FAQ Präventionsschulung & Sachkundenachweis
Was ist eine Präventionsschulung?
In Präventionsschulungen werden den Teilnehmenden die gesetzlichen Regelungen des Glücksspiels in Deutschland sowie die wissenschaftlichen Grundlagen von Glücksspielsucht vermittelt.
Die Schulungen sind verpflichtend und richten sich gleichermaßen an Erlaubnisinhaber, Servicepersonal und Sozialkonzeptverantwortliche in Spielhallen, Wettbüros, Gastronomien mit Geldspielgeräten, Lottoannahmestellen, aber auch in Spielbanken oder Online-Glücksspielangeboten.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021).
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorgaben für die Konzeption und den Ablauf der Schulungen. Die reichen von Online-Schulungen bis hin zu 2-tägigen Präsenzschulungen.
Folgende Inhalte sind laut GlüStV 2021 vorgeschrieben:
- Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen,
- Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote und
- Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern.
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Welche unterschiedlichen Schulungen gibt es?
Präventionsschulung
Neben einer Reihe besonderer Schulungen gibt es die „normale“ Präventionsschulung. Gemeint ist eine Präsenzschulung, in der Erlaubnisinhaber, Sozialkonzeptverantwortliche und Servicekräfte mit den Maßnahmen des Spielerschutzes vertraut gemacht werden. Je nach Bundesland gibt es hier verschiedene Bezeichnungen und auch leicht abweichende Vorgaben zur Durchführung. Gemein haben alle, dass die meisten diese Schulungen nach spätestens sechs Monaten im Betrieb einmal absolvieren müssen und sie in Präsenz stattfinden.
Schulungen für Verbundspielhallen nach § 29 Abs. 4 GlüStV
Um im Rahmen der Übergangsregelungen eine Verbundspielhalle betreiben zu dürfen, müssen die Erlaubnisinhaber eine Reihe an Pflichten erfüllen. Neben der Durchführung einer Zertifizierung müssen die Betreiber über einen „aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen“ und das Personal „besonders geschult“ sein.
Beide Schulungen bzw. Prüfung unterscheiden sich je nach Bundesland stark.
Sachkundenachweis
Diese Art des Sachkundenachweises gibt es nur in den Ländern Berlin und Hamburg. In beiden Bundesländern umfasst der Sachkundenachweis eine Schulung im Bereich Spielsuchtprävention sowie eine juristische Schulung für Betreibende.
E-Learning Schulung
Vereinzelt sind E-Learning Schulungen möglich. Hierbei handelt es Selbstlern-Schulungen, die Online stattfinden und jederzeit von überall aus bearbeitet werden können. In der Regel dauert eine solche Schulung rund 4 Stunden.
Sie sind unsicher, ob eine E-Learning Schulung für Sie ausreichend ist? Schauen Sie entweder unten in der Tabelle für weitere Details oder wählen Sie im Menü direkt Ihre Glücksspielform und Ihr Bundesland aus – sollte eine Schulung online möglich sein, werden Sie diese dort direkt finden.
IHK Unterrichtungsnachweis nach § 33c GewO
Jede Person, die eine Erlaubnis nach § 33c GewO zur Aufstellung von Spielautomaten beantragt oder mit der Aufstellung von Spielautomaten beschäftigt ist, benötigt einen entsprechenden Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Im Rahmen der IHK-Unterrichtung werden den Teilnehmer:innen die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse über den Spieler- und Jugendschutz vermittelt. Die IHK-Schulung ist in der Gewerbeordnung (§ 33c GewO) und der Spielverordnung (SpielV §10a) geregelt. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK).
Alle Schulungsvorgaben und -fristen im Überblick
Bundesland | Wann? | Wie häufig? |
Baden-Württemberg | - Vor Aufnahme der Tätigkeit
(2-tägige Schulung) | - Alle 3 Jahre
(Wiederholung 1-tägig) |
Bayern | | - Nach spätestens 2 Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen.
- Bei Verbundspielhallen muss das Personal nach einem Jahr geschult werden, dann wieder im 2-Jahres-Turnus.
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Berlin | - Spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
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Brandenburg | - Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
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Bremen | - Spielhallen: Nicht näher definiert
- Wettvermittlung: Vor Aufnahme der Tätigkeit
| - Spielhallen: Regelmäßig (Empfehlung: alle 2 Jahre)
- Wettvermittlung: Alle 2 Jahre
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Hamburg | Aufsichtspersonal: - Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
| Aufsichtspersonal: - Erste Wiederholungsschulung nach 3 Jahren
- Danach erhöht sich die Wiederholungsfrequenz auf 5 Jahre
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Hessen | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Mecklenburg-Vorpommern | - Vor Ausübung der Tätigkeit
| - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Niedersachsen | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Nordrhein-Westfalen | | Spielhallen: - Erstmalig nach 2 Jahren
- Im weiteren Verlauf jeweils nach 3 Jahren
Sportwette: |
Rheinland-Pfalz | - Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit muss eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden absolviert werden
- Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit muss eine umfassende Schulung besucht werden
- Verbundspielhallen: Betreiber benötigen einen gesonderten Sachkundenachweis.
| - Im Abstand von 3 Jahren
- Verbundspielhallen: Im Abstand von 2 Jahren
- Wiederholungsschulungen sind auch online möglich
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Saarland | | - Nicht näher definiert
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Sachsen | - Vor Aufnahme der Tätigkeit, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn.
| - Die Schulungen sind alle 3 Jahre zu wiederholen
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Sachsen-Anhalt | | - Regelmäßig
- Empfehlung: alle 2 Jahre
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Schleswig-Holstein | | - Spielhallen: Alle 3 Jahre
- Sportwetten: Alle 2 Jahre
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Thüringen | - Innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt
| - Nachschulung nach drei Jahren
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