Neuer Mindestlohn gilt ab 01.01.2024

Details zum Mindestlohn

Am 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Diese Punkte müssen Sie als Arbeitgeber jetzt beachten:

 

1. Stufen der Erhöhung

Bisher: 12,00 Euro

Ab 01.01.2024: 12,41 Euro

Ab 01.01.2025: 12,81 Euro

 

⚠️ Wichtiger Hinweis:

Nachtzuschläge, sowie auch weitere Zuschläge können nicht angerechnet werden. Es gibt allerdings auch anrechenbare Leistungen. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Juristen oder Steuerberater. Eine gute Übersicht finden Sie auch beim Zoll (zoll.de).

 

2. Maximale Stundenanzahl für Minijobber

Neu: Ab 2024 beträgt die Verdienstgrenze: 538,- Euro (bisher 520,- Euro)

Die maximale, monatliche Stundenanzahl für Mini-Jobber ändert sich dadurch nicht, und beträgt weiterhin: 43,3 Stunden.

Denken Sie bitte daran:

Bei Überschreitung der 538 EUR-Grenze wird aus dem geringfügigen, automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es gibt zwar einige Ausnahmen, diese sollten Sie am besten mit Ihrem Juristen oder Steuerberater besprechen.

 

3. Einstellung von neuem Personal

Wenn Sie ab dem 01.01.2024 neue Mitarbeiter einstellen, müssen Sie im Arbeitsvertrag den aktuellen Mindestlohn aufführen. Dies gilt natürlich nur, wenn Sie mit Ihrem neuen Personal nicht ohnehin eine höhere Vergütung vereinbart haben.

 

4. Änderung der bisherigen Arbeitsverträge

Eine Änderung der bisherigen Arbeitsverträge ist nicht nötig. Der Mindestlohn gilt dennoch und muss in den Lohnabrechnungen berücksichtigt werden.

 

5. Für wen gilt der Mindestlohn nicht? (Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund)

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige.

 

6. Was gilt für Auszubildende? (Quelle: Deutsche IHK)

Für Auszubildende gilt der Mindestlohn nicht. Hier greift die sog. Mindestausbildungsvergütung

Die Beträge werden ebenfalls zum 01.01.2024 angepasst, somit gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Werte:

  • 1. Ausbildungsjahr: 649,00 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr: 766,00 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr: 876,00 Euro
  • 4. Ausbildungsjahr: 909,00 Euro

 

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