpflichtet.
Folgende Inhalte werden in jeder Präventionsschulung vermittelt:
- Pathologisches Glücksspiel
- Entstehung, Ursache und Auswirkungen von Glücksspielsucht
- Handlungskompetenzen im Umgang mit problematischen oder pathologischen Spielern und Spielerinnen
- Staatlich anerkannte Hilfeangebote – bundesweit und regional
Die gesetzliche Grundlage dafür ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).
Melden Sie Ihre Mitarbeiter <<HIER>> an.
Was ist ein Sachkundenachweis?
Der Sachkundenachweis im Bereich des Glücksspielwesens ist eine besondere Form der Präventionsschulung. Den Sachkundenachweis gibt es nur in den Ländern Berlin und Hamburg. In beiden Bundesländern umfasst der Sachkundenachweis eine Schulung im Bereich Spielsuchtprävention sowie eine juristische Schulung für die/den Betreiber/in.
Was ist ein IHK Unterrichtungsnachweis?
Jede/r, die/der eine Erlaubnis nach § 33c GewO zur Aufstellung von Spielautomaten beantragt oder mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt ist, benötigt einen entsprechenden Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Im Rahmen der IHK-Unterrichtung werden den Teilnehmer/innen die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse über den Spieler- und Jugendschutz vermittelt. Die IHK-Schulung ist in der Gewerbeordnung geregelt (SpielV §10a). Die Schulung dauert 4 Zeitstunden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK).
Schulungsfristen nach Bundesländern:
Bundesland | Wann? | Wie häufig? |
Baden-Württemberg | - Vor Aufnahme der Tätigkeit
(2-tägige Schulung) | - Alle 3 Jahre
(Wiederholung 1-tägig) |
Bayern | | - Nach spätestens 2 Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen.
- Bei Verbundspielhallen muss das Personal nach einem Jahr geschult werden, dann wieder im 2-Jahres-Turnus.
|
Berlin | - Spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
| |
Brandenburg | - Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
| |
Bremen | - Spielhallen: Nicht näher definiert
- Wettvermittlung: Vor Aufnahme der Tätigkeit
| - Spielhallen: Regelmäßig (Empfehlung: alle 2 Jahre)
- Wettvermittlung: Alle 2 Jahre
|
Hamburg | Aufsichtspersonal: - Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
| Aufsichtspersonal: - Erste Wiederholungsschulung nach 3 Jahren
- Danach erhöht sich die Wiederholungsfrequenz auf 5 Jahre
|
Hessen | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
|
Mecklenburg-Vorpommern | - Vor Ausübung der Tätigkeit
| - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
|
Niedersachsen | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
|
Nordrhein-Westfalen | | - Erstmalig nach 2 Jahren
- Im weiteren Verlauf jeweils nach 3 Jahren
|
Rheinland-Pfalz | - Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit muss eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden absolviert werden
- Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit muss eine umfassende Schulung besucht werden
- Verbundspielhallen: Betreiber benötigen einen gesonderten Sachkundenachweis.
| - Im Abstand von 3 Jahren
- Verbundspielhallen: Im Abstand von 2 Jahren
- Wiederholungsschulungen sind auch online möglich
|
Saarland | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
|
Sachsen | - Vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn.
| - Die Schulungen sind alle 3 Jahre zu wiederholen
|
Sachsen-Anhalt | | - Regelmäßig
- Empfehlung: alle 2 Jahre
|
Schleswig-Holstein | | - Spielhallen: Alle 3 Jahre
- Sportwetten: Alle 2 Jahre
|
Thüringen | - Innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt
| - Nachschulung nach drei Jahren
|